Aus den Entscheidungsgründen:
Die von den Klägern erhobenen Ansprüche liegen zwar, einzeln betrachtet, durchwegs unter der Bagatellgrenze des § 448 ZPO 2000 S. Nach der neueren Rechtsprechung des OGH (SZ 47/13 = RZ 1974, 196 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; seither im gleichen Sinne auch 3 Ob 533/76; 7 Ob 595/76, 7 Ob 733/78) ist aber bei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer Ansprüche, die zwar nicht jeder für sich, wohl aber - wie hier - zusammengerechnet den angeführten Betrag übersteigen, nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die Ansprüche weder rechtlich noch tatsächlich miteinander zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang muß dann bejaht werden, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich allein und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn alle Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185; SZ 45/117; SZ 47/13 = RZ 1974, 196; EvBl. 1971/151 uva., zuletzt etwa 4 Ob 504/79). Die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges zweier Ansprüche setzt dabei jedenfalls voraus, daß das für den einen Anspruch notwendige Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch erkennen zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I, 345 § 55 JN Anm. 1; in diesem Sinne auch 6 Ob 813, 814/77; 4 Ob 504/79).Die von den Klägern erhobenen Ansprüche liegen zwar, einzeln betrachtet, durchwegs unter der Bagatellgrenze des Paragraph 448, ZPO 2000 S. Nach der neueren Rechtsprechung des OGH (SZ 47/13 = RZ 1974, 196 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; seither im gleichen Sinne auch 3 Ob 533/76; 7 Ob 595/76, 7 Ob 733/78) ist aber bei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer Ansprüche, die zwar nicht jeder für sich, wohl aber - wie hier - zusammengerechnet den angeführten Betrag übersteigen, nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die Ansprüche weder rechtlich noch tatsächlich miteinander zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang muß dann bejaht werden, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich allein und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn alle Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185; SZ 45/117; SZ 47/13 = RZ 1974, 196; EvBl. 1971/151 uva., zuletzt etwa 4 Ob 504/79). Die Annahme eines tatsächlichen Zusammenhanges zweier Ansprüche setzt dabei jedenfalls voraus, daß das für den einen Anspruch notwendige Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch erkennen zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching römisch eins, 345 Paragraph 55, JN Anmerkung 1; in diesem Sinne auch 6 Ob 813, 814/77; 4 Ob 504/79).
Letzteres trifft hier zu: Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche werden zwar aus verschiedenen Rechtsgrunden abgeleitet - nämlich einerseits aus dem Kollektivvertrag (Sonderzahlungen), andererseits aus dem Gesetz (Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG) -; sie stehen aber in tatsächlicher Hinsicht insofern in engem sachlichen Zusammenhang, als ihnen derselbe rechtserzeugende Sachverhalt - nämlich die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Kläger während des Urlaubs(Kalender-)Jahres - zugrunde liegt. Da die Ansprüche jedes Klägers zusammengerechnet die Wertgrenze von 2000 S übersteigen, haben die Vorinstanzen von einer Anwendung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren (§§ 448 ff. ZPO) mit Recht abgesehen; die Revision ist daher ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 501, 502 Abs. 2 Z 2 und 3 ZPO im vollen Umfang zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.Letzteres trifft hier zu: Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche werden zwar aus verschiedenen Rechtsgrunden abgeleitet - nämlich einerseits aus dem Kollektivvertrag (Sonderzahlungen), andererseits aus dem Gesetz (Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, UrlG) -; sie stehen aber in tatsächlicher Hinsicht insofern in engem sachlichen Zusammenhang, als ihnen derselbe rechtserzeugende Sachverhalt - nämlich die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Kläger während des Urlaubs(Kalender-)Jahres - zugrunde liegt. Da die Ansprüche jedes Klägers zusammengerechnet die Wertgrenze von 2000 S übersteigen, haben die Vorinstanzen von einer Anwendung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren (Paragraphen 448, ff. ZPO) mit Recht abgesehen; die Revision ist daher ohne Rücksicht auf die Rechtsmittelbeschränkungen der Paragraphen 501, 502, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO im vollen Umfang zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
I. Bei der Beantwortung der Frage, ob für den Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Punkt XVII und XVIII des hier anzuwendenden Kollektivvertrages Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) zusammen zurechnen sind, hat das Berufungsgericht insoweit richtig darauf verwiesen, daß dieser Kollektivvertrag nach seinem Punkt II Z. 3 in persönlicher Hinsicht für alle in den einschlägigen Betrieben beschäftigten "Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt" gilt, also in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung, wonach auch das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis und der Lehrling ein Arbeitnehmer ist (Arb. 5863 = SozM I B 49; Arb. 9083 = SozM I C 849 = ZAS 1975, 54 (mit insoweit zustimmender Besprechung von Tomandl); Arb. 9596; VwSlgNF 1055 A = SozM I B 3; Berger, Probleme aus dem Berufsausbildungsgesetz, RdA 1977, 267 ff. (268 bei und in FN 14 mit einer Übersicht über das einschlägige Schrifttum)) überall dort, wo er von "Arbeitnehmern" spricht, Arbeiter und Lehrlinge im Auge hat. Damit ist aber für die hier interessierende Frage, ob und in welchem Ausmaß bei der Bemessung der den Klägern für 1977 gebührenden Sonderzahlungen auch die in diesem Jahr zurückgelegte restliche Lehrzeit zu berücksichtigen ist, nichts Entscheidendes gewonnen: Gemäß Punkt XVII Z. 9 des Kollektivvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses "entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52)"; gemäß Punkt XVIII. Z. 3 haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, Anspruch auf einen "ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)". Daß dabei die in mehreren Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen und als Einheit zu behandeln wären, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen; beide stellen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige (Einzel-)Arbeitsverhältnis ab, wobei der Begriff der "Dienstzeit" - und nicht etwa jener der "Arbeitszeit" - offenbar nur zur Klarstellung des Umstandes verwendet wird, daß dabei auch solche Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Arbeitnehmer - etwa wegen Urlaubes oder Krankheit - nicht zur Arbeit verpflichtet war.römisch eins. Bei der Beantwortung der Frage, ob für den Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration nach Punkt römisch siebzehn und römisch achtzehn des hier anzuwendenden Kollektivvertrages Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) zusammen zurechnen sind, hat das Berufungsgericht insoweit richtig darauf verwiesen, daß dieser Kollektivvertrag nach seinem Punkt römisch zwei Ziffer 3, in persönlicher Hinsicht für alle in den einschlägigen Betrieben beschäftigten "Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer genannt" gilt, also in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung, wonach auch das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis und der Lehrling ein Arbeitnehmer ist (Arb. 5863 = SozM römisch eins B 49; Arb. 9083 = SozM römisch eins C 849 = ZAS 1975, 54 (mit insoweit zustimmender Besprechung von Tomandl); Arb. 9596; VwSlgNF 1055 A = SozM römisch eins B 3; Berger, Probleme aus dem Berufsausbildungsgesetz, RdA 1977, 267 ff. (268 bei und in FN 14 mit einer Übersicht über das einschlägige Schrifttum)) überall dort, wo er von "Arbeitnehmern" spricht, Arbeiter und Lehrlinge im Auge hat. Damit ist aber für die hier interessierende Frage, ob und in welchem Ausmaß bei der Bemessung der den Klägern für 1977 gebührenden Sonderzahlungen auch die in diesem Jahr zurückgelegte restliche Lehrzeit zu berücksichtigen ist, nichts Entscheidendes gewonnen: Gemäß Punkt römisch siebzehn Ziffer 9, des Kollektivvertrages haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses "entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52)"; gemäß Punkt römisch achtzehn. Ziffer 3, haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, Anspruch auf einen "ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52)". Daß dabei die in mehreren Arbeitsverhältnissen zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen und als Einheit zu behandeln wären, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen; beide stellen vielmehr ausdrücklich auf das jeweilige (Einzel-)Arbeitsverhältnis ab, wobei der Begriff der "Dienstzeit" - und nicht etwa jener der "Arbeitszeit" - offenbar nur zur Klarstellung des Umstandes verwendet wird, daß dabei auch solche Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Arbeitnehmer - etwa wegen Urlaubes oder Krankheit - nicht zur Arbeit verpflichtet war.
