Geschäftszahl
9ObA56/87; 9ObA211/89 (9ObA212/89)
Rechtssatz
Der Ausspruch der Entlassung duldet also nur bei offenkundigen Entlassungsgründen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden.
Schlagworte
SW: Angestellte, konkludent, Verwirkung, gesetzlicher
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Erklärung, Zeitpunkt, Frist,
Rechtzeitigkeit, Verfristung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029007
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00056_8700000_001