Norm
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.Der Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Mitteilung, Information, Kunde, Treuepflicht, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029388
Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0040OB00005_6300000_001