Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit gilt für den Ausspruch der Entlassung, nicht aber für die Geltendmachung der hiefür maßgebenden Gründe. Für diese genügt es, daß sie vom Arbeitgeber im Prozeß nachgewiesen werden. Eine unrichtige Angabe von Entlassungsgründen bei der Entlassung schadet dann nicht, wenn im Prozeß ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund nachgewiesen worden ist.
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Eventualmaxime, Erklärung, Entlassungserklärung, Verwirkung, Verfristung, Verspätung, Verfahren, Rechtsstreit, Vorbringen, wichtiger Grund, Zeitpunkt, Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029139
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00087_8500000_002