Gemäß Art I § 3 ArbAbfG können die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 2 (= Festsetzung eines Abfertigungsanspruches) zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Diese Unabdingbarkeit liegt auch dem Kollektivvertrag zugrunde. Nach § 2 Z 1 Anh I KV richten sich nämlich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch wird in den Z 2 ff Anh I, insbesondere durch Zusammenrechnungsbestimmungen dahin ergänzt, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches eine Einheit bilden. Die Vorschriften des § 2 Anh I KV beziehen sich (mit einer noch zu besprechenden Ausnahme) ausschließlich auf den (ergänzenden) kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch. Das kommt insbesondere in der Fassung des § 2 Z 6 bis 8 Anh I KV zum Ausdruck, in der von der Abfertigung "im Sinne des Kollektivvertrages" (Z 6) und, auf Z 6 verweisend, von der "Abfertigung gemäß Z 6" (Z 7 und 8) gesprochen wird. Die Zusammenrechnungsbestimmungen des § 2 Anh I KV schaffen somit unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfertigungsanspruch der nach dem ArbAbfG nicht bestünde, und setzen die Bedingungen fest, unter denen dieser gesetzlich nicht vorgesehene Abfertigungsanspruch kraft kollektivvertraglicher Bestimmung trotzdem zuwächst (iglS zu § 13 des KV für das Baugewerbe und die Bauindustrie, Adametz-Schenk-Tscheppl, Komm z Abfertigung für Bauarbeiter 26 und 37 f; ähnl. auch Teicht, Das Abfertigungsrecht des Bauarbeiters 2 [1983], 5 f, 39; 14 Ob 106/86). Da Bauarbeiter wegen der branchenüblichen Unterbrechung der Beschäftigung im Winter fast nie die zum Erwerb von gesetzlichen Abfertigungsansprüchen notwendigen ununterbrochenen Dienstzeiten erreichen können, wurde in § 2 Anh I KV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammenzurechnen sind (14 Ob 106/86). Die Bestimmung des § 2 Z 11 Anh I KV kann mit diesem Konzept der Schaffung bloß ergänzender kollektivvertraglicher Abfertigungsansprüche allerdings nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Sie bestimmt unter der Überschrift "Anspruchsbegrenzung", daß durch die Zusammenrechnung von "unterbrochenen Dienstzeiten im Sinne dieses Kollektivvertrages" mit Zeiten des "ununterbrochenen Dienstverhältnisses gemäß dem Abfertigungsgesetz" kein höherer Anspruch erworben werden kann, als das Abfertigungsgesetz für ununterbrochene Dienstzeiten gleicher Dauer vorsieht. Mit dieser Anspruchsbegrenzung wird zwar in den gesetzlichen Abfertigungsanspruch nicht eingegriffen, weil nur die Erreichung einer höheren Abfertigung ausgeschlossen wird. Die Bestimmung des § 2 Z 11 Anh I KV setzt aber die Zusammenrechnung von unterbrochenen Dienstzeiten im Sinne des Kollektivvertrages mit Zeiten, für die auch ohne solche Zusammenrechnung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch bestünde, voraus. Eine solche Zusammenrechnung könnte, wenn sich § 2 Z 6 bis 8 Anh I KV ausschließlich auf ergänzende kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche bezieht, nur im Wege einer Anrechnungsvereinbarung erfolgen. Die Frage, wie § 2 Z 6 bis 8 Anh I KV iVm Z 11 Anh I KV auszulegen sind, kann aber letztlich auf sich beruhen. Wäre § 2 Z 11 Anh I KV dahin zu verstehen, daß auch bei Fortsetzung eines früheren Dienstverhältnisses, für das bereits ein Abfertigungsanspruch erworben worden war, im Falle der Wiedereinstellung (nach einer Unterbrechung bis zu 120 Tagen) an die Stelle der Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren Dienstzeit auf das neue Dienstverhältnis zu treten hätte, so stünde dieser Auslegung Art. I § 3 ArbAbfG entgegen, weil dadurch der gesetzliche Abfertigungsanspruch beschränkt würde. Der Arbeitnehmer könnte den bereits mit Auflösung des Dienstverhältnisses (teilweise) fällig werdenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch (§ 23 Abs 4 AngG) erst nach 120 Tagen geltend machen (§ 2 Z 6 Anh I KV), weil erst dann feststünde, daß er innerhalb