Geschäftszahl
4Ob29/74; 4Ob11/78; 4Ob2/80; 4Ob92/85; 9ObA2251/96m; 8ObA65/16s
Norm
ABGB §1153 C
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt beim Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb 5544; Kuderna, Das Entlassungsrecht 89 f).Der Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG kommt beim Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb 5544; Kuderna, Das Entlassungsrecht 89 f).
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, wichtiger Grund, Fehlbestand, Abgang, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verschulden, Weiterbeschäftigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Beweislast, Treuepflicht, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029402
Dokumentnummer
JJR_19740611_OGH0002_0040OB00029_7400000_003