Rechtssatz RS0029203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029203
Entscheidungsdatum
30.09.1986
Norm
AngG §26 Z2 III2b
KO §25 Abs1
Rechtssatz
Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären.Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem Paragraph 25, Absatz eins, KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des Paragraph 26, AngG den Austritt zu erklären.
Schlagworte
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Konkurs,
Konkurrenz, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Gehalt,
Insolvenz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029203
Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_003