dieser Frist mit dem bisherigen Arbeitgeber kein neues Dienstverhältnis begründet hätte. Hätte er innerhalb dieser Frist ein neues Dienstverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber begründet, könnte er die ihm gesetzlich zustehende Abfertigung überhaupt nicht beanspruchen und erhielte die bisherigen Dienstzeiten nur auf einen künftigen Abfertigungsanspruch angerechnet. In dem im § 2 Z 8 Abs 1 Anh I KV geregelten Fall verlöre der Dienstnehmer überhaupt seinen Abfertigungsanspruch. Die im Falle der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses innerhalb von 120 Tagen zwingend vorgesehene Anrechnung der bisherigen Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch ist trotz der Möglichkeit, dadurch höhere künftige Abfertigungsansprüche zu erwerben ungünstiger als der Anspruch auf sofortige Zahlung der gesetzlichen Abfertigung, weil diese nach § 23 Abs 1 AngG mit der Zahl der Dienstjahre nur degressiv ansteigt (zB nach 5 Dienstjahren:Gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 3, ArbAbfG können die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des Paragraph 2, (= Festsetzung eines Abfertigungsanspruches) zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Diese Unabdingbarkeit liegt auch dem Kollektivvertrag zugrunde. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Anh römisch eins KV richten sich nämlich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch wird in den Ziffer 2, ff Anh römisch eins, insbesondere durch Zusammenrechnungsbestimmungen dahin ergänzt, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches eine Einheit bilden. Die Vorschriften des Paragraph 2, Anh römisch eins KV beziehen sich (mit einer noch zu besprechenden Ausnahme) ausschließlich auf den (ergänzenden) kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch. Das kommt insbesondere in der Fassung des Paragraph 2, Ziffer 6 bis 8 Anh römisch eins KV zum Ausdruck, in der von der Abfertigung "im Sinne des Kollektivvertrages" (Ziffer 6,) und, auf Ziffer 6, verweisend, von der "Abfertigung gemäß Ziffer 6, (Ziffer 7 und 8) gesprochen wird. Die Zusammenrechnungsbestimmungen des Paragraph 2, Anh römisch eins KV schaffen somit unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfertigungsanspruch der nach dem ArbAbfG nicht bestünde, und setzen die Bedingungen fest, unter denen dieser gesetzlich nicht vorgesehene Abfertigungsanspruch kraft kollektivvertraglicher Bestimmung trotzdem zuwächst (iglS zu Paragraph 13, des KV für das Baugewerbe und die Bauindustrie, Adametz-Schenk-Tscheppl, Komm z Abfertigung für Bauarbeiter 26 und 37 f; ähnl. auch Teicht, Das Abfertigungsrecht des Bauarbeiters 2 [1983], 5 f, 39; 14 Ob 106/86). Da Bauarbeiter wegen der branchenüblichen Unterbrechung der Beschäftigung im Winter fast nie die zum Erwerb von gesetzlichen Abfertigungsansprüchen notwendigen ununterbrochenen Dienstzeiten erreichen können, wurde in Paragraph 2, Anh römisch eins KV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammenzurechnen sind (14 Ob 106/86). Die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 11, Anh römisch eins KV kann mit diesem Konzept der Schaffung bloß ergänzender kollektivvertraglicher Abfertigungsansprüche allerdings nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Sie bestimmt unter der Überschrift "Anspruchsbegrenzung", daß durch die Zusammenrechnung von "unterbrochenen Dienstzeiten im Sinne dieses Kollektivvertrages" mit Zeiten des "ununterbrochenen Dienstverhältnisses gemäß dem Abfertigungsgesetz" kein höherer Anspruch erworben werden kann, als das Abfertigungsgesetz für ununterbrochene Dienstzeiten gleicher Dauer vorsieht. Mit dieser Anspruchsbegrenzung wird zwar in den gesetzlichen Abfertigungsanspruch nicht eingegriffen, weil nur die Erreichung einer höheren Abfertigung ausgeschlossen wird. Die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 11, Anh römisch eins KV setzt aber die Zusammenrechnung