Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen über das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) Entlassungsgrundes bestehen keine Bedenken, weil die Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in einem Konkurrenzunternehmen durch einen Angestellten die berechtigte Befürchtung des Dienstgebers auslösen muß, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Daran ändert auch nichts, daß die Leitung des Konkurrenzunternehmens handelsrechtlich und auch de facto in Händen anderer Personen lag, weil der Beklagte diesen auch mit Ratschlägen zur Seite stand und nach dem Gesetze in der Lage sein müßte, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (§ 39 Abs 2 GewO 1973). Auch bei der Übernahme der Funktion eines nur gewerberechtlichen Geschäftsführers durch einen Angestellten muß der Dienstnehmer befürchten, daß dieser in Interessenskollisionen gerät und Informationen an das Konkurrenzunternehmen weitergibt, die sich im Wettbewerb mit diesem nachteilig auswirken. Schon die bloße Befürchtung derart naheliegender Interessengefährdungen reicht für die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des Angestellten aus. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die vorzeitige Entlassung eines Arbeitnehmers bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechtes unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden muß, der Arbeitgeber also mit der Ausübung des Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange zuwarten darf, daß der Arbeitnehmer aus seinem Zögern auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen könnte (SZ 24/28; Arb 8047, 9091, 9424 uva; RdA 1984, 233;Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen über das Vorliegen eines tatbestandsmäßigen (Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, erster Fall) Entlassungsgrundes bestehen keine Bedenken, weil die Übernahme der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers in einem Konkurrenzunternehmen durch einen Angestellten die berechtigte Befürchtung des Dienstgebers auslösen muß, daß seine Interessen und Belange durch den Angestellten gefährdet sind. Daran ändert auch nichts, daß die Leitung des Konkurrenzunternehmens handelsrechtlich und auch de facto in Händen anderer Personen lag, weil der Beklagte diesen auch mit Ratschlägen zur Seite stand und nach dem Gesetze in der Lage sein müßte, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1973). Auch bei der Übernahme der Funktion eines nur gewerberechtlichen Geschäftsführers durch einen Angestellten muß der Dienstnehmer befürchten, daß dieser in Interessenskollisionen gerät und Informationen an das Konkurrenzunternehmen weitergibt, die sich im Wettbewerb mit diesem nachteilig auswirken. Schon die bloße Befürchtung derart naheliegender Interessengefährdungen reicht für die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des Angestellten aus. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die vorzeitige Entlassung eines Arbeitnehmers bei sonstigem Verlust des Entlassungsrechtes unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden muß, der Arbeitgeber also mit der Ausübung des Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange zuwarten darf, daß der Arbeitnehmer aus seinem Zögern auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen könnte (SZ 24/28; Arb 8047, 9091, 9424 uva; RdA 1984, 233;
Adler-Höller in Klang2 IV 340; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 142; Floretta in Arbeitsrecht2 I 225 ff;Adler-Höller in Klang2 römisch vier 340; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 142; Floretta in Arbeitsrecht2 römisch eins 225 ff;
Martinek-Schwarz, AngG6 543 f, 588; Kuderna, Das Entlassungsrecht 15 ff, 25 ff). Dieser Grundsatz, welchem der Gedanke zugrunde liegt, daß ein Arbeitgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht (Arb 9424; RdA 1984, 233; Kuderna aaO 16), darf jedoch nicht überspannt werden; ob eine Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde oder nicht, kann vielmehr nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls richtig beurteilt werden. Dem Dienstgeber ist grundsätzlich eine Überlegungsfrist sowie die Möglichkeit zur Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen (Kuderna aaO 16; Floretta aaO 226). Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zum Untergang des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern des Arbeitgebers in der Sachlage begründet war (Arb 6144, 6859, 9424; RdA 1984, 233 ua). Dabei darf nicht übersehen werden, daß ein Entlassungsgrund dem Arbeitgeber immer erst dann bekannt geworden ist, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gekommen sind (Arb 9424; RdA 1984, 233). Der Ausspruch der Entlassung duldet also nur bei offenkundigen Entlassungsgründen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden. Wenn aber ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muß dem Arbeitgeber das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände zuzuwarten (RdA 1984, 233 ua).
Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen den Ausspruch der Entlassung des Klägers zutreffend als rechtzeitig angesehen. Die Behauptung der Revision, die beklagte Partei hätte schon wegen der Gerüchte über die Tätigkeit des Klägers für die Firma I*** unverzüglich weitere Nachforschungen anstellen müssen, ist mangels eines Zusammenhanges zwischen den Gründen, die zur (unwirksamen) Kündigung vom 28.9.1981 und jenen, die zur späteren Entlassung führten, verfehlt. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei blieb es überlassen, den Gerüchten über die Tätigkeit des Klägers für die Firma I*** nicht nachzugehen, insoweit auf eine vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund zu verzichten und sich mit der - vermeintlich rechtswirksamen - Kündigung des Klägers zu begnügen. Auf alle von der Revision zur Kündigung des Klägers vorgebrachten Umstände ist daher nicht einzugehen. Die Behauptung der Revision, der spätere Entlassungsgrund sei im Zeitpunkt der Kündigung schon bekannt gewesen, ist aktenwidrig.
Am 2.10.1981 erfuhr der Geschäftsführer der beklagten Partei nur, daß der Kläger für eine Firma A*** einen Fernschreiber bestellt hatte. Damit waren ihm keineswegs alle für die Beurteilung als Entlassungsgrund wesentlichen Einzelheiten der Handlungsweise des Klägers bekannt geworden. Es lag vielmehr ein zunächst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vor, den die beklagte Partei nicht zum Anlaß einer sofortigen Entlassung nehmen mußte. Sie hat die Sache nicht auf sich beruhen lassen, sondern unverzüglich, nämlich am darauffolgenden Dienstag, dem 6.10.1981, ihren Rechtsanwalt mit Erhebungen über die Firma A*** betraut. Diese Maßnahme war, objektiv betrachtet, ein zweckmäßiger Schritt zur unverzüglichen Klärung der Sachlage, so daß es der beklagten Partei nicht zur Last fällt, wenn ihr Rechtsanwalt zunächst ein negatives Erhebungsergebnis erzielte. Es ist daher ohne Belang, aus welchen Gründen es dem Anwalt zunächst nicht möglich war, die im Handelsregister eingetragenen Rechtsverhältnisse der Firma A*** zu erforschen, (wo allerdings der Kläger als gewerberechtlicher Geschäftsführer ohnehin nicht aufschien) und auch vom Zentralkataster der gewerblichen Wirtschaft am 13.10.1981 eine negative Auskunft gegeben wurde (Beilage 9). Die beklagte Partei ließ es bei diesem Mißerfolg ihres Anwaltes, von dem sie am 14.10.1981 verständigt wurde, nicht bewenden, sondern beauftragte ihn unverzüglich, nämlich am 19.10.1981, ein Detektivunternehmen mit der Überwachung der angeblichen Konkurrenztätigkeit des Klägers zu betrauen. Erst auf Grund dieses Schrittes erlangte der Geschäftsführer der beklagten Partei am 18.11.1981 Kenntnis davon, daß der Kläger bei der Firma A*** "eine leitende Position" innehatte und dort "freiberuflich" tätig war. Da Dr. F*** vom Kläger die Mitteilung erhalten hatte, daß eine "Beendigung" seines Dienstverhältnisses nur mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes möglich sei, war der beklagten Partei auch noch zuzubilligen, eine Rechtsauskunft ihres Anwalts darüber einzuholen, ob auch bei einer Entlassung eines Angestellten, der begünstigter Invalide ist, mit dem Landesinvalidenamt Kontakt aufgenommen werden müsse. Dr. F*** beauftragte den Rechtsanwalt ausdrücklich, diesbezüglich beim Landesinvalidenamt nachzufragen. Da der Beklagtenvertreter diesem Auftrag folgte, ohne Dr. F*** darauf sofort hinzuweisen, daß eine Mitwirkung des Landesinvalidenamtes bei Entlassungen im Gesetz nicht vorgesehen sei, fällt die mit der Vornahme dieser Erhebung verbundene kurzfristige Verzögerung der beklagten Partei nicht zur Last. Der Beklagtenvertreter berichtete dem Geschäftsführer der beklagten Partei über diese Erhebung am 27.11.1981, worauf dieser nach kurzer Beratung mit dem Rechtsanwalt am selben Tag die Entlassung aussprach.
Bei dieser Sachlage war das Zögern des Geschäftsführers mit der Entlassung in der Zeit zwischen 18.11. und 27.11.1981 in der Sachlage begründet. Vor diesem Zeitpunkt war dem Geschäftsführer der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend bekannt. Der beklagten Partei kann eine grundlose Untätigkeit, aus der geschlossen werden müßte, daß sie die Weiterbeschäftigung des Klägers offenbar nicht als zumutbar ansah, nicht vorgeworfen werden, da sie die Klärung der Frage, ob dem Kläger ein Entlassungsgrund mit Recht vorgeworfen werden könne, nachhaltig verfolgte und ihn, nachdem ihr die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung bekannt geworden war, ausdrücklich darauf hinwies, daß seine Dienstfreistellung aufrecht bleibe. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.