Die Revision ist nicht berechtigt.
In seiner Mängelrüge macht der Kläger im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entsprechend verwertet und sei auf die in der Berufung vorgebrachte Beweisrüge nicht eingegangen. Dadurch seien Widersprüche in den Aussagen vernommener Zeugen nicht geklärt und vom Kläger gewünschte Feststellungen nicht getroffen worden. Mit seinen weitwendigen Ausführungen zeigt der Kläger damit aber keine Verletzung von Verfahrensgesetzen auf, sondern er bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht befaßte sich mit den vom Kläger dargestellten Berufungsgründen; ein weiteres Eingehen auf jedes einzelne Beweismittel war nicht erforderlich. Es genügte, daß es Gründe anführte, aus denen es eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen annahm. Auch sogenannte "überschießende Feststellungen" sind zulässig, soweit sie sich im Rahmen der Prozeßbehauptungen halten (JBl 1986, 121). Ebenso liegt der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In seiner Rechtsrüge geht der Kläger nicht von den getroffenen Feststellungen aus, soweit er die jeweiligen Auswirkungen seines Alkoholkonsums am Arbeitsplatz zu verharmlosen sucht. Nach § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand, ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Vertrauensunwürdigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich der Angestellte des dienstlichen (geschäftlichen) Vertrauens unwürdig gemacht hat, weil der Arbeitgeber befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Angestellte vorsätzlich handelt; es genügt vielmehr schon fahrlässiges Verhalten. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise mit Rücksicht auf seine Beschaffenheit und auf seine Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis als so schwerwiegend anzusehen ist, daß dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (Martinek-Schwarz AngG6 604 ff; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 228; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 354 f; Kuderna, Entlassungsrecht 88 f, 63; Arb. 7.687, 9.091, 10.001, 10.072 ua).In seiner Mängelrüge macht der Kläger im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entsprechend verwertet und sei auf die in der Berufung vorgebrachte Beweisrüge nicht eingegangen. Dadurch seien Widersprüche in den Aussagen vernommener Zeugen nicht geklärt und vom Kläger gewünschte Feststellungen nicht getroffen worden. Mit seinen weitwendigen Ausführungen zeigt der Kläger damit aber keine Verletzung von Verfahrensgesetzen auf, sondern er bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht befaßte sich mit den vom Kläger dargestellten Berufungsgründen; ein weiteres Eingehen auf jedes einzelne Beweismittel war nicht erforderlich. Es genügte, daß es Gründe anführte, aus denen es eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen annahm. Auch sogenannte "überschießende Feststellungen" sind zulässig, soweit sie sich im Rahmen der Prozeßbehauptungen halten (JBl 1986, 121). Ebenso liegt der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In seiner Rechtsrüge geht der Kläger nicht von den getroffenen Feststellungen aus, soweit er die jeweiligen Auswirkungen seines Alkoholkonsums am Arbeitsplatz zu verharmlosen sucht. Nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Tatbestand, ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Vertrauensunwürdigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn sich der Angestellte des dienstlichen (geschäftlichen) Vertrauens unwürdig gemacht hat, weil der Arbeitgeber befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Es ist nicht erforderlich, daß der Angestellte vorsätzlich handelt; es genügt vielmehr schon fahrlässiges Verhalten. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise mit Rücksicht auf seine Beschaffenheit und auf seine Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis als so schwerwiegend anzusehen ist, daß dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (Martinek-Schwarz AngG6 604 ff; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 228; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 354 f; Kuderna, Entlassungsrecht 88 f, 63; Arb. 7.687, 9.091, 10.001, 10.072 ua).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers geht es bei der Beurteilung der beanstandeten Vorfälle als Entlassungsgrund nicht etwa um den Vorwurf mäßigen Alkoholgenusses, der weder seine Arbeitsleistung beeinträchtigt noch sein Verhalten beeinflußt hätte. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, inwieweit der Beklagte geringen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, der keine weiteren abträglichen Auswirkungen für das betriebliche Geschehen gehabt hatte, tolerierte. Es geht auch nicht um eine einmalige Entgleisung des Klägers.