Hält man nun im Sinne der herrschenden Lehre (Berger - Rohringer, BerufsausbildungsG 185 § 18 Anm. 1) und Rechtsprechung (Arb. 7072 =Hält man nun im Sinne der herrschenden Lehre (Berger - Rohringer, BerufsausbildungsG 185 Paragraph 18, Anmerkung 1) und Rechtsprechung (Arb. 7072 =
EvBl. 1959/291 = SozM I B 103; Arb 7467; Arb. 8658 = EvBl. 1970/166EvBl. 1959/291 = SozM römisch eins B 103; Arb 7467; Arb. 8658 = EvBl. 1970/166
= SozM I C 715 u. a.) daran fest, daß durch die Weiterbeschäftigung= SozM römisch eins C 715 u. a.) daran fest, daß durch die Weiterbeschäftigung
des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit nicht etwa das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt, sondern grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begrundet wird, dann folgt daraus, daß bei der Berechnung der anteiligen Sonderzahlungen nach den erwähnten Kollektivvertragsbestimmungen auch unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstzeiten als Lehrling und als Arbeiter (Geselle) nicht zusammenzurechnen, sondern - wie dies die Beklagte getan hat - getrennt zu behandeln sind.
Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das Berufungsgericht auch nicht mit Erfolg auf Punkt V des Kollektivvertrages ("Betriebszugehörigkeit") berufen: Diese Bestimmung gilt nur für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die - wie etwa die Kündigungsfrist nach Punkt IV Z. 3 oder die Abfertigung nach Punkt XIX Z 1 - "von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen". Weder der Urlaubszuschuß nach Punkt XVII noch die Weihnachtsremuneration nach Punkt XVIII des Kollektivvertrages sind aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen dem Gründe nach von der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses abhängig (so ausdrücklich Punkt XVII Z. 5 Satz 2: "Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst"); diese ist vielmehr nur insoweit für die Höhe der erwähnten Sonderzahlungen maßgebend, als der Berechnung des bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubs bzw. Kalenderjahres gebührenden aliquoten Teiles dieser Zahlungen die in diesem Urlaubs- bzw. Kalenderjahr zurückgelegte "Dienstzeit" zugrunde zu legen ist.Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung kann sich das Berufungsgericht auch nicht mit Erfolg auf Punkt römisch fünf des Kollektivvertrages ("Betriebszugehörigkeit") berufen: Diese Bestimmung gilt nur für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die - wie etwa die Kündigungsfrist nach Punkt römisch vier Ziffer 3, oder die Abfertigung nach Punkt römisch neunzehn Ziffer eins, - "von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen". Weder der Urlaubszuschuß nach Punkt römisch siebzehn noch die Weihnachtsremuneration nach Punkt römisch achtzehn des Kollektivvertrages sind aber nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen dem Gründe nach von der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses abhängig (so ausdrücklich Punkt römisch siebzehn Ziffer 5, Satz 2: "Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst"); diese ist vielmehr nur insoweit für die Höhe der erwähnten Sonderzahlungen maßgebend, als der Berechnung des bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubs bzw. Kalenderjahres gebührenden aliquoten Teiles dieser Zahlungen die in diesem Urlaubs- bzw. Kalenderjahr zurückgelegte "Dienstzeit" zugrunde zu legen ist.
Wird außerdem berücksichtigt, daß Punkt V des Kollektivvertrages - die Begriffe der "Betriebszugehörigkeit" und der "Dienstzeit" keineswegs gleichsetzt, vielmehr unter den dort angeführten Voraussetzungen eine Ermittlung der "Betriebszugehörigkeit" durch Zusammenrechnung mehrerer "Dienstzeiten" vorsieht, und daß überdies die im konkreten Fall maßgebenden Punkte XVII und XVIII des Kollektivvertrages ausdrücklich vom Ende des "Arbeitsverhältnisses" und nicht etwa vom Ende der "Betriebszugehörigkeit" sprechen, dann kann auch der Hinweis auf die - ihrem Wesen nach nur eine Regelung über die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten enthaltende - Bestimmung des Punktes V den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen. Daß der Kollektivvertrag an anderer Stelle (Punkt XIX Z. 9) die Nichtberücksichtigung der Lehrzeit ausdrücklich anordnet, während die Punkte XVII und XVIII keine entsprechende Regelung enthalten spricht schon deshalb nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil es dort um die Abfertigung und damit sehr wohl um einen Anspruch geht, der - anders als der Urlaubszuschuß und die Weihnachtsremuneration - im Sinne des Punkt V Z. 1 tatsächlich von der "ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses" abhängt (s. dazu Punkt XIX Z. 1).Wird außerdem berücksichtigt, daß Punkt römisch fünf des Kollektivvertrages - die Begriffe der "Betriebszugehörigkeit" und der "Dienstzeit" keineswegs gleichsetzt, vielmehr unter den dort angeführten Voraussetzungen eine Ermittlung der "Betriebszugehörigkeit" durch Zusammenrechnung mehrerer "Dienstzeiten" vorsieht, und daß überdies die im konkreten Fall maßgebenden Punkte römisch siebzehn und römisch achtzehn des Kollektivvertrages ausdrücklich vom Ende des "Arbeitsverhältnisses" und nicht etwa vom Ende der "Betriebszugehörigkeit" sprechen, dann kann auch der Hinweis auf die - ihrem Wesen nach nur eine Regelung über die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten enthaltende - Bestimmung des Punktes römisch fünf den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen. Daß der Kollektivvertrag an anderer Stelle (Punkt römisch neunzehn Ziffer 9,) die Nichtberücksichtigung der Lehrzeit ausdrücklich anordnet, während die Punkte römisch siebzehn und römisch achtzehn keine entsprechende Regelung enthalten spricht schon deshalb nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil es dort um die Abfertigung und damit sehr wohl um einen Anspruch geht, der - anders als der Urlaubszuschuß und die Weihnachtsremuneration - im Sinne des Punkt römisch fünf Ziffer eins, tatsächlich von der "ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses" abhängt (s. dazu Punkt römisch neunzehn Ziffer eins,).
Der erkennende Senat kommt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die von der Beklagten im konkreten Fall vorgenommene, nach Lehrzeit und Gesellenzeit getrennte Aliquotierung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration dem Kollektivvertrag entsprochen hat, der Anspruch der Kläger auf Nachzahlung der sich bei gegenteiliger Auffassung ergebenden Differenzbeträge demnach nicht zu Recht besteht.
Der Revision der Beklagten war daher insoweit Folge zu geben und in teilweiser Abänderung des Berufungsurteils das Urteil des Erstgerichtes in diesem Punkt wiederherzustellen. Im übrigen ist die Revision aber nicht berechtigt.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 des - nach seinem Art. X Abs. 1 mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen und daher hier bereits anzuwendenden - Urlaubsgesetzes, BGBl. 390/1976, (im folgenden: UrlG) gebührt dem Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts. Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes gebührt die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Mit dieser - im wesentlichen dem § 8 ArbUrlG 1959, BGBl. 24, folgenden, nunmehr aber für alle Arbeitnehmer geltenden - Regelung soll dem Arbeitnehmer immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor dem Entstehen eines Urlaubsanspruches oder vor dem Verbrauch des Urlaubs endet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG nicht gegeben sind, zumindest die im Urlaubsjahr bereits zurückgelegte Dienstzeit mit einem entsprechenden Teilbetrag des Urlaubsentgelts, das sich bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, abgegolten werden (Klein - Martinek; Urlaubsrecht, 122 f. § 10 UrlG Anm. 1 ff., 126 Anm. 5; s. dazu auch den Ausschußbericht zum ArbUrlG 1946, 204 BlgNR, I. GP, bei Pigler, ArbUrlG[5], 35 f, § 8 Anm. 2, und bei Weissenberg, ArbUrlG[8], 31 f. § 8 Anm. 1).römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des - nach seinem Artikel römisch zehn, Absatz eins, mit 1. Jänner 1977 in Kraft getretenen und daher hier bereits anzuwendenden - Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt 390 aus 1976,, (im folgenden: UrlG) gebührt dem Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Gesetzes gebührt die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Mit dieser - im wesentlichen dem Paragraph 8, ArbUrlG 1959, Bundesgesetzblatt 24, folgenden, nunmehr aber für alle Arbeitnehmer geltenden - Regelung soll dem Arbeitnehmer immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor dem Entstehen eines Urlaubsanspruches oder vor dem Verbrauch des Urlaubs endet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG nicht gegeben sind, zumindest die im Urlaubsjahr bereits zurückgelegte Dienstzeit mit einem entsprechenden Teilbetrag des Urlaubsentgelts, das sich bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben hätte, abgegolten werden (Klein - Martinek; Urlaubsrecht, 122 f. Paragraph 10, UrlG Anmerkung 1 ff., 126 Anmerkung 5; s. dazu auch den Ausschußbericht zum ArbUrlG 1946, 204 BlgNR, römisch eins. GP, bei Pigler, ArbUrlG[5], 35 f, Paragraph 8, Anmerkung 2, und bei Weissenberg, ArbUrlG[8], 31 f. Paragraph 8, Anmerkung 1).
Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites wesentliche, von den Parteien und den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob bei der Bemessung der Urlaubsabfindung auch allfällige Sonderzahlungen - hier die im Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration - anteilig zu berücksichtigen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Auch der OGH hat dazu seit dem Inkrafttreten des neuen Urlaubsgesetzes noch nicht Stellung genommen; er war aber noch zur Zeit der Geltung des früheren Urlaubsrechtes im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der Urlaubsentschädigung wiederholt mit dergleichen Frage befaßt worden. Dabei hatte er schon in der Entscheidung vom 21. Oktober 1952 Arb. 5536 ausgesprochen, daß in die gemäß § 17a AngG. maßgebende Entgeltgrundlage für den nicht gewährten Urlaub auch ein entsprechender Teil der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sei, weil sonst der Angestellte, der infolge Verhaltens des Dienstgebers seinen Urlaub nicht oder nicht voll erhalten hat, einen geringeren Bezug als bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten würde; der Dienstgeber, welcher bei einer Kündigung für einen späteren Termin die Weihnachtsremuneration für die restliche Zeit noch hätte zahlen müssen, dürfe sich durch die vorzeitige Kündigung nicht eine Quote dieser Sonderzahlung ersparen.Die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites wesentliche, von den Parteien und den Vorinstanzen divergierend beantwortete Frage, ob bei der Bemessung der Urlaubsabfindung auch allfällige Sonderzahlungen - hier die im Kollektivvertrag vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration - anteilig zu berücksichtigen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Auch der OGH hat dazu seit dem Inkrafttreten des neuen Urlaubsgesetzes noch nicht Stellung genommen; er war aber noch zur Zeit der Geltung des früheren Urlaubsrechtes im Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut der Urlaubsentschädigung wiederholt mit dergleichen Frage befaßt worden. Dabei hatte er schon in der Entscheidung vom 21. Oktober 1952 Arb. 5536 ausgesprochen, daß in die gemäß Paragraph 17 a, AngG. maßgebende Entgeltgrundlage für den nicht gewährten Urlaub auch ein entsprechender Teil der Weihnachtsremuneration einzubeziehen sei, weil sonst der Angestellte, der infolge Verhaltens des Dienstgebers seinen Urlaub nicht oder nicht voll erhalten hat, einen geringeren Bezug als bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten würde; der Dienstgeber, welcher bei einer Kündigung für einen späteren Termin die Weihnachtsremuneration für die restliche Zeit noch hätte zahlen müssen, dürfe sich durch die vorzeitige Kündigung nicht eine Quote dieser Sonderzahlung ersparen.
Zu dem gleichen Ergebnis ist der OGH dann auch in seiner
Entscheidung vom 23. November 1971, 4 Ob 99/71 Arb 8937 = EvBl.
1972/128 = RdA 1973, 23 = SozM I A c 168 = ZAS 1972, 136 gekommen:1972/128 = RdA 1973, 23 = SozM römisch eins A c 168 = ZAS 1972, 136 gekommen:
Danach seien unter dem Entgelt, das der Angestellte gemäß § 17a Abs. 2 AngG während des Urlaubes "behält", alle Bezüge mit Ausnahme der Überstundenentlohnung zu verstehen. Stehe nun dem Angestellten nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag ein entsprechender Teil der dort vorgesehenen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration oder 14. Monatsgehalt) auch für die Zeit zu, in welcher er auf Urlaub und daher von der Arbeitsleistung befreit ist - was sich regelmäßig schon daraus ergebe, daß die Urlaubszeit bei der Berechnung des Anteils an den Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit mitberücksichtigt wird -, dann sei in dem Entgelt, das der Angestellte gemäß § 17a AngG während des Urlaubs behält, auch der entsprechende Anteil der Sonderzahlungen enthalten. Folgerichtig müsse dann aber dieser Anteil dem Angestellten auch dann zukommen, wenn wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub in natura zu verbrauchen, eine Urlaubsentschädigung gezahlt wird, habe doch diese Leistung des Arbeitgebers die gleiche Aufgabe und die gleiche Höhe wie das sonst während des Urlaubs zu zahlende Entgelt. Damit werde nicht etwa das Arbeitsverhältnis als verlängert fingiert, sondern der trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch mögliche Interessenausgleich herbeigeführt. Da für die Höhe der Entschädigung für den nichtverbrauchten Urlaub nur maßgebend sei, wie hoch das Entgelt gewesen wäre, das bei Verbrauch des Urlaubs in natura zugestanden wäre, sei es auch unerheblich, ob der Angestellte damit für das betreffende Jahr möglicherweise an Entgelt und Urlaubsentschädigung zusammen einen Betrag erhält, der das Jahresentgelt, das er bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten hätte (14 Monatsgehälter), übersteigt; habe nämlich der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nicht erhalten, dann übersteige auch die Zeit, während der er tatsächlich Dienste geleistet habe, jenen Zeitraum, in dem er zu solchen Dienstleistungen verpflichtet war. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung seien demnach auch die im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonderzahlungen anteilig zu berücksichtigen.Danach seien unter dem Entgelt, das der Angestellte gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, AngG während des Urlaubes "behält", alle Bezüge mit Ausnahme der Überstundenentlohnung zu verstehen. Stehe nun dem Angestellten nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag ein entsprechender Teil der dort vorgesehenen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration oder 14. Monatsgehalt) auch für die Zeit zu, in welcher er auf Urlaub und daher von der Arbeitsleistung befreit ist - was sich regelmäßig schon daraus ergebe, daß die Urlaubszeit bei der Berechnung des Anteils an den Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit mitberücksichtigt wird -, dann sei in dem Entgelt, das der Angestellte gemäß Paragraph 17 a, AngG während des Urlaubs behält, auch der entsprechende Anteil der Sonderzahlungen enthalten. Folgerichtig müsse dann aber dieser Anteil dem Angestellten auch dann zukommen, wenn wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub in natura zu verbrauchen, eine Urlaubsentschädigung gezahlt wird, habe doch diese Leistung des Arbeitgebers die gleiche Aufgabe und die gleiche Höhe wie das sonst während des Urlaubs zu zahlende Entgelt. Damit werde nicht etwa das Arbeitsverhältnis als verlängert fingiert, sondern der trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch mögliche Interessenausgleich herbeigeführt. Da für die Höhe der Entschädigung für den nichtverbrauchten Urlaub nur maßgebend sei, wie hoch das Entgelt gewesen wäre, das bei Verbrauch des Urlaubs in natura zugestanden wäre, sei es auch unerheblich, ob der Angestellte damit für das betreffende Jahr möglicherweise an Entgelt und Urlaubsentschädigung zusammen einen Betrag erhält, der das Jahresentgelt, das er bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura erhalten hätte (14 Monatsgehälter), übersteigt; habe nämlich der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nicht erhalten, dann übersteige auch die Zeit, während der er tatsächlich Dienste geleistet habe, jenen Zeitraum, in dem er zu solchen Dienstleistungen verpflichtet war. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung seien demnach auch die im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonderzahlungen anteilig zu berücksichtigen.
