Norm
AngG §26 Z2 III2d
GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz
Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der Dienstgeber den Lohn für etwa drei Wochen vorenthält, obwohl schon von früher her über S 2000.- an Lohn offen sind. Das Angebot des Dienstgebers, den Lohnrückstand ratenweise abzustatten, schließt das Recht des Dienstnehmers zum vorzeitigen Austritt nicht aus. Der bloße Hinweis auf eine angeblich vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, die im Rückgang ihres Umsatzes ihre Ursache haben soll, genügt nicht zum Beweis dafür, daß der Dienstgeber auch bei entsprechender Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die termingerechte Auszahlung der Arbeitslöhne zu sichern.Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß Paragraph 82, a Litera d, GewO liegt vor, wenn der Dienstgeber den Lohn für etwa drei Wochen vorenthält, obwohl schon von früher her über S 2000.- an Lohn offen sind. Das Angebot des Dienstgebers, den Lohnrückstand ratenweise abzustatten, schließt das Recht des Dienstnehmers zum vorzeitigen Austritt nicht aus. Der bloße Hinweis auf eine angeblich vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, die im Rückgang ihres Umsatzes ihre Ursache haben soll, genügt nicht zum Beweis dafür, daß der Dienstgeber auch bei entsprechender Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die termingerechte Auszahlung der Arbeitslöhne zu sichern.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ungebührlich, Verschulden, Entgelt,
Gehalt, Ende, Beendigung, Vorenthalten, Schmälerung, wichtiger Grund,
Ratenvereinbarung, Auflösung, Verschulden, Fahrlässigkeit,
Hilfsarbeiter, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029285
Dokumentnummer
JJR_19631022_OGH0002_0040OB00094_6300000_001