von unterbrochenen Dienstzeiten im Sinne des Kollektivvertrages mit Zeiten, für die auch ohne solche Zusammenrechnung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch bestünde, voraus. Eine solche Zusammenrechnung könnte, wenn sich Paragraph 2, Ziffer 6 bis 8 Anh römisch eins KV ausschließlich auf ergänzende kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche bezieht, nur im Wege einer Anrechnungsvereinbarung erfolgen. Die Frage, wie Paragraph 2, Ziffer 6 bis 8 Anh römisch eins KV in Verbindung mit Ziffer 11, Anh römisch eins KV auszulegen sind, kann aber letztlich auf sich beruhen. Wäre Paragraph 2, Ziffer 11, Anh römisch eins KV dahin zu verstehen, daß auch bei Fortsetzung eines früheren Dienstverhältnisses, für das bereits ein Abfertigungsanspruch erworben worden war, im Falle der Wiedereinstellung (nach einer Unterbrechung bis zu 120 Tagen) an die Stelle der Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung die Anrechnung der der Abfertigung zugrundeliegenden anrechenbaren Dienstzeit auf das neue Dienstverhältnis zu treten hätte, so stünde dieser Auslegung Artikel römisch eins, Paragraph 3, ArbAbfG entgegen, weil dadurch der gesetzliche Abfertigungsanspruch beschränkt würde. Der Arbeitnehmer könnte den bereits mit Auflösung des Dienstverhältnisses (teilweise) fällig werdenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch (Paragraph 23, Absatz 4, AngG) erst nach 120 Tagen geltend machen (Paragraph 2, Ziffer 6, Anh römisch eins KV), weil erst dann feststünde, daß er innerhalb dieser Frist mit dem bisherigen Arbeitgeber kein neues Dienstverhältnis begründet hätte. Hätte er innerhalb dieser Frist ein neues Dienstverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber begründet, könnte er die ihm gesetzlich zustehende Abfertigung überhaupt nicht beanspruchen und erhielte die bisherigen Dienstzeiten nur auf einen künftigen Abfertigungsanspruch angerechnet. In dem im Paragraph 2, Ziffer 8, Absatz eins, Anh römisch eins KV geregelten Fall verlöre der Dienstnehmer überhaupt seinen Abfertigungsanspruch. Die im Falle der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses innerhalb von 120 Tagen zwingend vorgesehene Anrechnung der bisherigen Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch ist trotz der Möglichkeit, dadurch höhere künftige Abfertigungsansprüche zu erwerben ungünstiger als der Anspruch auf sofortige Zahlung der gesetzlichen Abfertigung, weil diese nach Paragraph 23, Absatz eins, AngG mit der Zahl der Dienstjahre nur degressiv ansteigt (zB nach 5 Dienstjahren:
3 Monatsbezüge; nach 15 Dienstjahren: 6 Monatsbezüge). Es muß dem Arbeitnehmer schon deswegen unbenommen bleiben, auf der Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis zu bestehen, auch wenn er nach einer Unterbrechung wieder ein neues Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber begründet. Besonders ungünstig ist die Verweisung des Arbeitnehmers auf die Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeiten auf den künftigen Abfertigungsanspruch dann, wenn er bereits den gesetzlichen Höchstanspruch auf Abfertigung erworben hat (ähnl. 14 Ob 106/86). Unterstellt man also, daß durch § 2 Z 7 und 8 Anh I KV iVm § 2 Z 11 Anh I KV auch in den gesetzlichen Abfertigungsanspruch eingegriffen werden sollte, so regeln diese Bestimmungen den Abfertigungsanspruch für die Arbeitnehmer insofern jedenfalls ungünstiger als das Gesetz. Daraus folgt, daß dem Kläger, der sich im Berufungsverfahren primär ausdrücklich auf den gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus dem am 30. Oktober 1984 durch Dienstgeberkündigung beendeten Dienstverhältnis gestützt hat, die Bestimmungen des § 2 Z 7 und 8 Anh I KV nicht entgegengehalten werden können.3 Monatsbezüge; nach 15 Dienstjahren: 6 Monatsbezüge). Es muß dem Arbeitnehmer schon deswegen unbenommen bleiben, auf der Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis zu bestehen, auch