Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
I. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0008782; RS0010088). Den Parteien des Kollektivvertrags darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien herbeiführen wollten. Bei der Auslegung ist daher zwischen mehreren möglichen Auslegungsvarianten jene zu wählen, die diesen Kriterien am ehesten entspricht (RIS-Justiz RS0008828).römisch eins. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Regeln der Paragraphen 6, 7, ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0008782; RS0010088). Den Parteien des Kollektivvertrags darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien herbeiführen wollten. Bei der Auslegung ist daher zwischen mehreren möglichen Auslegungsvarianten jene zu wählen, die diesen Kriterien am ehesten entspricht (RIS-Justiz RS0008828).
II. Der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmung des § 10 Z 2 des Kollektivvertrags ist keineswegs in dem vom Berufungsgericht angeführten Sinn eindeutig. Dass mit der Formulierung „Angestellten ist das bei anderen Arbeitgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema voll anzurechnen", ein zwingender Bezug zu Tätigkeiten im Bereich des hier anzuwendenden Kollektivvertrags hergestellt werden soll, ist nicht zu erkennen. Vielmehr fällt auf, dass der Begriff „Arbeitgeber" ohne jede Einschränkung verwendet und nicht auf die „selbe", sondern auf die „gleiche" Beschäftigungsgruppe abgestellt wird, sodass viel dafür spricht, dass mit dem Erfordernis des „nachweisbaren Gruppenalters der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe" lediglich auf den Inhalt der bei (irgendeinem) Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeit abgestellt wird. Dies erscheint auch keineswegs unsachlich. Schließlich gehört zu den Motiven für Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten jedenfalls auch die Überlegung, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden sollen, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten Kollektivvertrags zurückgelegt worden sind.römisch zwei. Der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmung des Paragraph 10, Ziffer 2, des Kollektivvertrags ist keineswegs in dem vom Berufungsgericht angeführten Sinn eindeutig. Dass mit der Formulierung „Angestellten ist das bei anderen Arbeitgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema voll anzurechnen", ein zwingender Bezug zu Tätigkeiten im Bereich des hier anzuwendenden Kollektivvertrags hergestellt werden soll, ist nicht zu erkennen. Vielmehr fällt auf, dass der Begriff „Arbeitgeber" ohne jede Einschränkung verwendet und nicht auf die „selbe", sondern auf die „gleiche" Beschäftigungsgruppe abgestellt wird, sodass viel dafür spricht, dass mit dem Erfordernis des „nachweisbaren Gruppenalters der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe" lediglich auf den Inhalt der bei (irgendeinem) Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeit abgestellt wird. Dies erscheint auch keineswegs unsachlich. Schließlich gehört zu den Motiven für Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten jedenfalls auch die Überlegung, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden sollen, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten Kollektivvertrags zurückgelegt worden sind.
III. Dass - wie das Berufungsgericht ins Treffen führt - in einem anderen Kollektivvertrag eine eindeutig im Sinn des Standpunkts des Klägers zu verstehende Bestimmung enthalten, aber ganz anders formuliert ist, trifft zu. Damit ist aber keineswegs auszuschließen, auch die hier anzuwendende Bestimmung in diesem Sinn zu verstehen. Der vom Berufungsgericht als Beispiel angeführte Kollektivvertrag zeigt jedenfalls, dass von anderen Kollektivvertragsparteien ein derartiges Verständnis jedenfalls als sachlich, gerecht und auch durchführbar erachtet wurde.römisch drei. Dass - wie das Berufungsgericht ins Treffen führt - in einem anderen Kollektivvertrag eine eindeutig im Sinn des Standpunkts des Klägers zu verstehende Bestimmung enthalten, aber ganz anders formuliert ist, trifft zu. Damit ist aber keineswegs auszuschließen, auch die hier anzuwendende Bestimmung in diesem Sinn zu verstehen. Der vom Berufungsgericht als Beispiel angeführte Kollektivvertrag zeigt jedenfalls, dass von anderen Kollektivvertragsparteien ein derartiges Verständnis jedenfalls als sachlich, gerecht und auch durchführbar erachtet wurde.
IV. Zu Recht hält der Revisionswerber der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung überdies die in § 9 des Kollektivvertrags enthaltene Umschreibung der Beschäftigungsgruppe A 2 entgegen. Eine der Voraussetzungen, die der Angestellte erfüllen muss, um in diese Gruppe eingereiht zu werden, ist wie folgt formuliert:römisch vier. Zu Recht hält der Revisionswerber der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung überdies die in Paragraph 9, des Kollektivvertrags enthaltene Umschreibung der Beschäftigungsgruppe A 2 entgegen. Eine der Voraussetzungen, die der Angestellte erfüllen muss, um in diese Gruppe eingereiht zu werden, ist wie folgt formuliert:
„a) Erfolgreich bestandene Prüfung nach ordnungsgemäß beendeter Lehre im Bau- oder in einem der Baunebengewerbe oder in einem mit dem Baugeschehen zusammenhängenden Beruf, wie beispielsweise Schlosser, Tischler, Elektriker, Gas- und Wasserleitungsinstallateure usw, bzw in einem der Angestelltenberufe."
Daraus leitet der Kläger ab, dass die Kollektivvertragsparteien sehr wohl auch Vordienstzeiten in anderen mit dem Baugeschehen zusammenhängenden Berufen (Schlosser, Tischler, Elektriker, Installateure) berücksichtigen wollten.
