Rechtssatz RS0029347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029347
Geschäftszahl
4Ob50/81; 9ObA120/02s
Entscheidungsdatum
22.05.2002
Rechtssatz
Beim Tatbestand des § 27 Z 2 AngG kommt es nur auf die die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden dem Arbeitnehmer im Fall einer längerdauernden (hier noch dazu selbstverschuldeten) Dienstunfähigkeit eine andere, außerhalb der getroffenen Vereinbarung liegende Tätigkeit zuzuweisen.Beim Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG kommt es nur auf die die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden dem Arbeitnehmer im Fall einer längerdauernden (hier noch dazu selbstverschuldeten) Dienstunfähigkeit eine andere, außerhalb der getroffenen Vereinbarung liegende Tätigkeit zuzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/81
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 50/81
- 9 ObA 120/02s
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 120/02s
Auch; nur: Der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden dem Arbeitnehmer im Fall einer längerdauernden (hier noch dazu selbstverschuldeten) Dienstunfähigkeit eine andere, außerhalb der getroffenen Vereinbarung liegende Tätigkeit zuzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029347
Dokumentnummer
JJR_19820504_OGH0002_0040OB00050_8100000_001