Rechtssatz RS0029003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029003
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Ändert der Dienstgeber, der Arzt ist, aus wichtigen Gründen seine Ordinationszeiten und bringt die Dienstnehmerin dagegen keine wichtigen Argumente vor, ist sie auf Grund dieser Änderung nicht zum vorzeitigen Austritt berechtigt, zumal ihre Dienstzeit nicht ausdrücklich vereinbart war, sondern sich nur aus den Ordinationszeiten ergab.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029003
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00215_9400000_001