Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Auffassung des Revisionswerbers, der Kläger habe durch die Unterlassung eines Einwands gegen die verspätete Auszahlung der Gehälter für die Monate November, Dezember und Jänner auf sein Austrittsrecht im Sinne des § 26 Z 2 AngG schlüssig verzichtet und er sei im Hinblick auf seine Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds überhaupt nicht mehr zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen, kann nicht zugestimmt werden. Aus dem zunächst stillschweigenden Dulden der verspäteten Auszahlung der drei vorgenannten Monatsgehälter durch den Fonds kann eine auch nur schlüssige Vereinbarung des Klägers mit dem Beklagten über eine Stundung seiner Gehaltsforderungen für die Zukunft nicht abgeleitet werden. Nur eine solche Vereinbarung könnte aber einem Austrittsrecht allenfalls entgegenstehen. Die an den Beklagten gerichtete Aufforderung des Klägers vom 27. Februar 1985, er begehre die Auszahlung seiner Bezüge (in Hinkunft) zum Fälligkeitstag, also zum Monatsletzten, und die vom Kläger für den am 28. Februar 1985 fälligen Febergehalt gesetzte Nachfrist von fünf Tagen ließen den Beklagten erkennen, daß der Kläger weitere Zahlungsverzögerungen nicht dulden werde. Die seinerzeitige Duldung der Säumnis ließ unter diesen Umständen sein Austrittsrecht nicht untergehen (Martinek-Schwarz, AngG 6 570; 4 Ob 84/80).Der Auffassung des Revisionswerbers, der Kläger habe durch die Unterlassung eines Einwands gegen die verspätete Auszahlung der Gehälter für die Monate November, Dezember und Jänner auf sein Austrittsrecht im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG schlüssig verzichtet und er sei im Hinblick auf seine Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds überhaupt nicht mehr zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen, kann nicht zugestimmt werden. Aus dem zunächst stillschweigenden Dulden der verspäteten Auszahlung der drei vorgenannten Monatsgehälter durch den Fonds kann eine auch nur schlüssige Vereinbarung des Klägers mit dem Beklagten über eine Stundung seiner Gehaltsforderungen für die Zukunft nicht abgeleitet werden. Nur eine solche Vereinbarung könnte aber einem Austrittsrecht allenfalls entgegenstehen. Die an den Beklagten gerichtete Aufforderung des Klägers vom 27. Februar 1985, er begehre die Auszahlung seiner Bezüge (in Hinkunft) zum Fälligkeitstag, also zum Monatsletzten, und die vom Kläger für den am 28. Februar 1985 fälligen Febergehalt gesetzte Nachfrist von fünf Tagen ließen den Beklagten erkennen, daß der Kläger weitere Zahlungsverzögerungen nicht dulden werde. Die seinerzeitige Duldung der Säumnis ließ unter diesen Umständen sein Austrittsrecht nicht untergehen (Martinek-Schwarz, AngG 6 570; 4 Ob 84/80).
Das gleiche gilt für die Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds. Dem Arbeitnehmer wird auch in einem solchen Fall sein Entgelt für eine längere, besonders ins Gewicht fallende Zeit vorenthalten, es sei denn, das Arbeitsamt zahlt die Beträge rechtzeitig oder wenigstens kurz nach ihrer Fälligkeit aus. Der Arbeitnehmer, der sein Entgelt vom Fonds nicht unter diesen Voraussetzungen erhält, ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, berechtigt, ohne Rücksicht auf die erfolgte Antragstellung aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG vorzeitig auszutreten (Arb. 9956 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Spielbüchler in DRdA 1981, 391 ff [394]; 14 Ob 15/86). Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ohne Bedeutung (Martinek-Schwarz, AngG 6 563; Kuderna, DRdA 1984, 8 ff [9 f]; Arb. 9082, 10.147).Das gleiche gilt für die Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds. Dem Arbeitnehmer wird auch in einem solchen Fall sein Entgelt für eine längere, besonders ins Gewicht fallende Zeit vorenthalten, es sei denn, das Arbeitsamt zahlt die Beträge rechtzeitig oder wenigstens kurz nach ihrer Fälligkeit aus. Der Arbeitnehmer, der sein Entgelt vom Fonds nicht unter diesen Voraussetzungen erhält, ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, berechtigt, ohne Rücksicht auf die erfolgte Antragstellung aus dem Grunde des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG vorzeitig auszutreten (Arb. 9956 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Spielbüchler in DRdA 1981, 391 ff [394]; 14 Ob 15/86). Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ohne Bedeutung (Martinek-Schwarz, AngG 6 563; Kuderna, DRdA 1984, 8 ff [9 f]; Arb. 9082, 10.147).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Fondszahlungen jeweils ca. vier bis sechs Wochen nach der Fälligkeit erhalten. Diese Zahlungen erfolgten somit nicht rechtzeitig, aber auch nicht kurz nach ihrer Fälligkeit. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger unter diesen Umständen des Vorenthaltens seines Entgelts nicht zuzumuten, sodaß er zum Austritt aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, berechtigt war. Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs. 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären. Das Austrittsrecht des § 25 Abs. 1 KO ist nämlich ein über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausreichender weiterer Austrittsgrund (Arb. 10.041 mwH). Es wäre Sache des Beklagten gewesen, den Austritt des Klägers allenfalls durch eine Vorfinanzierung der Fondszahlungen zu vermeiden. Keinesfalls war der Kläger verpflichtet, vom Beklagten eine solche Vorfinanzierung zu verlangen.Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Fondszahlungen jeweils ca. vier bis sechs Wochen nach der Fälligkeit erhalten. Diese Zahlungen erfolgten somit nicht rechtzeitig, aber auch nicht kurz nach ihrer Fälligkeit. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger unter diesen Umständen des Vorenthaltens seines Entgelts nicht zuzumuten, sodaß er zum Austritt aus dem Grunde des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, berechtigt war. Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem Paragraph 25, Absatz eins, KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des Paragraph 26, AngG den Austritt zu erklären. Das Austrittsrecht des Paragraph 25, Absatz eins, KO ist nämlich ein über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausreichender weiterer Austrittsgrund (Arb. 10.041 mwH). Es wäre Sache des Beklagten gewesen, den Austritt des Klägers allenfalls durch eine Vorfinanzierung der Fondszahlungen zu vermeiden. Keinesfalls war der Kläger verpflichtet, vom Beklagten eine solche Vorfinanzierung zu verlangen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.