Rechtssatz RS0125570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125570
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §10 Z2
Rechtssatz
Mit dem Erfordernis des „nachweisbaren Gruppenalters der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe" wird lediglich auf den Inhalt der bei (irgendeinem) Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeit abgestellt. Frühere - auch im Ausland geleistete - Beschäftigungszeiten sollen bei der Einstufung berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten Kollektivvertrags zurückgelegt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125570
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00039_09I0000_001