Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0029376×

Rechtssatz RS0029376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029376

Geschäftszahl

4Ob196/55; 9ObA48/89; 8ObA218/94; 8ObA26/00g

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Norm

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C5
AngG §27 Z2 E2

Rechtssatz

Auch der Entlassungsgrund der Unfähigkeit muß, sobald sich die Unfähigkeit herausstellt, ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden. Beruht jedoch die Verzögerung des Ausspruches der Entlassung auf einem Entgegenkommen des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Leistungen zu verbessern und so den Entlassungsgrund zu beseitigen, dann kann dies, wenn der Dienstnehmer davon keinen Gebrauch macht, nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes führen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 196/55
    Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 196/55
    Veröff: SozM IA/d,169
  • 9 ObA 48/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 48/89
    Auch; nur: Auch der Entlassungsgrund der Unfähigkeit muß, sobald sich die Unfähigkeit herausstellt, ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden. (T1) Beisatz: Dienstgeber ist aber zu Nachforschungen in der Regel nicht verpflichtet. (T2)
  • 8 ObA 218/94
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 218/94
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 8 ObA 26/00g
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 26/00g
    Auch; Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T4)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Erhebungen, Pflicht, Dienstunfähigkeit, gesetzlicher Entlassungsgrund, Beseitigung, Verbesserung, Verzicht, Verschweigung, Verlust, Verzeihung, Entlassungsrecht, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unverzüglichkeit, Grundsatz, Rechtzeitigkeit, Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029376

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_0040OB00196_5500000_002