wenn er nach einer Unterbrechung wieder ein neues Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber begründet. Besonders ungünstig ist die Verweisung des Arbeitnehmers auf die Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeiten auf den künftigen Abfertigungsanspruch dann, wenn er bereits den gesetzlichen Höchstanspruch auf Abfertigung erworben hat (ähnl. 14 Ob 106/86). Unterstellt man also, daß durch Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 Anh römisch eins KV in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 11, Anh römisch eins KV auch in den gesetzlichen Abfertigungsanspruch eingegriffen werden sollte, so regeln diese Bestimmungen den Abfertigungsanspruch für die Arbeitnehmer insofern jedenfalls ungünstiger als das Gesetz. Daraus folgt, daß dem Kläger, der sich im Berufungsverfahren primär ausdrücklich auf den gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus dem am 30. Oktober 1984 durch Dienstgeberkündigung beendeten Dienstverhältnis gestützt hat, die Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 Anh römisch eins KV nicht entgegengehalten werden können.
Der Kläger hat auf den durch § 2 Z 7 und 8 Anh. I KV nicht berührten gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus seinem früheren Dienstverhältnis zum Beklagten aber auch nicht schlüssig verzichtet. Da er unverzüglich die Auszahlung der Abfertigung begehrte, läßt die Wiederaufnahme der Arbeit und das Stillschweigen über das Aufrechtbleiben seiner Forderung durch rund 3 Wochen nicht zweifelsfrei den Schluß zu, er habe auf die Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung verzichtet und sei mit der Anrechnung der bisherigen Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch aus dem neuen Dienstverhältnis einverstanden.Der Kläger hat auf den durch Paragraph 2, Ziffer 7 und 8 Anh. römisch eins KV nicht berührten gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus seinem früheren Dienstverhältnis zum Beklagten aber auch nicht schlüssig verzichtet. Da er unverzüglich die Auszahlung der Abfertigung begehrte, läßt die Wiederaufnahme der Arbeit und das Stillschweigen über das Aufrechtbleiben seiner Forderung durch rund 3 Wochen nicht zweifelsfrei den Schluß zu, er habe auf die Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung verzichtet und sei mit der Anrechnung der bisherigen Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch aus dem neuen Dienstverhältnis einverstanden.
Der damit aufrecht gebliebene und fällige Abfertigungsanspruch des Klägers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zum Beklagten wurde durch die Beendigung des späteren Dienstverhältnisses durch Entlassung nicht berührt, so daß auf die Frage der Berechtigung des geltend gemachten Entlassungsgrundes nicht einzugehen ist (vgl Arb. 10.407).Der damit aufrecht gebliebene und fällige Abfertigungsanspruch des Klägers aus seinem früheren Arbeitsverhältnis zum Beklagten wurde durch die Beendigung des späteren Dienstverhältnisses durch Entlassung nicht berührt, so daß auf die Frage der Berechtigung des geltend gemachten Entlassungsgrundes nicht einzugehen ist vergleiche Arb. 10.407).
Der vom Beklagten im Berufungsverfahren eingewendete Verfall des Abfertigungsanspruches nach § 14 Abs 3 KV ("Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.") liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte zu dem vom Kläger rechtzeitig geltend gemachten Anspruch geschwiegen und damit keine Ablehnung im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen hat.Der vom Beklagten im Berufungsverfahren eingewendete Verfall des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 14, Absatz 3, KV ("Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.") liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte zu dem vom Kläger rechtzeitig geltend gemachten Anspruch geschwiegen und damit keine Ablehnung im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.