Rechtssatz RS0028998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028998
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Norm
AngG §23 Abs1 IB
ArbAbfG §1 Abs1
ArbAbfG §2 Abs1
Rechtssatz
Ist die Arbeit erst am zweiten Jänner eines Jahres aufzunehmen und ist der erste Jänner dieses Jahres bei der Entlohnung nicht zu berücksichtigen, dann hat das Arbeitsverhältnis auch rechtlich erst am zweiten Jänner begonnen. Für eine Aufrundung bei Berechnung der Anwartschaftszeit für die Abfertigung bietet das Gesetz keine Handhabe.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 317/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 317/89
Veröff: RdW 1990,89
- 9 ObA 268/97w
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 268/97w
Beisatz: Hier: "Anfang Mai"; tatsächlicher Arbeitsbeginn war aber der 3. Mai, was sich auch aus der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, dem Personalakt und den Dienstzeugnissen ergab. (T1)
- 9 ObA 9/98h
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 9/98h
Vgl auch; Beisatz: Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß auch in der Anmeldung bei der Krankenkasse und in anderen Arbeitspapieren der erste Arbeitstag als Beginn des Arbeitsverhältnisses angegeben wurde. (Hier erfolgte die Anmeldung aber mit 1.Jänner des Jahres.) (T2)
- 8 ObA 13/06d
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 13/06d
Vgl; Beisatz: Hier kamen die Streitteile am 21.12.2004 überein, dass der Kläger mit Beginn des nächsten Monats zu arbeiten beginnen sollte. Die Auslegung, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der nicht mit dem Tag des Dienstantrittes übereinstimmen muss sei der 1.1.2002, ist vertretbar. (T3)
Schlagworte
SW: Dienstzeit, Angestellte, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung,
Beginn, Anfang, Entgelt, Lohn, Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028998
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00317_8900000_001