Nun handelt es sich zwar bei diesem Einstufungskriterium, das nicht das Gruppenalter, sondern die Beschäftigungsgruppe betrifft, nicht um ein tätigkeitsbezogenes, sondern um ein ausbildungsbezogenes Kriterium. Die Anrechnung von Tätigkeiten für das Gruppenalter verlangt aber ohne Zweifel nicht nur die Erfüllung eines ausbildungsbezogenen Kriteriums, sondern auch eine Tätigkeit, die den tätigkeitsbezogenen Kriterien des Kollektivvertrags entspricht. Dennoch ist diese Bestimmung letztlich ein weiteres Indiz für die Ansicht des Klägers, die erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien sei darauf gerichtet, für die Einstufung auch auf Ausbildungen, Erfahrungen und Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Kollektivvertrags abzustellen, sofern sie den von der Beschäftigungsgrupe erfassten Tätigkeiten vergleichbar (oder diesen gegenüber sogar höherwertig) sind.
V. Die vom Kläger behauptete Sichtweise stellt die Handhabbarkeit der auszulegenden Bestimmung nicht in Frage. Die tätigkeitsbezogenen Umschreibungen im anzuwendenden Kollektivvertrag sind so angelegt, dass ihr Nachweis regelmäßig durch (Dienst-)Zeugnisse oder andere Bestätigungen nachgewiesen werden kann. Zweifel gehen ohnedies zu Lasten des Arbeitnehmers, zumal der Kollektivvertrag die Anrechnung von der Nachweisbarkeit der Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe abhängig macht.römisch fünf. Die vom Kläger behauptete Sichtweise stellt die Handhabbarkeit der auszulegenden Bestimmung nicht in Frage. Die tätigkeitsbezogenen Umschreibungen im anzuwendenden Kollektivvertrag sind so angelegt, dass ihr Nachweis regelmäßig durch (Dienst-)Zeugnisse oder andere Bestätigungen nachgewiesen werden kann. Zweifel gehen ohnedies zu Lasten des Arbeitnehmers, zumal der Kollektivvertrag die Anrechnung von der Nachweisbarkeit der Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe abhängig macht.
VI. Versteht man die auszulegende Bestimmung im hier vertretenen Sinn, steht der Anrechnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ausland erworben wurden:römisch sechs. Versteht man die auszulegende Bestimmung im hier vertretenen Sinn, steht der Anrechnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ausland erworben wurden:
Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass dann, wenn sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf richtet, die maßgebenden Kollektivvertragsbestimmungen im Zweifel dahin auszulegen sind, das auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind (RIS-Justiz RS0029298). Diese Überlegungen treffen auch auf die hier anzuwendende Kollektivvertragsbestimmung zu, deren Wortlaut ohnedies keinerlei Einschränkungen auf inländische Arbeitgeber erkennen lässt.
VII. Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche in Rede stehenden Vordienstzeiten des Klägers für das Gruppenalter anzurechnen sind. In Polen war der Kläger als Markscheider tätig. Dieser Begriff umschreibt einen in einem Bergwerk tätigen Vermessungsingenieur. Dass die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Beruf eines Vermessungsgehilfen (§ 9 des Kollektivvertrags stellt für die Beschäftigungsgruppe „A 2 Gehilfe" ua auf „Hilfsarbeiten bei Vermessungsdiensten" ab) geeignet ist, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Bei den nächsten beiden Dienstgebern in Österreich war der Kläger als Vermessungstechniker tätig, wobei er ähnliche Tätigkeiten wie bei der Beklagten - Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben - durchzuführen hatte. Danach war der Kläger sogar vier Jahre als Partieführer eines Vermessungstrupps bei einem staatlich befugten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beschäftigt. Im Sinn der dargestellten Rechtsausführungen kann daher die Anrechenbarkeit dieser Tätigkeiten für das Gruppenalter in der Beschäftigungsgruppe „A 2 Gehilfe" nicht bezweifelt werden.römisch sieben. Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche in Rede stehenden Vordienstzeiten des Klägers für das Gruppenalter anzurechnen sind. In Polen war der Kläger als Markscheider tätig. Dieser Begriff umschreibt einen in einem Bergwerk tätigen Vermessungsingenieur. Dass die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Beruf eines Vermessungsgehilfen (Paragraph 9, des Kollektivvertrags stellt für die Beschäftigungsgruppe „A 2 Gehilfe" ua auf „Hilfsarbeiten bei Vermessungsdiensten" ab) geeignet ist, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Bei den nächsten beiden Dienstgebern in Österreich war der Kläger als Vermessungstechniker tätig, wobei er ähnliche Tätigkeiten wie bei der Beklagten - Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben - durchzuführen hatte. Danach war der Kläger sogar vier Jahre als Partieführer eines Vermessungstrupps bei einem staatlich befugten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beschäftigt. Im Sinn der dargestellten Rechtsausführungen kann daher die Anrechenbarkeit dieser Tätigkeiten für das Gruppenalter in der Beschäftigungsgruppe „A 2 Gehilfe" nicht bezweifelt werden.
VIII. Dennoch ist die Sache nicht spruchreif, sodass es bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben hat:römisch acht. Dennoch ist die Sache nicht spruchreif, sodass es bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben hat:
Das Erstgericht, das im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Teile des Klagebegehrens als nicht berechtigt erkannt hat, hat bei der rechnerischen Ermittlung des zuzusprechenden Betrags nicht berücksichtigt, dass es sich bei den vom Kläger geforderten Beträgen um Bruttobeträge handelt, während es sich bei der Zahlung, die er sich im Klagebegehren anrechnet, um eine Nettozahlung handelt. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Letztlich ist dadurch der vom Erstgericht als berechtigt erachtete Betrag nicht sicher nachvollziehbar. Eine sofortige Entscheidung über das Klagebegehren ist daher dem Obersten Gerichtshof nicht möglich. In diesem Umfang wird daher das Erstgericht seine Berechnungen klarzustellen und den zuzusprechenden Betrag nachvollziehbar darzustellen haben.
IX. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.römisch neun. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.