An dieser Auffassung hat der OGH auch in einer weiteren Entscheidung (23. März 1976, 4 Ob 11/76; Arb. 9462 = EvBl. 1976/248) ausdrücklich festgehalten.
Die Entscheidung Arb. 8937 ist von Berger (in RdA 1973, 25) zustimmend, von Müller (in ZAS 1972, 138) ablehnend besprochen worden. Spielbüchler (in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 148) und Waas (Das geltende Urlaubsrecht und seine Probleme, RdA 1976, 93 ff. (109)), sind der vom OGH vertretenen Auffassung ausdrücklich beigetreten; auch Martinek - Schwarz (AngG[3], 294 § 17a Anm. 1) sehen als Entgelt, das der Angestellte gemäß § 17 a Abs. 1 AngG während des Urlaubs "behält", unter Hinweis auf Arb. 8937 alle Bezüge einschließlich der Anteile an den Sonderzahlungen an. Schließlich hat Schrank (ZAS 1978, 67) die Auffassung des OGH zwar unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung als "konsequent und richtig" bezeichnet; zu den jetzt geltenden Bestimmungen der §§ 9 und 10 UrlG könne sie allerdings nach Ansicht dieses Autors keinesfalls aufrechterhalten werden.Die Entscheidung Arb. 8937 ist von Berger (in RdA 1973, 25) zustimmend, von Müller (in ZAS 1972, 138) ablehnend besprochen worden. Spielbüchler (in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 148) und Waas (Das geltende Urlaubsrecht und seine Probleme, RdA 1976, 93 ff. (109)), sind der vom OGH vertretenen Auffassung ausdrücklich beigetreten; auch Martinek - Schwarz (AngG[3], 294 Paragraph 17 a, Anmerkung 1) sehen als Entgelt, das der Angestellte gemäß Paragraph 17, a Absatz eins, AngG während des Urlaubs "behält", unter Hinweis auf Arb. 8937 alle Bezüge einschließlich der Anteile an den Sonderzahlungen an. Schließlich hat Schrank (ZAS 1978, 67) die Auffassung des OGH zwar unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung als "konsequent und richtig" bezeichnet; zu den jetzt geltenden Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 UrlG könne sie allerdings nach Ansicht dieses Autors keinesfalls aufrechterhalten werden.
In der Literatur zum neuen Urlaubsrecht treten Klein - Martinek (a. a. O., 117 f. § 9 Anm. 5) und Cerny (Urlaubsrecht 96 § 9 UrlG Anm. 2) für eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ein; daß das gleiche nach der Auffassung dieser Autoren auch für die Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG gelten soll, ist den Ausführungen dieser beiden Kommentare zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dürfte aber schon daraus abzuleiten sein, daß sowohl Klein - Martinek (a. a. O., 126 F § 10 Anm. 5) als auch Cerny (a. a. O. 107 § 10 Anm. 4) als Berechnungsgrundlage der Urlaubsabfindung ausdrücklich das "Urlaubsentgelt" im Sinne des § 6 UrlG bezeichnen, zu welchem ihrer Ansicht nach auch die anteiligen Sonderzahlungen gehören (Klein - Martinek a. a. O., 91 § 6 Anm. 2; Cerny a. a. O., 89 § 6 Anm. 4). Mayr (in Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz) lehnt hingegen eine Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen nicht nur für die Urlaubsentschädigung (97 f § 9 Anm. 13, 14), sondern auch für die Urlaubsabfindung (107 § 10 Anm. 6) entschieden ab.In der Literatur zum neuen Urlaubsrecht treten Klein - Martinek (a. a. O., 117 f. Paragraph 9, Anmerkung 5) und Cerny (Urlaubsrecht 96 Paragraph 9, UrlG Anmerkung 2) für eine aliquote Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ein; daß das gleiche nach der Auffassung dieser Autoren auch für die Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, UrlG gelten soll, ist den Ausführungen dieser beiden Kommentare zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dürfte aber schon daraus abzuleiten sein, daß sowohl Klein - Martinek (a. a. O., 126 F Paragraph 10, Anmerkung 5) als auch Cerny (a. a. O. 107 Paragraph 10, Anmerkung 4) als Berechnungsgrundlage der Urlaubsabfindung ausdrücklich das "Urlaubsentgelt" im Sinne des Paragraph 6, UrlG bezeichnen, zu welchem ihrer Ansicht nach auch die anteiligen Sonderzahlungen gehören (Klein - Martinek a. a. O., 91 Paragraph 6, Anmerkung 2; Cerny a. a. O., 89 Paragraph 6, Anmerkung 4). Mayr (in Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz) lehnt hingegen eine Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen nicht nur für die Urlaubsentschädigung (97 f Paragraph 9, Anmerkung 13, 14), sondern auch für die Urlaubsabfindung (107 Paragraph 10, Anmerkung 6) entschieden ab.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die in Arb. 8937 und 9462 entwickelte Auffassung auch für die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung nach neuem Recht (§§ 9, 10 UrlG) ohne Einschränkung übernommen werden; dies aus folgenden Erwägungen:Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die in Arb. 8937 und 9462 entwickelte Auffassung auch für die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung nach neuem Recht (Paragraphen 9, 10, UrlG) ohne Einschränkung übernommen werden; dies aus folgenden Erwägungen:
Grundlage für die Berechnung dieser beiden Ansprüche ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes sowohl bei der Urlaubsentschädigung (§ 9 Abs. 1 UrlG) als auch bei der Urlaubsabfindung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UrlG) das - noch ausstehende (so bei der Urlaubsentschädigung) bzw. bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührende (so bei der Urlaubsabfindung) - "Urlaubsentgelt". Was darunter zu verstehen ist, bestimmt grundsätzlich § 6 UrlG; da diese Vorschrift aber gemäß Art. X Abs.1 UrlG erst mit 1. Jänner 1978 in Kraft getreten ist, gelten für den vorliegenden Fall, in welchem das Arbeitsverhältnis der Kläger schon am 30. Juni 1977 sein Ende gefunden hat, gemäß Art. IX Abs. 1 UrlG noch die - weitgehend dem früheren § 17a AngG nachgebildeten - Übergangsbestimmungen der Abs. 2 bis 5 dieses Artikels (s. dazu Klein - Martinek a. a. O., 163 f Art. IX Anm. 1 ff.). Dabei ist von Art. IX Abs. 2 UrlG auszugehen, wonach der Arbeitnehmer während des Urlaubes den Anspruch auf das "Entgelt" behält. Da diese Bestimmung offensichtlich verhindern soll, daß der Arbeitnehmer durch den Antritt des Urlaubs wirtschaftliche Nachteile erleidet, muß der Begriff des "Entgelts" auch hier weit ausgelegt werden; er umfaßt daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also neben dem eigentlichen Gehalt oder Lohn auch alle anderen, ordentlichen oderGrundlage für die Berechnung dieser beiden Ansprüche ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes sowohl bei der Urlaubsentschädigung (Paragraph 9, Absatz eins, UrlG) als auch bei der Urlaubsabfindung (Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 UrlG) das - noch ausstehende (so bei der Urlaubsentschädigung) bzw. bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührende (so bei der Urlaubsabfindung) - "Urlaubsentgelt". Was darunter zu verstehen ist, bestimmt grundsätzlich Paragraph 6, UrlG; da diese Vorschrift aber gemäß Artikel römisch zehn, Absatz eins, UrlG erst mit 1. Jänner 1978 in Kraft getreten ist, gelten für den vorliegenden Fall, in welchem das Arbeitsverhältnis der Kläger schon am 30. Juni 1977 sein Ende gefunden hat, gemäß Artikel römisch neun, Absatz eins, UrlG noch die - weitgehend dem früheren Paragraph 17 a, AngG nachgebildeten - Übergangsbestimmungen der Absatz 2 bis 5 dieses Artikels (s. dazu Klein - Martinek a. a. O., 163 f Artikel römisch neun, Anmerkung 1 ff.). Dabei ist von Artikel römisch neun, Absatz 2, UrlG auszugehen, wonach der Arbeitnehmer während des Urlaubes den Anspruch auf das "Entgelt" behält. Da diese Bestimmung offensichtlich verhindern soll, daß der Arbeitnehmer durch den Antritt des Urlaubs wirtschaftliche Nachteile erleidet, muß der Begriff des "Entgelts" auch hier weit ausgelegt werden; er umfaßt daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also neben dem eigentlichen Gehalt oder Lohn auch alle anderen, ordentlichen oder
außerordentlichen Bezüge (Arb. 9430 = JBl. 1976, 657 = SozM I E 139außerordentlichen Bezüge (Arb. 9430 = JBl. 1976, 657 = SozM römisch eins E 139
= ZAS 1977, 140 mit weiteren Hinweisen). Auch unter dem
"Urlaubsentgelt", das der Arbeitnehmer gemäß Art. IX Abs. 2 UrlG "behält", sind demnach folgerichtig alle Bezüge - von der hier nicht interessierenden Überstundenentlohnung abgesehen - einschließlich der Anteile an allfälligen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration o. dgl.) zu verstehen."Urlaubsentgelt", das der Arbeitnehmer gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, UrlG "behält", sind demnach folgerichtig alle Bezüge - von der hier nicht interessierenden Überstundenentlohnung abgesehen - einschließlich der Anteile an allfälligen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration o. dgl.) zu verstehen.
