Norm
ABGB §863 GII
ABGB §1162
AngG §27 A6 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
KollVG §22
Rechtssatz
Durch Anschlag im Betrieb kann eine Vereinbarung auf Erweiterung der gesetzlichen Entlassungsgründe im Wege des § 863 ABGB zu Lasten aller Dienstnehmer nicht begründet werden, weil das Arbeitsrecht hiefür einen anderen Weg, nämlich den der Arbeitsordnung weist.Durch Anschlag im Betrieb kann eine Vereinbarung auf Erweiterung der gesetzlichen Entlassungsgründe im Wege des Paragraph 863, ABGB zu Lasten aller Dienstnehmer nicht begründet werden, weil das Arbeitsrecht hiefür einen anderen Weg, nämlich den der Arbeitsordnung weist.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, stillschweigend, konkludent,
schlüssig, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Firma, Aushang, Aushängen, Entlassungsgrund, weiterer Grund, Vertrag,
Kollektivvertrag, Schaffung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028959
Dokumentnummer
JJR_19580826_OGH0002_0040OB00085_5800000_001