Norm
AngG §27 C2 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Die Entlassung eines Dienstnehmers ist nicht verspätet, wenn sie zwar erst etliche Tage nach dem Wegfall des Entlassungsschutzes des Dienstnehmers als Betriebsrates, aber während der Anhängigkeit eines Verfahrens beim Einigungsamt und der Weiterdauer der Enthebung des Dienstnehmers von der Arbeitsleistung und deshalb später ausgesprochen wird, um juristischen Zweifeln bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift aus dem Wege zu gehen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Verspätung, Verschweigung, Verlust, Verzicht,
besonderer Entlassungsschutz, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung,
Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Suspendierung,
Freistellung, Entlassungsrecht, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit,
Verfristung, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029315
Dokumentnummer
JJR_19580701_OGH0002_0040OB00064_5800000_001