Rechtssatz RS0028413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028413
Geschäftszahl
4Ob72/78; 9ObA9/98h
Entscheidungsdatum
25.02.1998
Rechtssatz
Für die Beurteilung, wie lange das Dienstverhältnis gedauert hat, ist der rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses - und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme - sowie der Tag, mit dem die Kündigungsfrist abgelaufen war, maßgebend.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 72/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 72/78
- 9 ObA 9/98h
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 9/98h
Vgl; Beisatz: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses muß mit dem Tag des Dienstantrittes nicht übereinstimmen. Mit welchem Tag das Arbeitsverhältnis beginnt, richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. (T1)
Schlagworte
SW: Dauer, Abfertigung, Angestellte, Berechnung, Bemessung,
Einrechnung, Anrechnung, Dienstleistung, Höhe, Umfang, Ausmaß,
Anfang, Ende, Beendigung, Auflösung, Frist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028413
Dokumentnummer
JJR_19781010_OGH0002_0040OB00072_7800000_001