Die Revision ist im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtliche Urteils berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß dann, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde, diese Kündigung die Rechtsfolgen eines Austrittes zukommen. Der Austritt ist aber im vorliegenden Fall nicht berechtigt.
Die Frage, ob, wenn das Verlangen des Beklagten auf Abänderung der Arbeitszeit nicht berechtigt gewesen wäre, bereits durch die Ankündigung der beabsichtigten Änderung der Arbeitszeit eine wesentliche Vertragsverletzung stattgefunden habe, die die Klägerin zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, kann auf sich beruhen, weil das Verlangen des Beklagten auf Änderung der nicht ausdrücklich vereinbarten, sondern sich aus den bisher geübten Ordinationszeiten des Beklagten ergebenden Arbeitszeit der Klägerin berechtigt war.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Beklagte durch den Hinweis auf die Dienstzeit der Klägerin entsprechend den Erfordernissen der Ordination auch hinreichend die in eigener berufsbedingter Verhinderung gelegene Notwendigkeit dieser Dienstzeitänderung geltend gemacht. Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, daß sich für den Beklagten die Änderung der Ordinationszeiten durch seine Beförderung zum Chefarzt der BVA als notwendig erwies, weil die Sitzungen der BVA, an denen er als Chefarzt teilnehmen mußte, fast ausschließlich am Mittwoch stattfanden, sodaß er an solchen Tagen die Ordination entweder ausfallen lassen oder einen Ordinationsvertreter nehmen mußte. Ein solches Vorgehen ist dem Beklagten auf Dauer nicht zumutbar.
Hingegen brachte die Klägerin keine überzeugenden Argumente vor, wieso sie ihre üblichen Hausarbeiten und Einkäufe, für die sie angeblich den Freitag reserviert hatte (Beilage./A, Klage S 3, Schriftsatz S 17) jedenfalls nur an diesem Wochentag und nicht auch an einem Mittwoch verrichten könnte.
Es besteht somit für den Beklagten jedenfalls ein wichtiger Grund, seine Ordinationszeiten zu ändern, womit für ihn auch die Notwendigkeit verbunden ist, die Arbeitszeiten seiner einzigen Ordinationshilfe zu ändern. Hingegen besteht kein gerechtfertigter Anspruch der Klägerin ihre bisherige, nicht ausdrücklich vereinbarte, sondern sich lediglich aus den Ordinationszeiten des Beklagten ergebende Dienstzeit aufrecht zu erhalten. Es wäre ihr zumutbar, die Arbeitszeit von Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag zu verlegen, weil sie ihre Hausarbeit wohl auch am Mittwoch erledigen kann. Der für die Klägerin zweifellos angenehme Zustand eines "langen Wochenendes" rechtfertigt bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes (hinsichtlich der Notwendigkeit zur Änderung der Arbeitszeiten vgl 9 Ob 145/93 sowie 9 ObA 36/89 und 9 ObA 157/91; hinsichtlich der Notwendigkeit der Umorganisation des Unternehmens und der dadurch hervorgerufenen Notwendigkeit der Änderung der bisher verrichteten Tätigkeit vgl zB Arb 8.480; RdA 1980, 136; ZAS 1987/16; RdW 1990, 56 uva). Im Gegensatz zu dem der E 9 ObA 145/93 zugrundeliegenden Sachverhalt haben sich im vorliegenden Fall die Umstände dahin geändert, daß sich für den Beklagten nunmehr, seit er Chefarzt der BVA geworden ist, die Notwendigkeit zur Abänderung seiner Ordinationszeit ergeben hat und er seine Ordination von Mittwoch auf den bisher auch für ihn arbeitsfreien Freitag verlegen muß.Es besteht somit für den Beklagten jedenfalls ein wichtiger Grund, seine Ordinationszeiten zu ändern, womit für ihn auch die Notwendigkeit verbunden ist, die Arbeitszeiten seiner einzigen Ordinationshilfe zu ändern. Hingegen besteht kein gerechtfertigter Anspruch der Klägerin ihre bisherige, nicht ausdrücklich vereinbarte, sondern sich lediglich aus den Ordinationszeiten des Beklagten ergebende Dienstzeit aufrecht zu erhalten. Es wäre ihr zumutbar, die Arbeitszeit von Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag zu verlegen, weil sie ihre Hausarbeit wohl auch am Mittwoch erledigen kann. Der für die Klägerin zweifellos angenehme Zustand eines "langen Wochenendes" rechtfertigt bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes (hinsichtlich der Notwendigkeit zur Änderung der Arbeitszeiten vergleiche 9 Ob 145/93 sowie 9 ObA 36/89 und 9 ObA 157/91; hinsichtlich der Notwendigkeit der Umorganisation des Unternehmens und der dadurch hervorgerufenen Notwendigkeit der Änderung der bisher verrichteten Tätigkeit vergleiche zB Arb 8.480; RdA 1980, 136; ZAS 1987/16; RdW 1990, 56 uva). Im Gegensatz zu dem der E 9 ObA 145/93 zugrundeliegenden Sachverhalt haben sich im vorliegenden Fall die Umstände dahin geändert, daß sich für den Beklagten nunmehr, seit er Chefarzt der BVA geworden ist, die Notwendigkeit zur Abänderung seiner Ordinationszeit ergeben hat und er seine Ordination von Mittwoch auf den bisher auch für ihn arbeitsfreien Freitag verlegen muß.
Aus dem Umstand, daß der Beklagten bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen die Abänderung ihrer bisherigen Arbeitszeit zumutbar ist, folgt, daß der behauptete Austrittsgrund nicht vorliegt. Somit steht ihr die begehrte Abfertigung nicht zu. Das angefochtene Urteil ist daher im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.