Die gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässige Revision der beklagten Parteien ist, soweit sie den Erstkläger betrifft, berechtigt, hinsichtlich des Zweitklägers aber nicht berechtigt.Die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision der beklagten Parteien ist, soweit sie den Erstkläger betrifft, berechtigt, hinsichtlich des Zweitklägers aber nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RZ 1989/16 mwN); soweit mit ihr in Wahrheit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht werden, kommt ihnen aus den nachstehenden Gründen keine rechtliche Relevanz zu.
1) Zur Revision hinsichtlich des Zweitklägers:
Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt hinsichtlich des Zweitklägers nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Zweitkläger gesetzte Handlung (Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs für eine Untergebene bei einem Konkurrenzunternehmen) einen Entlassungsgrund darstellt, da die Entlassung jedenfalls verspätet erfolgt ist.
Eine Entlassung ist unverzüglich auszusprechen. Bei zweifelhaftem Sachverhalt ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen (RdW 1998, 26). Die Rechtsnatur dieses Erfordernisses der Unverzüglichkeit ist eine den die Entlassung aussprechenden Arbeitgeber belastende Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungsrechtes im konkreten Fall ohne Rücksicht darauf führt, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht (9 ObA 23/99v; 9 ObA 156/99b; 9 ObA 185/00x). Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung führt nur dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern des Arbeitgebers in der Sachlage begründet ist (DRdA 1984, 233; 9 ObA 381/97p). Nachdem Erika P***** und Daniela T***** ihre Kündigungen wieder zurückgezogen hatten (etwa eine Woche nach der am 29. Oktober 1999 erfolgten Kündigung), machten sie Andeutungen, dass die Kündigungen von den Klägern ausgegangen seien. Dieser gravierenden Behauptung, die das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nahelegt, ging der Geschäftsführer Nikolaus N***** nicht weiter nach, obwohl er nach den oben genannten Grundsätzen zur Wahrung des Entlassungsrechtes ohne weitere Verzögerung dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Einwand der beklagten Parteien, dass sie aufgrund der Konfliktsituation zwischen den beiden gemeinsam zeichnungsbefugten Geschäftsführern mit wesentlicheren Problemen befasst waren, geht fehl, da damit nicht eine in der Sachlage begründete Verzögerung behauptet wird; Nachforschungen wären unverzüglich ohne Hindernisse möglich gewesen. Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. Erst nachdem Nikolaus N***** alleiniger Geschäftsführer war, erkundigte dieser sich und entließ nach einem einzigen Gespräch mit Erika P***** und Daniela T***** die Kläger am 26. November 1999 (mehr als zwei Wochen nach den entsprechenden Andeutungen). Da die beklagten Parteien ihrer Aufgriffsobliegenheit nicht nachgekommen sind, ist das Recht zur Entlassung des Zweitklägers im konkreten Fall jedenfalls untergegangen, ohne dass näher darauf eingegangen werden müsste, ob eine Entlassung gerechtfertigt gewesen wäre.
2) Zur Revision hinsichtlich des Erstklägers:
Anders gelagert ist die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Erstklägers. Zwar ist auch hier die Entlassungserklärung wegen allfälliger Vertrauensunwürdigkeit aufgrund der Unterstützung der Telefonistinnen Erika P***** und Daniela T***** bei ihren Kündigungen - wie bereits dargelegt - jedenfalls verspätet erfolgt, sodass nicht nochmals darauf einzugehen ist. Jedoch ist die Äußerung des Erstklägers "Sollen sie halt in Konkurs gehen, ist mir doch egal" erstmalig im Gespräch am 25. November 1999 hervorgekommen (der Erstkläger stellt es in seiner Revisionsbeantwortung auch gar nicht in Frage, es so gesagt zu haben). Das Vorliegen einer derartigen Äußerung ist nicht von den bis dahin erfolgten Andeutungen, die Kündigungen seien von den Klägern ausgegangen, umfasst und war aufgrund dieser Andeutungen auch nicht zu erwarten, sodass der Verfristungseinwand hinsichtlich dieses geltendgemachten Entlassungsgrundes nicht greift.
Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt. Wesentlich ist, dass die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt werden, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (4 Ob 37/74; Arb 10.212; RdW 1997, 289 uva). An das Verhalten eines Angestellten in gehobener Stellung ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an das eines mit untergeordneten Tätigkeiten betrauten Dienstnehmers (WBl 1987, 281; ecolex 1991, 324; 8 ObA 29/97s).
In Anbetracht dessen, dass der Erstkläger als leitender Mitarbeiter mit Personalaufgaben bei den beklagten Parteien tätig war, kann eine derartige vom Erstkläger gegenüber einer untergeordneten Mitarbeiterin (welche sich wohl mehr Gedanken über das Schicksal des Arbeitgebers machte als der Personalchef) gemachte Äußerung, in welcher zum Ausdruck kommt, dass ihm der Fortbestand seines Arbeitgebers egal ist, nicht mehr als Unmutsäußerung angesehen werden. Es ist nämlich gerade Aufgabe eines Personalchefs die Mitarbeiter zu bewegen, in der Firma zu bleiben. In Hinblick auf den auf den Erstkläger als leitenden Mitarbeiter anzulegenden strengeren Maßstab verwirklicht diese Äußerung den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit und ist die Entlassung wegen dieser Äußerung - wie bereits dargelegt - auch rechtzeitig erfolgt.
Der Revision hinsichtlich des Erstklägers kommt daher Berechtigung zu, sodass das Klagebegehren des Erstklägers in Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die beklagten Parteien haben dem Zweitkläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Der Erstkläger hat hingegen den beklagten Parteien die durch seine erfolglose Prozessführung entstandenen Kosten zu ersetzen. Ihm waren daher die nach der Verbindung der Verfahren auf seinen Anteil entfallenden Kosten der beklagten Parteien nach dem Verhältnis des Streitwertes seiner Rechtssache zum Gesamtstreitwert aufzuerlegen (Arb 9523; 8 ObA 11/01b; vgl auch M. Bydlinski, Prozesskostenersatz [1992], 405; Klinger, WR 1988 H 21, 19). Zudem waren den beklagten Parteien für den Schriftsatz ON 3 (bloße Bevollmächtigungsbekanntgabe) des erstinstanzlichen Verfahrens Kosten nur nach TP 1 zuzuerkennen.Der Erstkläger hat hingegen den beklagten Parteien die durch seine erfolglose Prozessführung entstandenen Kosten zu ersetzen. Ihm waren daher die nach der Verbindung der Verfahren auf seinen Anteil entfallenden Kosten der beklagten Parteien nach dem Verhältnis des Streitwertes seiner Rechtssache zum Gesamtstreitwert aufzuerlegen (Arb 9523; 8 ObA 11/01b; vergleiche auch M. Bydlinski, Prozesskostenersatz [1992], 405; Klinger, WR 1988 H 21, 19). Zudem waren den beklagten Parteien für den Schriftsatz ON 3 (bloße Bevollmächtigungsbekanntgabe) des erstinstanzlichen Verfahrens Kosten nur nach TP 1 zuzuerkennen.