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Rechtssatz RS0125570

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125570

Geschäftszahl

9ObA39/09i

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §10 Z2

Rechtssatz

Mit dem Erfordernis des „nachweisbaren Gruppenalters der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe" wird lediglich auf den Inhalt der bei (irgendeinem) Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeit abgestellt. Frühere - auch im Ausland geleistete - Beschäftigungszeiten sollen bei der Einstufung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten Kollektivvertrags zurückgelegt worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125570

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_009OBA00039_09I0000_001