Norm
AngG §23 IB
ArbAbfG §3
KollV für das Zimmermeistergewerbe §2 Z9
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Z 9 KollV für das Zimmermeistergewerbe, wonach der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber nur die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber verlangen kann, widerspricht, soweit der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung erworben hat, dem § 3 ArbAbfG, zumal der Abfertigungsanspruch in § 23 AngG nur degressiv ansteigt.Die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 9, KollV für das Zimmermeistergewerbe, wonach der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des unterbrochenen Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber nur die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber verlangen kann, widerspricht, soweit der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung erworben hat, dem Paragraph 3, ArbAbfG, zumal der Abfertigungsanspruch in Paragraph 23, AngG nur degressiv ansteigt.
Schlagworte
SW: Kollektivvertrag, Angestellte, Unterbrechung, Kettenvertrag,
Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Zusammenrechnung,
Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Vordienstzeiten, Fortbestehen,
Weiterbestehen, Höhe, Ausmaß, Umfang, Satzung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028964
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00062_8700000_003