Rechtssatz RS0028974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028974
Entscheidungsdatum
22.11.1990
Norm
AngG §1 VI
HVG §1
VersVG §43
Rechtssatz
1. Bei der Entscheidung der Frage, ob der für eine Versicherungsgesellschaft arbeitende Versicherungsvermittler selbständiger Versicherungsvertreter oder Angestellter ist, sind alle Umstände des Falles in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei kommt der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses wesentliche Bedeutung zu.
2. Anknüpfungspunkte für die Selbständigkeit eines Versicherungsvermittlers sind seine Weisungsfreiheit, seine Freiheit im Einsatz der Arbeitskraft, das eigene Unternehmen und das eigene Unternehmerrisiko. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen im wesentlichen erfüllt sind.
BAG vom 21.01.1966, 3 AZR 183/65; Veröff: VersR 1966,382
Entscheidungstexte
- 7 Ob 26/90
Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 26/90
Auch; nur: Anknüpfungspunkte für die Selbständigkeit eines Versicherungsvermittlers sind seine Weisungsfreiheit, seine Freiheit im Einsatz der Arbeitskraft, das eigene Unternehmen und das eigene Unternehmerrisiko. Es genügt, wenn diese Voraussetzungen im wesentlichen erfüllt sind. (T1) Veröff: VersRdSch 1991,385 = VersR 1992,214
Schlagworte
SW: Handelsvertreter, freier Handelsagent, Agent, Provision,
Vermittlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028974
Dokumentnummer
JJR_19901122_OGH0002_0070OB00026_9000000_003