Was im Schrifttum gegen diese - zu § 17a AngG, wie erwähnt, schon in Arb. 8937 und bei Martinek - Schwarz (a. a. O.) vertretene Auffassung vorgebracht wird, kann nicht überzeugen: Daß die Sonderzahlungen als periodisch zu bestimmten Anlässen (Urlaub, Weihnachten) auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage gewährte Remunerationen regelmäßig nur vom aufrechten Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen und daher rein zeitlichen Anspruchscharakter aufweisen, ändert entgegen der Meinung Müllers (ZAS 1972, 138) nichts daran, daß sie ihrem Wesen nach ein Bestandteil des dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts (im weiteren Sinn) sind (so auch ausdrücklich Arb. 9430 = JBl. 1976, 657 = SozM I E 139 = ZAS 1977, 140) und deshalb gleichfalls zu jenem "Entgelt" gehören, auf das der Arbeitnehmer auch während des Urlaubes Anspruch hat. Wie der OGH in Arb. 8937 dargelegt hat, läßt gerade der Umstand, daß die Urlaubszeit bei der Berechnung der Höhe dieser Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit mitberücksichtigt wird, deutlich erkennen, daß dem Arbeitnehmer ein entsprechender Teil der Sonderzahlungen auch für jene Zeit zusteht, während derer er wegen Verbrauches eines Urlaubs von der Arbeitsleistung befreit ist. Auch Müller (a. a. O.) muß in diesem Zusammenhang einräumen, daß ein Anspruch auf Sonderzahlungen "natürlich" auch während des Urlaubes besteht, wenn der Urlaub bei aufrechtem Arbeitsverhältnis verbraucht wird; warum dann aber die in dieser Urlaubszeit und für diesen Zeitraum anfallenden Sonderzahlungsansprüche dennoch kein Bestandteil des Urlaubsentgelts nach § 17a AngG sein sollen, kann auch er nicht schlüssig begrunden.Was im Schrifttum gegen diese - zu Paragraph 17 a, AngG, wie erwähnt, schon in Arb. 8937 und bei Martinek - Schwarz (a. a. O.) vertretene Auffassung vorgebracht wird, kann nicht überzeugen: Daß die Sonderzahlungen als periodisch zu bestimmten Anlässen (Urlaub, Weihnachten) auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage gewährte Remunerationen regelmäßig nur vom aufrechten Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen und daher rein zeitlichen Anspruchscharakter aufweisen, ändert entgegen der Meinung Müllers (ZAS 1972, 138) nichts daran, daß sie ihrem Wesen nach ein Bestandteil des dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelts (im weiteren Sinn) sind (so auch ausdrücklich Arb. 9430 = JBl. 1976, 657 = SozM römisch eins E 139 = ZAS 1977, 140) und deshalb gleichfalls zu jenem "Entgelt" gehören, auf das der Arbeitnehmer auch während des Urlaubes Anspruch hat. Wie der OGH in Arb. 8937 dargelegt hat, läßt gerade der Umstand, daß die Urlaubszeit bei der Berechnung der Höhe dieser Sonderzahlungen entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit mitberücksichtigt wird, deutlich erkennen, daß dem Arbeitnehmer ein entsprechender Teil der Sonderzahlungen auch für jene Zeit zusteht, während derer er wegen Verbrauches eines Urlaubs von der Arbeitsleistung befreit ist. Auch Müller (a. a. O.) muß in diesem Zusammenhang einräumen, daß ein Anspruch auf Sonderzahlungen "natürlich" auch während des Urlaubes besteht, wenn der Urlaub bei aufrechtem Arbeitsverhältnis verbraucht wird; warum dann aber die in dieser Urlaubszeit und für diesen Zeitraum anfallenden Sonderzahlungsansprüche dennoch kein Bestandteil des Urlaubsentgelts nach Paragraph 17 a, AngG sein sollen, kann auch er nicht schlüssig begrunden.
Mit der Erkenntnis, daß auch die kraft Gesetzes, Kollektivvertrages oder einzelvertraglicher Regelung gebührenden Sonderzahlungen begrifflich zu jenem "Entgelt" gehören, das dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs gebührt, ist freilich noch nicht gesagt, daß der auf die Urlaubszeit entfallende Anteil an derartigen Sonderzahlungen dem Arbeitnehmer im Sinne des Art. IX Abs. 5 UrlG (früher § 17a Abs. 4 AngG; seit 1. Jänner 1978 § 6 Abs. 6 UrlG) "bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus" ausgezahlt werden müßten: Wie Klein - Martinek (a. a. O., 91 § 6 Anm. 2) mit Recht hervorheben, dürfen jene Sonderzahlungen, deren Höhe - wie dies regelmäßig zutrifft - nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt und die, wie insbesondere ein Urlaubszuschuß (13. Monatsgehalt) oder eine Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt), zu bestimmten Zeitpunkten fällig werden, bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses naturgemäß nicht noch einmal in den beim Urlaubsantritt auszuzahlenden Betrag einbezogen werden, weil dies einer doppelten Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen gleichkäme; nur dort, wo eine Sonderzahlung - ausnahmsweise - nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern von den Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig gemacht wird, müßte sie, um eine Verminderung des Entgelts durch den Urlaubsverbrauch hintanzuhalten, auch dabei anteilig berücksichtigt werden. Daß aber etwa eine Weihnachtsremuneration nach den einschlägigen Bestimmungen regelmäßig nicht beim Urlaubsantritt, sondern erst später (hier gemäß Punkt XVIII Z. 2 des Kollektivvertrages spätestens am Ende jener Woche, in die der 1. Dezember fällt, bzw. mit der Abrechnung für Dezember) fällig wird und daher nach dem Gesagten beim Antritt eines Urlaubs vor diesem Zeitpunkt nicht gesondert zu berücksichtigen ist, ändert nichts daran, daß auch sie - wenn sie der Höhe nach nur auf die Dauer der im betreffenden Jahr zurückgelegten Dienstzeit abgestellt ist - nicht nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die Urlaubszeit gewährt wird und infolgedessen auch einen Bestandteil des dem Arbeitnehmer während des Urlaubs gebührenden "Entgelts" bildet.Mit der Erkenntnis, daß auch die kraft Gesetzes, Kollektivvertrages oder einzelvertraglicher Regelung gebührenden Sonderzahlungen begrifflich zu jenem "Entgelt" gehören, das dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs gebührt, ist freilich noch nicht gesagt, daß der auf die Urlaubszeit entfallende Anteil an derartigen Sonderzahlungen dem Arbeitnehmer im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 5, UrlG (früher Paragraph 17 a, Absatz 4, AngG; seit 1. Jänner 1978 Paragraph 6, Absatz 6, UrlG) "bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus" ausgezahlt werden müßten: Wie Klein - Martinek (a. a. O., 91 Paragraph 6, Anmerkung 2) mit Recht hervorheben, dürfen jene Sonderzahlungen, deren Höhe - wie dies regelmäßig zutrifft - nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt und die, wie insbesondere ein Urlaubszuschuß (13. Monatsgehalt) oder eine Weihnachtsremuneration (14. Monatsgehalt), zu bestimmten Zeitpunkten fällig werden, bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses naturgemäß nicht noch einmal in den beim Urlaubsantritt auszuzahlenden Betrag einbezogen werden, weil dies einer doppelten Berücksichtigung dieser Sonderzahlungen gleichkäme; nur dort, wo eine Sonderzahlung - ausnahmsweise - nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern von den Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig gemacht wird, müßte sie, um eine Verminderung des Entgelts durch den Urlaubsverbrauch hintanzuhalten, auch dabei anteilig berücksichtigt werden. Daß aber etwa eine Weihnachtsremuneration nach den einschlägigen Bestimmungen regelmäßig nicht beim Urlaubsantritt, sondern erst später (hier gemäß Punkt römisch achtzehn Ziffer 2, des Kollektivvertrages spätestens am Ende jener Woche, in die der 1. Dezember fällt, bzw. mit der Abrechnung für Dezember) fällig wird und daher nach dem Gesagten beim Antritt eines Urlaubs vor diesem Zeitpunkt nicht gesondert zu berücksichtigen ist, ändert nichts daran, daß auch sie - wenn sie der Höhe nach nur auf die Dauer der im betreffenden Jahr zurückgelegten Dienstzeit abgestellt ist - nicht nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die Urlaubszeit gewährt wird und infolgedessen auch einen Bestandteil des dem Arbeitnehmer während des Urlaubs gebührenden "Entgelts" bildet.