Die Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Klägers ergibt vielmehr einen schrittweisen Vertrauensabbau (Kuderna aaO 89), so daß der Beklagte objektiv zu Recht befürchten konnte, der Kläger werde seine Pflichten, wozu auch das betriebsübliche Verhalten den Mitbediensteten gegenüber gehört, nicht mehr getreulich erfüllen. Der Kläger war schon vor dem die Entlassung auslösenden Vorfall wiederholt in einem Maße alkoholisiert, daß er eine Mitangestellte gröblich und ehrverletzend beschimpfte. Auch am 1.Dezember 1983 bezeichnete er seine Arbeitskollegen als "Idioten". Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es nicht darauf an, ob der bei der Entlassung bekanntgegebene Entlassungsgrund zutrifft; es genügt vielmehr, wenn das im Prozeß vom Arbeitgeber behauptete, die Entlassung auslösende Verhalten des Arbeitnehmers die Entlassung rechtfertigt (Arb. 7.650 ua). Dennoch steht hier nicht der Entlassungsgrund des § 27 Z 6 AngG im Vordergrund, sondern jener der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG, da auch für die festgestellten Beschimpfungen der Alkoholmißbrauch ursächlich war. Dies zeigt schon die Tatsache, daß sich der Kläger jeweils entschuldigte, wenn er wieder nüchtern war. Wenn der Alkoholkonsum des Klägers aber solche nachteiligen und erkennbaren Folgen für die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz zeitigte, ist die gewünschte Feststellung des jew. Grades seiner Alkoholisierung ohne Belang. Der Kläger wurde vom Beklagten wiederholt, zuletzt im September 1983, wegen seiner merkbaren Alkoholisierung am Arbeitsplatz verwarnt und es wurde ihm die Entlassung angedroht. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, der Beklagte hätte sein durch Alkoholkonsum verursachtes Verhalten bisher toleriert. Dennoch kam es in Abwesenheit des Beklagten zu dem Vorfall vom 1.Dezember 1983, als der Kläger wiederum alkoholisiert war, mit den Arbeitskollegen stritt, diese gröblich beschimpfte und in der Werkstätte deshalb alles "drunter und drüber ging". Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß diese Verhältnisse die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers ausschließen, mag sein sonstiger Arbeitserfolg, für sich allein betrachtet, auch zufriedenstellend gewesen sein.Die Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Klägers ergibt vielmehr einen schrittweisen Vertrauensabbau (Kuderna aaO 89), so daß der Beklagte objektiv zu Recht befürchten konnte, der Kläger werde seine Pflichten, wozu auch das betriebsübliche Verhalten den Mitbediensteten gegenüber gehört, nicht mehr getreulich erfüllen. Der Kläger war schon vor dem die Entlassung auslösenden Vorfall wiederholt in einem Maße alkoholisiert, daß er eine Mitangestellte gröblich und ehrverletzend beschimpfte. Auch am 1.Dezember 1983 bezeichnete er seine Arbeitskollegen als "Idioten". Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es nicht darauf an, ob der bei der Entlassung bekanntgegebene Entlassungsgrund zutrifft; es genügt vielmehr, wenn das im Prozeß vom Arbeitgeber behauptete, die Entlassung auslösende Verhalten des Arbeitnehmers die Entlassung rechtfertigt (Arb. 7.650 ua). Dennoch steht hier nicht der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG im Vordergrund, sondern jener der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, da auch für die festgestellten Beschimpfungen der Alkoholmißbrauch ursächlich war. Dies zeigt schon die Tatsache, daß sich der Kläger jeweils entschuldigte, wenn er wieder nüchtern war. Wenn der Alkoholkonsum des Klägers aber solche nachteiligen und erkennbaren Folgen für die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz zeitigte, ist die gewünschte Feststellung des jew. Grades seiner Alkoholisierung ohne Belang. Der Kläger wurde vom Beklagten wiederholt, zuletzt im September 1983, wegen seiner merkbaren Alkoholisierung am Arbeitsplatz verwarnt und es wurde ihm die Entlassung angedroht. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, der Beklagte hätte sein durch Alkoholkonsum verursachtes Verhalten bisher toleriert. Dennoch kam es in Abwesenheit des Beklagten zu dem Vorfall vom 1.Dezember 1983, als der Kläger wiederum alkoholisiert war, mit den Arbeitskollegen stritt, diese gröblich beschimpfte und in der Werkstätte deshalb alles "drunter und drüber ging". Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, daß diese Verhältnisse die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers ausschließen, mag sein sonstiger Arbeitserfolg, für sich allein betrachtet, auch zufriedenstellend gewesen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.