Rechtssatz RS0029298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029298
Entscheidungsdatum
29.04.2015
Norm
ABGB §1152 B
AngG §6
KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten §12
Rechtssatz
Richtet sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf, dann sind im Zweifel auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 314/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 314/89
Veröff: SZ 62/198 = RdW 1990,263 = ecolex 1990,242
- 8 ObA 2105/96h
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2105/96h
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 ObA 2106/96p
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2106/96p
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 39/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 39/09i
Beisatz: Hier: § 10 Z 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. (T2)
- 9 ObA 39/15y
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 39/15y
Vgl auch; Beisatz: § 17 Abs 8 Satz 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes ist dahin auszulegen, dass nicht nur solche Vordienstzeiten bis zu dem in § 17 Abs 8 Satz 4 KV vorgesehenen Höchstausmaß anzurechnen sind, die ein Angestellter in einer bestimmten Verwendungsgruppe des KV zurückgelegt hat, sondern auch solche Vordienstzeiten die der Dienstnehmer als Angestellter bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern (§ 17 Abs 8 Satz 3 KV) mit der einer bestimmten (allenfalls auch höheren) Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat. (T3)
Schlagworte
Entgelt, Lohn, Gehalt, Anrechnung, Vordienstzeiten, Ausland, Angestellte, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029298
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00314_8900000_002