Damit ist auch die Ansicht Schranks (ZAS 1978, 67) widerlegt, daß bei Richtigkeit der vom OGH vertretenen Auffassung auch der auf die Urlaubszeit entfallende Teil der Weihnachtsremuneration schon beim Urlaubsantritt ausgezahlt werden müßte. Hält man ferner daran fest, daß auch Sonderzahlungen unstreitig zum "Entgelt" des Arbeitnehmers im weiteren Sinn gehören, dann ist das von Schrank zur Begründung seiner Auffassung gebrauchte Argument, daß Sonderzahlungen "auf einem anderen Rechtstitel als jenem des Urlaubsentgelts" beruhten nicht recht verständlich. Soweit sich Schrank dabei auf Klein - Martinek (a. a. O., 91, 117) beruft, beruht dieses Zitat auf einem offenkundigen Mißverständnis, weil die genannten Autoren zwar für den Fall des Urlaubsverbrauches während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine doppelte Berücksichtigung jener Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt, aus den schon dargelegten Erwägungen mit Recht ablehnen, sonst aber keinen Zweifel daran lassen, daß auch sie die Sonderzahlungen grundsätzlich zum Urlaubsentgelt im Sinne des § 6 UrlG zählen.Damit ist auch die Ansicht Schranks (ZAS 1978, 67) widerlegt, daß bei Richtigkeit der vom OGH vertretenen Auffassung auch der auf die Urlaubszeit entfallende Teil der Weihnachtsremuneration schon beim Urlaubsantritt ausgezahlt werden müßte. Hält man ferner daran fest, daß auch Sonderzahlungen unstreitig zum "Entgelt" des Arbeitnehmers im weiteren Sinn gehören, dann ist das von Schrank zur Begründung seiner Auffassung gebrauchte Argument, daß Sonderzahlungen "auf einem anderen Rechtstitel als jenem des Urlaubsentgelts" beruhten nicht recht verständlich. Soweit sich Schrank dabei auf Klein - Martinek (a. a. O., 91, 117) beruft, beruht dieses Zitat auf einem offenkundigen Mißverständnis, weil die genannten Autoren zwar für den Fall des Urlaubsverbrauches während des aufrechten Arbeitsverhältnisses eine doppelte Berücksichtigung jener Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt, aus den schon dargelegten Erwägungen mit Recht ablehnen, sonst aber keinen Zweifel daran lassen, daß auch sie die Sonderzahlungen grundsätzlich zum Urlaubsentgelt im Sinne des Paragraph 6, UrlG zählen.
Basalka (in Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz, 74 § 6 Anm. 8 A) vertritt die Auffassung, daß Sonderzahlungen wohl Entgelt, nicht aber "fortlaufendes Entgelt" im Sinne des § 6 UrlG seien, weil sich ihre Höhe "ausschließlich nach den Kollektivverträgen oder sonstigen anspruchsbegrundenden Regelungen" richte. Er übersieht dabei ebenso wie Müller (a. a. O.), daß die Unanwendbarkeit der - auf den Regelfall des Urlaubsverbrauches bei aufrechtem Arbeitsverhältnis abgestellten - Fälligkeitsbestimmung des § 6 Abs. 6 UrlG (bis 31. Dezember 1977 Art. IX Abs. 5 UrlG; vor 1977 § 17a Abs. 4 AngG) auf jene Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt, mit der Frage, ob solche Sonderzahlungen ihrem Wesen nach zum "Entgelt" des Arbeitnehmers gehören und daher auch einen Bestandteil seines "Urlaubsentgelts" bilden, nichts zu tun hat. Dem gleichen Irrtum unterliegt offensichtlich auch Mayr (a. a. O., 98 § 9 Anm. 14), wenn er aus der Fälligkeit der üblichen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) ableiten will, daß diese Sonderzahlungen nicht zum "Urlaubsentgelt" des Arbeitnehmers gehörten; der von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerung, daß der Begriff des "Urlaubsentgelts" nur die während des Urlaubs fortzuzahlenden "laufenden Bezüge" und nicht auch die zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Sonderzahlungen umfasse, kann daher, soweit es sich um die Frage handelt, ob diese Zahlungen dem Arbeitnehmer auch während seines Urlaubes gebühren, aus den schon dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.Basalka (in Adametz - Basalka - Mayr - Stummvoll, Kommentar zum Urlaubsgesetz, 74 Paragraph 6, Anmerkung 8 A) vertritt die Auffassung, daß Sonderzahlungen wohl Entgelt, nicht aber "fortlaufendes Entgelt" im Sinne des Paragraph 6, UrlG seien, weil sich ihre Höhe "ausschließlich nach den Kollektivverträgen oder sonstigen anspruchsbegrundenden Regelungen" richte. Er übersieht dabei ebenso wie Müller (a. a. O.), daß die Unanwendbarkeit der - auf den Regelfall des Urlaubsverbrauches bei aufrechtem Arbeitsverhältnis abgestellten - Fälligkeitsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, UrlG (bis 31. Dezember 1977 Artikel römisch neun, Absatz 5, UrlG; vor 1977 Paragraph 17 a, Absatz 4, AngG) auf jene Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt, mit der Frage, ob solche Sonderzahlungen ihrem Wesen nach zum "Entgelt" des Arbeitnehmers gehören und daher auch einen Bestandteil seines "Urlaubsentgelts" bilden, nichts zu tun hat. Dem gleichen Irrtum unterliegt offensichtlich auch Mayr (a. a. O., 98 Paragraph 9, Anmerkung 14), wenn er aus der Fälligkeit der üblichen Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) ableiten will, daß diese Sonderzahlungen nicht zum "Urlaubsentgelt" des Arbeitnehmers gehörten; der von ihm daraus gezogenen Schlußfolgerung, daß der Begriff des "Urlaubsentgelts" nur die während des Urlaubs fortzuzahlenden "laufenden Bezüge" und nicht auch die zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Sonderzahlungen umfasse, kann daher, soweit es sich um die Frage handelt, ob diese Zahlungen dem Arbeitnehmer auch während seines Urlaubes gebühren, aus den schon dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Hält man aber im Sinne der hier vertretenen Auffassung daran fest, daß zum Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers grundsätzlich auch die nach dem Gesetz, nach einem Kollektivvertrag oder kraft einzelvertraglicher Regelung gebührenden Sonderzahlungen gehören - auch wenn sie im Regelfall des Urlaubsverbrauches während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum Teil nicht schon beim Urlaubsantritt, sondern, wie etwa die Weihnachtsremuneration, regelmäßig