Norm
ABGB §1162 IAc
AngG §27 D · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
PatG §13 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
In der Vornahme der Patentanmeldung durch den Dienstnehmer vor Mitteilung seiner Erfindung an den Dienstgeber, liegt kein Entlassungsgrund. Eine Verzögerung in der Anmeldung eines Patentes durch den Dienstnehmer rechtfertigt nicht eine Entlassung.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Diensterfindung,
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Verzug,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029264
Dokumentnummer
JJR_19520506_OGH0002_0040OB00027_5200000_001