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Rechtssatz RS0029149

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029149

Geschäftszahl

9ObA193/88

Entscheidungsdatum

14.09.1988

Rechtssatz

Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten Begründung, daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, dem der Unterschied zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruches im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ASVG unbekannt ist, ohne entsprechende Aufklärung als Erklärung aufgefaßt werden, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (vorzeitig) beendet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Krankenversicherung, Sozialversicherung, Abmeldung, Ausspruch, Beendigung, Weigerung, Dienstverhältnis, Entlassung, vorzeitige Auflösung, konkludent, schlüssig, stillschweigend, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Dienstvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029149

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00193_8800000_001