erst später fällig werden -, dann ist damit auch die Frage ihrer Einbeziehung in die Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG und in die Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG impositiven Sinn beantwortet: Beide Bestimmungen stellen, wie schon erwähnt, ausdrücklich auf den Begriff des "Urlaubsentgelts" ab. Sie geben damit dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf das "noch ausstehende Urlaubsentgelt" (§ 9 Abs. 1 UrlG), bzw. auf einen der zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Teil jenes "Urlaubsentgelts", das dem Arbeitnehmer bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt hätte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UrlG; dazu Klein - Martinek a. a. O., 126 § 10 Anm. 5). Geht man aber im Sinne der einhelligen Auffassung von Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung dem Arbeitnehmer einen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreichenden selbständigen Erfüllungsanspruch auf jenes Entgelt (oder einen entsprechenden Teil davon) eingeräumt hat, das dem Arbeitnehmer bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gebührt hätte (s. dazu Klein - Martinek a.a.O., 109 f. § 9 Anm. 2.2, 123 § 10 Anm. 2.3; Adametz a.a.O., § 9 Anm. 4; Schrank a. a. O., 67; 4 Ob 158/77; 4 Ob 28/78), dann folgt daraus zwingend, daß dieses "Urlaubsentgelt" nicht nur die "laufenden Bezüge" im Sinne der Auffassung Mayrs, sondern auch die auf die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an den Sonderzahlungen umfassen muß. Nur auf diese Weise erhält der Arbeitnehmer tatsächlich alles das, was er bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura zu verlangen gehabt hätte; müßte ihm der Arbeitgeber hingegen nur den für die betreffende Zeit gebührenden Lohn (Gehalt) im engeren Sinn, nicht aber auch die entsprechenden Anteile an den Sonderzahlungen leisten, dann wäre der Arbeitnehmer schlechter gestellt, als wenn er seinen Urlaub noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses konsumiert hätte. Daß nur diese Auffassung dem Sinn der gesetzlichen Regelung entspricht, zeigt sich insbesondere auch dann, wenn man unterstellt, daß das Arbeitsverhältnis um die Zeit des noch ausstehenden Urlaubs verlängert worden wäre und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum den noch offenen Urlaub verbraucht hätte; in diesem Fall hätte er gegen den Arbeitgeber nicht nur Anspruch auf seine "fortlaufenden Bezüge" für den erwähnten Zeitraum, sondern - sofern es nach den einschlägigen Bestimmungen für die Bemessung der Sonderzahlungen nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt auch auf einen entsprechenden Teil dieser Sonderzahlungen gehabt.Hält man aber im Sinne der hier vertretenen Auffassung daran fest, daß zum Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers grundsätzlich auch die nach dem Gesetz, nach einem Kollektivvertrag oder kraft einzelvertraglicher Regelung gebührenden Sonderzahlungen gehören - auch wenn sie im Regelfall des Urlaubsverbrauches während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum Teil nicht schon beim Urlaubsantritt, sondern, wie etwa die Weihnachtsremuneration, regelmäßig erst später fällig werden -, dann ist damit auch die Frage ihrer Einbeziehung in die Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG und in die Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, UrlG impositiven Sinn beantwortet: Beide Bestimmungen stellen, wie schon erwähnt, ausdrücklich auf den Begriff des "Urlaubsentgelts" ab. Sie geben damit dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf das "noch ausstehende Urlaubsentgelt" (Paragraph 9, Absatz eins, UrlG), bzw. auf einen der zurückgelegten Dienstzeit entsprechenden Teil jenes "Urlaubsentgelts", das dem Arbeitnehmer bei einem Urlaubsverbrauch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt hätte (Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 UrlG; dazu Klein - Martinek a. a. O., 126 Paragraph 10, Anmerkung 5). Geht man aber im Sinne der einhelligen Auffassung von Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung dem Arbeitnehmer einen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreichenden selbständigen Erfüllungsanspruch auf jenes Entgelt (oder einen entsprechenden Teil davon) eingeräumt hat, das dem Arbeitnehmer bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gebührt hätte (s. dazu Klein - Martinek a.a.O., 109 f. Paragraph 9, Anmerkung 2.2, 123 Paragraph 10, Anmerkung 2.3; Adametz a.a.O., Paragraph 9, Anmerkung 4; Schrank a. a. O., 67; 4 Ob 158/77; 4 Ob 28/78), dann folgt daraus zwingend, daß dieses "Urlaubsentgelt" nicht nur die "laufenden Bezüge" im Sinne der Auffassung Mayrs, sondern auch die auf die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an den Sonderzahlungen umfassen muß. Nur auf diese Weise erhält der Arbeitnehmer tatsächlich alles das, was er bei einem Verbrauch des Urlaubs in natura zu verlangen gehabt hätte; müßte ihm der Arbeitgeber hingegen nur den für die betreffende Zeit gebührenden Lohn (Gehalt) im engeren Sinn, nicht aber auch die entsprechenden Anteile an den Sonderzahlungen leisten, dann wäre der Arbeitnehmer schlechter gestellt, als wenn er seinen Urlaub noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses konsumiert hätte. Daß nur diese Auffassung dem Sinn der gesetzlichen Regelung entspricht, zeigt sich insbesondere auch dann, wenn man unterstellt, daß das Arbeitsverhältnis um die Zeit des noch ausstehenden Urlaubs verlängert worden wäre und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum den noch offenen Urlaub verbraucht hätte; in diesem Fall hätte er gegen den Arbeitgeber nicht nur Anspruch auf seine "fortlaufenden Bezüge" für den erwähnten Zeitraum, sondern - sofern es nach den einschlägigen Bestimmungen für die Bemessung der Sonderzahlungen nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt auch auf einen entsprechenden Teil dieser Sonderzahlungen gehabt.
