Rechtssatz RS0109399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109399
Entscheidungsdatum
25.02.1998
Rechtssatz
Als Zeitpunkt der Auflösung ist bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit der Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist anzusehen. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf eines für den Erwerb einer (höheren) Abfertigung maßgebenden Dienstjahres, so gebührt die Abfertigung (im höheren Ausmaß), wenn das entsprechende Dienstjahr wenigstens am letzten Tag der Kündigungsfrist vollendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109399
Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_009OBA00009_98H0000_001