Da keine der Ausnahmen des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt.Da keine der Ausnahmen des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO (iVm § 1 ASGG) an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, daß dieser Ausspruch unzutreffend ist, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen ist.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG) an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht gebunden. Es war daher aufzugreifen, daß dieser Ausspruch unzutreffend ist, weil eine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zu lösen ist.
Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung aufgefundene, in der Berufungsverhandlung vorgelegte Urlaubs- und Krankenkarten sowie vom Kläger unterfertigte Urlaubsabstimmungsscheine nicht entgegengenommen habe. Die Meinung der Revisionswerberin, diese Vorlage sei zur Dartuung des geltend gemachten Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfolgt und daher iS § 482 Abs 2 ZPO zulässig, ist schon deshalb unzutreffend, weil - wie die Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Berufung zeigen - die Urkunden nicht zur Untermauerung der Bekämpfung von Tatsachenfeststellungen angeboten wurden, sondern in der Absicht, damit bislang nicht vorgebrachte Tatsachen zur Stützung der angestrebten rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Dies stellt aber einen Verstoß gegen das gemäß § 482 ZPO, § 61 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot dar. Überdies ließe nach herrschender Rechtsprechung das Neuerungsverbot auch die Vorlage neuer Beweismittel zur Dartuung der Unrichtigkeit einer Tatsachenfeststellung nicht zu (SZ 69/127; Ris-Justiz RS0105484). Insofern wird in der Revision keine iS des § 46 Abs 1 ASGG erhebliche Rechtsfrage dargelegt.Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung aufgefundene, in der Berufungsverhandlung vorgelegte Urlaubs- und Krankenkarten sowie vom Kläger unterfertigte Urlaubsabstimmungsscheine nicht entgegengenommen habe. Die Meinung der Revisionswerberin, diese Vorlage sei zur Dartuung des geltend gemachten Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfolgt und daher iS Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zulässig, ist schon deshalb unzutreffend, weil - wie die Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Berufung zeigen - die Urkunden nicht zur Untermauerung der Bekämpfung von Tatsachenfeststellungen angeboten wurden, sondern in der Absicht, damit bislang nicht vorgebrachte Tatsachen zur Stützung der angestrebten rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Dies stellt aber einen Verstoß gegen das gemäß Paragraph 482, ZPO, Paragraph 61, Absatz eins, ASGG geltende Neuerungsverbot dar. Überdies ließe nach herrschender Rechtsprechung das Neuerungsverbot auch die Vorlage neuer Beweismittel zur Dartuung der Unrichtigkeit einer Tatsachenfeststellung nicht zu (SZ 69/127; Ris-Justiz RS0105484). Insofern wird in der Revision keine iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erhebliche Rechtsfrage dargelegt.
Der Beginn des Arbeitsverhältnisses muß mit dem Tag des Dienstantrittes nicht übereinstimmen. Mit welchem Tag das Arbeitsverhältnis beginnt, richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6, 229). Haben die Parteien - wie hier - keine ausdrückliche Vereinbarung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen, bedarf es daher zu dessen Ermittlung der Auslegung der im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarung.
Diese Rechtslage haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Ob die von ihnen vorgenommene Auslegung der Vereinbarung zutreffend ist, ist nicht revisibel, weil die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Ris-Justiz RS0042936). Dies ist aber hier nicht der Fall. Zwar ist richtig, daß der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 317,318/89 (DRdA 1990,369) und 9 ObA 268/97w die ohne weitere Absprachen erfolgte Vereinbarung des Dienstantrittes "mit Anfang des Jahres" bzw. "im Mai" als Vereinbarung des Beginnes des Dienstverhältnisses mit dem vom Monatsersten abweichenden ersten Arbeitstag des betroffenen Jahres bzw. Monates interpretiert hat. In beiden Entscheidungen wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch in der Anmeldung bei der Krankenkasse und in anderen Arbeitspapieren der erste Arbeitstag als Beginn des Arbeitsverhältnisses angegeben wurde. Hier aber hat die Beklagte den Kläger mit 1. 1. 1971 zur Sozialversicherung angemeldet. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß, die Beklagte habe ihre Vertragserklärung iS des Beginnes des Arbeitsverhältnisses mit diesem Tag verstanden, ist keineswegs denkunmöglich bzw. unvertretbar. Ebenso vertretbar ist angesichts des Prozeßstandpunktes des Kläger der Schluß, daß auch er die Erklärungen der Beklagten in diesem Sinne verstanden hat. Daß auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (9 ObA 385/97a; 4 Ob 171/97v).
Die für die Höhe des Abfertigungsanspruches maßgebende Dauer des Arbeitsverhältnisses ist bis zur Auflösung desselben zu berechnen. Als Zeitpunkt der Auflösung ist bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist anzusehen. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf eines für den Erwerb einer (höheren) Abfertigung maßgebenden Dienstjahres, so gebührt die Abfertigung (im höheren Ausmaß), wenn das entsprechende Dienstjahr wenigstens am letzten Tag der Kündigungsfrist vollendet ist (Martinek/Schwarz/Schwarz, Angestelltengesetz7 447 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall erfolgte die Kündigung "zum 31. 12. 1995". Das Arbeitsverhältnis endete daher an diesem Tag, mit dem das 25. Dienstjahr des Klägers vollendet war. Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht der ständigen Rechtsprechung. Auch insofern zeigt die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die somit unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (Ris-Justiz RS0035962).