Rechtssatz RS0060831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060831
Entscheidungsdatum
20.11.1991
Rechtssatz
Ist die vom Geschäftsführer einseitig verfügte Änderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigt, so ist die wiederholte Weigerung des Arbeitnehmers sich an die geänderten Arbeitszeiten zu halten objektiv eine beharrliche Vernachlässigung seiner Pflichten im Sinne des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859, die dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit auch für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.Ist die vom Geschäftsführer einseitig verfügte Änderung der Arbeitszeit des Arbeitnehmer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigt, so ist die wiederholte Weigerung des Arbeitnehmers sich an die geänderten Arbeitszeiten zu halten objektiv eine beharrliche Vernachlässigung seiner Pflichten im Sinne des Paragraph 82, Litera f, zweiter Tatbestand GewO 1859, die dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit auch für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 36/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 36/89
- 9 ObA 157/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 157/91
Vgl auch; Veröff: Arb 10975 = RdW 1992,247
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060831
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00036_8900000_001