Die gegenteiligen Rechtsausführungen der Revision vermögen auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen: Aus der Entscheidung des VwGH vom 26. Feber 1976 RdA 1976, 174 (mit zustimmender Anmerkung von Egger) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis einen Anspruch auf Fortzahlung des "regelmäßigen Entgelts" nach § 3 EFZG - also bei auf rechtem Arbeitsverhältnis ! - zum Gegenstand hatte und deshalb völlig zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich dieses fortzuzahlende Entgelt nur auf das laufende Entgelt beschränkt, nicht aber auch darüber hinausgehende Sonderzahlungen umfaßt, deren Bemessungsgrundlage der Monatsbezug (das Monatsentgelt) ist und die schlechthin nur davon abhängen, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer während des betreffenden Quartals im Genuß des vollen Monatsbezuges (Monatsentgeltes) gestanden ist. Dieses Ergebnis entspricht aber voll und ganz der hier vertretenen Auffassung, nach welcher Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt, zwar nicht noch ein zweites Mal in das bei Urlaubsantritt im voraus zu zahlende ("laufende") Urlaubsentgelt einbezogen werden dürfen, dennoch aber ihrem Wesen nach ein Bestandteil jenes "Entgelts" sind, das dem Arbeitnehmer auch für die Zeit des Urlaubsverbrauches gebührt. Welche Gründe dafür maßgebend waren, daß die noch in der Regierungsvorlage zu § 9 Abs. 1 - nicht aber auch zu § 10 Abs. 1 - UrlG (150 BlgNR, GP) enthaltenen Worte "einschließlich der auf den nichtverbrauchten Urlaub entfallenden aliquoten Anteile von Sonderzahlungen im endgültigen Gesetzestext nicht mehr aufscheinen, ist dem Ausschußbericht (276 BlgNR, XIV. GP) nicht zu entnehmen; daß aber der Gesetzgeber durch die Streichung dieser Worte eine Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung (und damit wohl auch in die Urlaubsabfindung) mit Absicht geradezu hätte ausschließen wollen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht zwingend erschlossen werden. Schließlich ist aber auch der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, daß sich in der Rechtsprechung zu § 8 ArbUrlG "nirgends ein Hinweis" darauf findet, daß hier vom Urlaubsentgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen auszugehen sei, nicht geeignet, die hier vertretene Rechtsansicht zu widerlegen.Die gegenteiligen Rechtsausführungen der Revision vermögen auch in diesem Punkt nicht zu überzeugen: Aus der Entscheidung des VwGH vom 26. Feber 1976 RdA 1976, 174 (mit zustimmender Anmerkung von Egger) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis einen Anspruch auf Fortzahlung des "regelmäßigen Entgelts" nach Paragraph 3, EFZG - also bei auf rechtem Arbeitsverhältnis ! - zum Gegenstand hatte und deshalb völlig zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich dieses fortzuzahlende Entgelt nur auf das laufende Entgelt beschränkt, nicht aber auch darüber hinausgehende Sonderzahlungen umfaßt, deren Bemessungsgrundlage der Monatsbezug (das Monatsentgelt) ist und die schlechthin nur davon abhängen, in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer während des betreffenden Quartals im Genuß des vollen Monatsbezuges (Monatsentgeltes) gestanden ist. Dieses Ergebnis entspricht aber voll und ganz der hier vertretenen Auffassung, nach welcher Sonderzahlungen, deren Höhe nur von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt, zwar nicht noch ein zweites Mal in das bei Urlaubsantritt im voraus zu zahlende ("laufende") Urlaubsentgelt einbezogen werden dürfen, dennoch aber ihrem Wesen nach ein Bestandteil jenes "Entgelts" sind, das dem Arbeitnehmer auch für die Zeit des Urlaubsverbrauches gebührt. Welche Gründe dafür maßgebend waren, daß die noch in der Regierungsvorlage zu Paragraph 9, Absatz eins, - nicht aber auch zu Paragraph 10, Absatz eins, - UrlG (150 BlgNR, Gesetzgebungsperiode enthaltenen Worte "einschließlich der auf den nichtverbrauchten Urlaub entfallenden aliquoten Anteile von Sonderzahlungen im endgültigen Gesetzestext nicht mehr aufscheinen, ist dem Ausschußbericht (276 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode nicht zu entnehmen; daß aber der Gesetzgeber durch die Streichung dieser Worte eine Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung (und damit wohl auch in die Urlaubsabfindung) mit Absicht geradezu hätte ausschließen wollen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls nicht zwingend erschlossen werden. Schließlich ist aber auch der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, daß sich in der Rechtsprechung zu Paragraph 8, ArbUrlG "nirgends ein Hinweis" darauf findet, daß hier vom Urlaubsentgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen auszugehen sei, nicht geeignet, die hier vertretene Rechtsansicht zu widerlegen.
Warum eine Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Berechnung der Urlaubsentschädigung oder der Urlaubsabfindung nur dann in Betracht kommen sollte, wenn das Arbeitsverhältnis um die Zeit des noch nicht verbrauchten Urlaubes verlängert würde (so Müller a. a. O., Mayr a. a. O.), leuchtet nicht ein; auch wenn der Anspruch auf Sonderzahlungen regelmäßig zugleich mit dem Arbeitsverhältnis endet, gehören diese Leistungen des Arbeitgebers doch zu jenem Entgelt, auf das der Arbeitnehmer bei einem Verbrauch des Urlaubs während des aufrechten Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte. Durch die Einbeziehung der anteiligen Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung oder in die Urlaubsabfindung erhält der Arbeitnehmer entgegen der Meinung dieser Autoren keineswegs mehr, als er "bei normaler Urlaubskonsumation oder Ablöse des Urlaubs" verdient hätte; er bekommt vielmehr aus dem Rechtstitel der Entschädigung oder der Abfindung genau den gleichen Betrag, den ihm der Arbeitgeber auch dann hätte zahlen müssen, wenn der Urlaub noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbraucht worden wäre.
Die von Mayr (a. a. O.) überdies aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang eine Einbeziehung anteiliger Sonderzahlungen in die Urlaubsentschädigung bzw. in die Urlaubsabfindung eines Arbeiters auch dann in Betracht kommt, wenn nach dem im Einzelfall anzuwendenden Kollektivvertrag der Grundanspruch auf Sonderzahlungen bei bestimmten Arten der Vertragsauflösung verlorengeht, dennoch aber eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung nach dem Urlaubsgesetz gebührt - nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag also z. B. bei einer Entlassung aus dem Verschulden des Arbeitnehmers -, kann diesmal auf sich beruhen, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Die angeführten Erwägungen führen zusammenfassend zu dem Erbnis, daß bei der Berechnung der den Klägern nach § 10 UrlG gebührenden Urlaubsabfindung auch die im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonderzahlungen - also der Urlaubszuschuß nach Punkt XVII und die Weihnachtsremuneration nach Punkt XVIII dieses Kollektivvertrages - im Sinne des Rechtsstandpunktes der Kläger anteilig zu berücksichtigen gewesen wären. Das gleiche muß dann aber auch für den in der Berufung neu geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung der aliquoten Wohnungsbeihilfe gelten, ist doch auch dieser gemäß § 5 Abs. 1, § 7 WohnungsbeihilfenG, BGBl. 229/1951, vom Arbeitgeber zugleich mit der "Grundleistung" auszuzahlende Betrag nach ständiger Rechtsprechung ein Teil des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers (EvBl. 1956/100; Arb. 9430 = JBl. 1976, 657 = SozM I E 139 = ZAS 1977, 140). Die Wohnungsbeihilfe gehört daher gleichfalls zu jenem "Entgelt", das dem Arbeitnehmer auch während des Verbrauches seines Urlaubs gebührt, und damit zur Bemessungsgrundlage der Urlaubsabfindung nach § 10 UrlG. Die von der Revisionswerberin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 BauArbUrlG und des § 3 lit. c Wohnungsbeihilfengesetz haben mit der hier interessierenden Frage nichts zu tun und können daher zu keinem für keinem Beklagte günstigeren Ergebnis führen. Das Berufungsgericht hat vielmehr dem zweiten Teil des Zahlungsbegehrens der Kläger mit Recht stattgegeben.Die angeführten Erwägungen führen zusammenfassend zu dem Erbnis, daß bei der Berechnung der den Klägern nach Paragraph 10, UrlG gebührenden Urlaubsabfindung auch die im Kollektivvertrag vorgesehenen Sonderzahlungen - also der Urlaubszuschuß nach Punkt römisch siebzehn und die Weihnachtsremuneration nach Punkt römisch achtzehn dieses Kollektivvertrages - im Sinne des Rechtsstandpunktes der Kläger anteilig zu berücksichtigen gewesen wären. Das gleiche muß dann aber auch für den in der Berufung neu geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung der aliquoten Wohnungsbeihilfe gelten, ist doch auch dieser gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, WohnungsbeihilfenG, Bundesgesetzblatt 229 aus 1951,, vom Arbeitgeber zugleich mit der "Grundleistung" auszuzahlende Betrag nach ständiger Rechtsprechung ein Teil des Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers (EvBl. 1956/100; Arb. 9430 = JBl. 1976, 657 = SozM römisch eins E 139 = ZAS 1977, 140). Die Wohnungsbeihilfe gehört daher gleichfalls zu jenem "Entgelt", das dem Arbeitnehmer auch während des Verbrauches seines Urlaubs gebührt, und damit zur Bemessungsgrundlage der Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, UrlG. Die von der Revisionswerberin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5, BauArbUrlG und des Paragraph 3, Litera c, Wohnungsbeihilfengesetz haben mit der hier interessierenden Frage nichts zu tun und können daher zu keinem für keinem Beklagte günstigeren Ergebnis führen. Das Berufungsgericht hat vielmehr dem zweiten Teil des Zahlungsbegehrens der Kläger mit Recht stattgegeben.