Rechtssatz RS0014454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014454
Entscheidungsdatum
06.05.1987
Rechtssatz
Macht der AN nach Kündigung durch den AG schriftlich seinen Abfertigungsanspruch geltend, nimmt er aber am Tag des Einlangens die Arbeit wieder auf, läßt die Wiederaufnahme der Arbeit und das Stillschweigen über das Aufrechtbleiben der Forderung durch rund 3 Wochen nicht zweifelsfrei den Schluß zu, er habe auf die Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung verzichtet und sein mit der Anrechnung der bisherigen Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch aus dem neuen Dienstverhältnis einverstanden. ( Hier: § 13 KV für Bauindustrie und Baugewerbe )Macht der AN nach Kündigung durch den AG schriftlich seinen Abfertigungsanspruch geltend, nimmt er aber am Tag des Einlangens die Arbeit wieder auf, läßt die Wiederaufnahme der Arbeit und das Stillschweigen über das Aufrechtbleiben der Forderung durch rund 3 Wochen nicht zweifelsfrei den Schluß zu, er habe auf die Auszahlung der gesetzlichen Abfertigung verzichtet und sein mit der Anrechnung der bisherigen Dienstzeit auf den Abfertigungsanspruch aus dem neuen Dienstverhältnis einverstanden. ( Hier: Paragraph 13, KV für Bauindustrie und Baugewerbe )
Entscheidungstexte
- 14 ObA 62/87
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 62/87
Veröff: WBl 1987,249 = ZAS 1988,126 ( Anderlingen )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014454
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00062_8700000_001