Rechtssatz RS0069186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069186
Geschäftszahl
1Ob729/55; 4Ob104/78 (4Ob105/78)
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Norm
MG §21 Abs2 B4
WohnungsbeihilfenG §1
Rechtssatz
Die Wohnungsbeihilfe stellt einen Teil des Arbeitseinkommens des Dienstnehmers dar, über das dieser grundsätzlich frei verfügen kann. Ein Anspruch des Vermieters auf Verwendung dieses Entgeltteiles zur Mietzinszahlung besteht nicht, mag die Wohnungsbeihilfe vom Gesetzgeber auch zur Erleichterung des durch die Nachkriegsverhältnisse entstehenden erhöhten Wohnungsaufwandes eingeführt worden sein. Zur Frage des Verschuldens, wenn der Monatszins die Höhe der Wohnungsbeihilfe nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 729/55
Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 729/55
Veröff: EvBl 1956/100 S 185 = JBl 1956,341
- 4 Ob 104/78
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 104/78
nur: Die Wohnungsbeihilfe stellt einen Teil des Arbeitseinkommens des Dienstnehmers dar. (T1) Veröff: SZ 52/75
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0069186
Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0010OB00729_5500000_001