Die Revision ist berechtigt.
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß für die Versandabteilung der beklagten Partei, in der die Klägerin tätig war, keine Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ArbVG; vgl Cerny, ArbVG 394 f) bestand. Die Versandabteilung war nämlich vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung im Jahr 1972 ausdrücklich ausgenommen worden und es wurde auch in der Folge keine gültige Betriebsvereinbarung abgeschlossen; die Zustimmung des Angestelltenbetriebsrates am 2.2.1990 erfolgte nicht schriftlich und war deshalb unverbindlich (Cerny, ArbVG 367 f). Entgegen den Behauptungen der Klägerin gingen die Vorinstanzen auch zutreffend davon aus, daß mit der Klägerin keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde; ihr wurde bei ihrem Eintritt lediglich die in dieser Abteilung geltende Normalarbeitszeit mitgeteilt.Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß für die Versandabteilung der beklagten Partei, in der die Klägerin tätig war, keine Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ArbVG; vergleiche Cerny, ArbVG 394 f) bestand. Die Versandabteilung war nämlich vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung im Jahr 1972 ausdrücklich ausgenommen worden und es wurde auch in der Folge keine gültige Betriebsvereinbarung abgeschlossen; die Zustimmung des Angestelltenbetriebsrates am 2.2.1990 erfolgte nicht schriftlich und war deshalb unverbindlich (Cerny, ArbVG 367 f). Entgegen den Behauptungen der Klägerin gingen die Vorinstanzen auch zutreffend davon aus, daß mit der Klägerin keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung getroffen wurde; ihr wurde bei ihrem Eintritt lediglich die in dieser Abteilung geltende Normalarbeitszeit mitgeteilt.
Unabhängig davon, ob in einem solchen Fall die einseitige Änderung der Arbeitszeit als Ausfluß des Direktions- und Weisungsrechts des Arbeiters als zulässig und verbindlich angesehen wird (Arb 5545 ua; Cerny, DRdA 1971, 191; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 334 f) oder ob man mangels Vorbehalts des Arbeitgebers im Zweifel von einer stillschweigenden Vereinbarung der Arbeitszeit in dem Sinn auszugehen hätte, daß sich der Arbeitnehmer nur den Veränderungen der Arbeitszeit durch kollektivrechtliche Akte unterwirft (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 140; vgl 9 Ob A 36/89 und 9 Ob A 233/90, die diese Frage ebenfalls dahingestellt sein lassen), war im vorliegenden Fall die Verlegung der Arbeitszeit, die einerseits zur Beseitigung der gesetzwidrigen bisherigen Arbeitszeit ohne Mittagspause diente (vgl § 11 Abs 1 erster Satz AZG) und andererseits das Arbeitsende dem Rahmen der Gleitzeitregelung der anderen Abteilungen (Dienstzeitende 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr) anglich, aus betrieblicher Sicht sachlich berechtigt und für die Klägerin - die im übrigen in dieser Richtung nichts vorgebracht hat - nicht unzumutbar (vgl Arb 8684). Die sachlich gerechtfertigte und zumutbare geringfügige Abänderung des Endes der Arbeitszeit war daher für die Klägerin verbindlich; sie hätte die Weisung zu befolgen gehabt (9 Ob A 36/89).Unabhängig davon, ob in einem solchen Fall die einseitige Änderung der Arbeitszeit als Ausfluß des Direktions- und Weisungsrechts des Arbeiters als zulässig und verbindlich angesehen wird (Arb 5545 ua; Cerny, DRdA 1971, 191; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 334 f) oder ob man mangels Vorbehalts des Arbeitgebers im Zweifel von einer stillschweigenden Vereinbarung der Arbeitszeit in dem Sinn auszugehen hätte, daß sich der Arbeitnehmer nur den Veränderungen der Arbeitszeit durch kollektivrechtliche Akte unterwirft (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 140; vergleiche 9 Ob A 36/89 und 9 Ob A 233/90, die diese Frage ebenfalls dahingestellt sein lassen), war im vorliegenden Fall die Verlegung der Arbeitszeit, die einerseits zur Beseitigung der gesetzwidrigen bisherigen Arbeitszeit ohne Mittagspause diente vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AZG) und andererseits das Arbeitsende dem Rahmen der Gleitzeitregelung der anderen Abteilungen (Dienstzeitende 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr) anglich, aus betrieblicher Sicht sachlich berechtigt und für die Klägerin - die im übrigen in dieser Richtung nichts vorgebracht hat - nicht unzumutbar vergleiche Arb 8684). Die sachlich gerechtfertigte und zumutbare geringfügige Abänderung des Endes der Arbeitszeit war daher für die Klägerin verbindlich; sie hätte die Weisung zu befolgen gehabt (9 Ob A 36/89).
