Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 27 Z 2 AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, dann vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Angestellten die zur Bewältigung dieser Dienstleistungen notwendigen körperlichen geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen (Kuderna, Entlassungsrecht, 90; Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz6 614). Die Dienstleistungen des unfähigen Angestellten müssen für den Dienstgeber wertlos sein, um eine tatbestandsbegründende Wirkung zu zeitigen (Kuderna aaO). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin besonders gravierende Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beging, sodaß letztlich die komplette Neufassung der Buchhaltungsunterlagen erforderlich wurde. Darin offenbart sich, daß die Klägerin, die aufgrund ihrer Ausbildung mit den bei dieser Arbeit zu beachtenden Prinzipien vertraut sein mußte, nicht in der Lage war, die vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Ihre Arbeitsleistung war für den Beklagten nicht nur wertlos, sondern gereichte ihm sogar zum Schaden, weil die Neuerstellung der Buchhaltungsunterlagen erforderlich wurde. Der Entlassungstatbestand des § 27 Z 2 AngG ist daher erfüllt.Gemäß Paragraph 27, Ziffer 2, AngG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, dann vor, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Angestellten die zur Bewältigung dieser Dienstleistungen notwendigen körperlichen geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen (Kuderna, Entlassungsrecht, 90; Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz6 614). Die Dienstleistungen des unfähigen Angestellten müssen für den Dienstgeber wertlos sein, um eine tatbestandsbegründende Wirkung zu zeitigen (Kuderna aaO). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin besonders gravierende Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beging, sodaß letztlich die komplette Neufassung der Buchhaltungsunterlagen erforderlich wurde. Darin offenbart sich, daß die Klägerin, die aufgrund ihrer Ausbildung mit den bei dieser Arbeit zu beachtenden Prinzipien vertraut sein mußte, nicht in der Lage war, die vereinbarten Aufgaben zu erfüllen. Ihre Arbeitsleistung war für den Beklagten nicht nur wertlos, sondern gereichte ihm sogar zum Schaden, weil die Neuerstellung der Buchhaltungsunterlagen erforderlich wurde. Der Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG ist daher erfüllt.
Hat ein Dienstnehmer einen wichtigen Grund zu vertreten, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, und ist dies dem Dienstgeber bekannt geworden, so gilt allgemein, daß dieser von seinem Entlassungsrecht unverzüglich Gebrauch machen muß. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen (Kuderna aaO 16). Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte. Hier steht fest, daß Ilona F*** dem Beklagten, nachdem sie Ende August 1987 bei oberflächlicher Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, ohne Nennung von Einzelheiten davon Mitteilung machte, daß "die Sache nicht in Ordnung" sei. Aufgrund dieser Mitteilung, mit der dem Beklagten nur in vager Form Unzukömmlichkeiten in der Buchhaltung zur Kenntnis gebracht wurden, war eine sofortige Entlassung nicht geboten. Nicht in jedem Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung offenbart sich nämlich die Unfähigkeit des Angestellten zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben; nicht jeder derartige Verstoß erfüllt den Tatbestand des § 27 Z 2 AngG. Aufgrund des Berichtes Ilona F***, in dem Details nicht mitgeteilt wurden, und dessen Richtigkeit von der Klägerin dem Beklagten gegenüber bestritten wurde, mußte dieser nicht annehmen, daß Umstände vorliegen, welche die Entlassung der Klägerin rechtfertigen könnten. Sein Informationsstand Ende August 1987 mußte ihn daher zu einer genauen Überprüfung der Frage, ob die Vorgangsweise der Klägerin allenfalls den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllt, nicht veranlassen, zumal ausreichende Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht vorlagen und der Beklagte die Klägerin ohnehin aufforderte, sich in Zweifelsfällen an den Steuerberater zu wenden. Als dem Beklagten Ende September der Umfang der Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung zur Kenntnis kam, veranlaßte er umgehend eine entsprechende Überprüfung und sprach sofort nach Vorliegen des Ergebnisses die Entlassung aus. Die Entlassung erfolgte daher schon aus diesen Erwägungen fristgerecht, sodaß auf die sich für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung bei Dauertatbeständen ergebenden Konsequenzen nicht mehr einzugehen ist. Dem Begehren der Klägerin, die ihre Ansprüche ausschließlich daraus ableitet, daß die Entlassung nicht unverzüglich erfolgt sei, kommt daher keine Berechtigung zu.Hat ein Dienstnehmer einen wichtigen Grund zu vertreten, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, und ist dies dem Dienstgeber bekannt geworden, so gilt allgemein, daß dieser von seinem Entlassungsrecht unverzüglich Gebrauch machen muß. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen (Kuderna aaO 16). Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, daß das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte. Hier steht fest, daß Ilona F*** dem Beklagten, nachdem sie Ende August 1987 bei oberflächlicher Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen Unregelmäßigkeiten festgestellt hatte, ohne Nennung von Einzelheiten davon Mitteilung machte, daß "die Sache nicht in Ordnung" sei. Aufgrund dieser Mitteilung, mit der dem Beklagten nur in vager Form Unzukömmlichkeiten in der Buchhaltung zur Kenntnis gebracht wurden, war eine sofortige Entlassung nicht geboten. Nicht in jedem Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung offenbart sich nämlich die Unfähigkeit des Angestellten zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben; nicht jeder derartige Verstoß erfüllt den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG. Aufgrund des Berichtes Ilona F***, in dem Details nicht mitgeteilt wurden, und dessen Richtigkeit von der Klägerin dem Beklagten gegenüber bestritten wurde, mußte dieser nicht annehmen, daß Umstände vorliegen, welche die Entlassung der Klägerin rechtfertigen könnten. Sein Informationsstand Ende August 1987 mußte ihn daher zu einer genauen Überprüfung der Frage, ob die Vorgangsweise der Klägerin allenfalls den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllt, nicht veranlassen, zumal ausreichende Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht vorlagen und der Beklagte die Klägerin ohnehin aufforderte, sich in Zweifelsfällen an den Steuerberater zu wenden. Als dem Beklagten Ende September der Umfang der Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung zur Kenntnis kam, veranlaßte er umgehend eine entsprechende Überprüfung und sprach sofort nach Vorliegen des Ergebnisses die Entlassung aus. Die Entlassung erfolgte daher schon aus diesen Erwägungen fristgerecht, sodaß auf die sich für die Rechtzeitigkeit einer Entlassung bei Dauertatbeständen ergebenden Konsequenzen nicht mehr einzugehen ist. Dem Begehren der Klägerin, die ihre Ansprüche ausschließlich daraus ableitet, daß die Entlassung nicht unverzüglich erfolgt sei, kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf § 41 bzw bezüglich des Rechtsmittelverfahrens § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, bzw bezüglich des Rechtsmittelverfahrens Paragraph 50, ZPO.