Rechtssatz
Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.
Schlagworte
Angestellte, Pflicht, Entlassungsrecht, vorzeitige Auflösung, Unverzüglichkeit, Verspätung, Verfristung, Verzicht, Verlust, Verschweigung, Untergang, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtzeitigkeit, Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029345
Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00126_9300000_001