Die Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt den Arbeitgeber jedoch nur dann zur Entlassung, wenn sich der Arbeitnehmer beharrlich und schuldhaft weigert, der Weisung Folge zu leisten (§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG). Im vorliegenden Fall fehlt aber die Beharrlichkeit. Die Klägerin hat lediglich einmal (am 7.3.1990) den Arbeitsplatz vorzeitig (24 Minuten zu früh) verlassen und angekündigt, daß sie die angeordnete Änderung auch weiterhin nicht befolgen werde. Die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung genügt für die Tatbestandsmäßigkeit des § 27 Z 4 zweiter Fall AngG mangels Beharrlichkeit im allgemeinen noch nicht (vgl Kuderna, Entlassungsrecht 95 und 72; Arb 9691 ua). In den Folgetagen hat die Klägerin die verlangte Arbeitszeit eingehalten - sie hat sogar noch darüberhinaus Überstunden verrichtet - und lediglich auch die strittigen Zeiten von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr als Überstundenleistung vermerkt. Hierin liegt aber keine beharrliche Dienstverweigerung, sondern nur eine unterschiedliche Auffassung über das gebührende Entgelt. Es wäre der beklagten Partei freigestanden, diese Zeiten nicht als Überstunden anzuerkennen und bei der Überstundenentlohnung nicht zu berücksichtigen; in diesem Fall hätte die Klägerin die strittigen Beträge einklagen können. Ein Grund zur Entlassung liegt schon mangels beharrlicher Dienstverweigerung nicht vor.Die Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt den Arbeitgeber jedoch nur dann zur Entlassung, wenn sich der Arbeitnehmer beharrlich und schuldhaft weigert, der Weisung Folge zu leisten (Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Fall AngG). Im vorliegenden Fall fehlt aber die Beharrlichkeit. Die Klägerin hat lediglich einmal (am 7.3.1990) den Arbeitsplatz vorzeitig (24 Minuten zu früh) verlassen und angekündigt, daß sie die angeordnete Änderung auch weiterhin nicht befolgen werde. Die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung genügt für die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 27, Ziffer 4, zweiter Fall AngG mangels Beharrlichkeit im allgemeinen noch nicht vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 95 und 72; Arb 9691 ua). In den Folgetagen hat die Klägerin die verlangte Arbeitszeit eingehalten - sie hat sogar noch darüberhinaus Überstunden verrichtet - und lediglich auch die strittigen Zeiten von 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr als Überstundenleistung vermerkt. Hierin liegt aber keine beharrliche Dienstverweigerung, sondern nur eine unterschiedliche Auffassung über das gebührende Entgelt. Es wäre der beklagten Partei freigestanden, diese Zeiten nicht als Überstunden anzuerkennen und bei der Überstundenentlohnung nicht zu berücksichtigen; in diesem Fall hätte die Klägerin die strittigen Beträge einklagen können. Ein Grund zur Entlassung liegt schon mangels beharrlicher Dienstverweigerung nicht vor.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin schuldhaft die Weigerung nicht befolgen wollte oder ob sie sich trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem von ihr zu beweisenden, sie exkulpierenden Irrtum ( - sie hat auf die objektiv unrichtige Auskunft ihrer Interessenvertretung vertraut - ) über ihre Verpflichtung zur Befolgung der geänderten Dienstzeit befunden hat (Kuderna, Entlassungsrecht 72; ZAS 1988, 22). Im übrigen kann die Meinung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, die Rechtsansicht der Klägerin sei "unvertretbar falsch", weil die Rechtslage "völlig eindeutig" sei (vgl die oben angeführten divergierenden Belegstellen, insbes Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 140).Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin schuldhaft die Weigerung nicht befolgen wollte oder ob sie sich trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt in einem von ihr zu beweisenden, sie exkulpierenden Irrtum ( - sie hat auf die objektiv unrichtige Auskunft ihrer Interessenvertretung vertraut - ) über ihre Verpflichtung zur Befolgung der geänderten Dienstzeit befunden hat (Kuderna, Entlassungsrecht 72; ZAS 1988, 22). Im übrigen kann die Meinung des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, die Rechtsansicht der Klägerin sei "unvertretbar falsch", weil die Rechtslage "völlig eindeutig" sei vergleiche die oben angeführten divergierenden Belegstellen, insbes Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 140).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.