Rechtssatz
Ein Dienstnehmer ist im Sinne des § 27 Z 2 AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.Ein Dienstnehmer ist im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG nur dann unfähig, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, nicht aber auch dann, wenn ihm eine nicht nur ihm allein anzulastende Nachlässigkeit unterlaufen ist.
Schlagworte
Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstleistung, Brauchbarkeit, Unbrauchbarkeit, Verwendbarkeit, Anfall, Pensum, Arbeitsverhältnis, Unfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Zeitraum, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029365
Dokumentnummer
JJR_19611119_OGH0002_0040OB00141_6100000_001