Rechtssatz RS0029210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029210
Geschäftszahl
4Ob104/78 (4Ob105/78)
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Norm
AngG §17a Abs4
UrlG §6 Abs6
UrlG Art9 Abs5
Rechtssatz
Jene Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt und die, wie insbesonders ein Urlaubszuschuß (dreizehntes Monatsgehalt) oder eine Weihnachtsremuneration (vierzehntes Monatsgehalt), zu bestimmten Zeitpunkten fällig werden, sind bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses naturgemäß nicht noch einmal in den beim Urlaubsantritt auszuzahlenden Betrag einzubeziehen. Nur dort, wo eine Sonderzahlung - ausnahmsweise - von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern von den Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig gemacht wird, müßte sie, um eine Verminderung des Entgelts durch den Urlaubsverbrauch hintanzuhalten, auch dabei anteilig berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 104/78
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 104/78
Veröff: EvBl 1979/203 S 516 = Arb 9781 = JBl 1980,439 = ZAS 1980,3 (mit Anmerkung von Schrank) = IndS 1979,1150 = DRdA 1981,239 (mit Anmerkung von Jabornegg) = SZ 52/75
Schlagworte
SW: Urlaubsgesetz, Urlaubsgeld, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß,
Umfang, Entgelt, Weihnachtsgeld, aliquot, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029210
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00104_7800000_003