Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegt allerdings nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegt allerdings nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Teilweise berechtigt ist allerdings die Rechtsrüge, mit der sich der Kläger gegen die Ansicht der zweiten Instanz wendet, daß ein wichtiger Grund vorgelegen sei, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt habe, und daß die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen worden sei.
Die beklagte Partei stützte den Ausspruch der Entlassung auf 'nicht rechtzeitige Abführung von Firmengeldern' und behauptete im vorliegenden Verfahren, der Kläger habe, nachdem es schon im Jahre 1974 zur Nichtabführung von Firmengeldern in beträchtlicher Höhe gekommen sei, den am 7.10.1981 festgestellten Fehlbetrag von S 94.193,-- 'für sich verwendet'. Es handle sich um eine 'Unterschlagung' (= Veruntreuung) von Firmengeldern. Eine solche wurde aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Erwiesen ist ledigich, daß nach Ablieferung der Reisekollektion durch den Kläger eine Gegenüberstellung der vom Kläger kassierten Beträge mit den abgelieferten durch überprüfung des Ist- und Sollbestands der Reisekollektion durchgeführt wurde und sich hiebei ein Fehlbetrag von S 94.193,-- ergab. Auf welche Ursachen dieser Fehlbetrag zurückzuführen ist, wurde nicht festgestellt. Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG kommt bei Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb.5.544;Die beklagte Partei stützte den Ausspruch der Entlassung auf 'nicht rechtzeitige Abführung von Firmengeldern' und behauptete im vorliegenden Verfahren, der Kläger habe, nachdem es schon im Jahre 1974 zur Nichtabführung von Firmengeldern in beträchtlicher Höhe gekommen sei, den am 7.10.1981 festgestellten Fehlbetrag von S 94.193,-- 'für sich verwendet'. Es handle sich um eine 'Unterschlagung' (= Veruntreuung) von Firmengeldern. Eine solche wurde aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Erwiesen ist ledigich, daß nach Ablieferung der Reisekollektion durch den Kläger eine Gegenüberstellung der vom Kläger kassierten Beträge mit den abgelieferten durch überprüfung des Ist- und Sollbestands der Reisekollektion durchgeführt wurde und sich hiebei ein Fehlbetrag von S 94.193,-- ergab. Auf welche Ursachen dieser Fehlbetrag zurückzuführen ist, wurde nicht festgestellt. Der Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG kommt bei Auftreten eines Mankos nur dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls dem Angestellten ein mit dem Fehlbetrag zusammenhängendes, schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, das so schwer wiegt, daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden kann (Arb.5.544;
9.238; 4 Ob 11/78; Kuderna, Entlassungsrecht 89 f; Martinek-Schwarz,
AngG 190, 610). Auf bloße Verdachtsmomente kann die Entlassung nicht
gestützt werden; der Dienstgeber hat das Vorliegen des
Entlassungsgrundes zu beweisen (4 Ob 2/80).
Im vorliegenden Fall scheidet zwar eine Verantwortlichkeit
Dritter für den aufgelaufenen Fehlbetrag praktisch aus, doch erlaubt dies allein noch nicht den rechtlichen Schluß, daß der Abgang auf einem nicht nur objektiv pflichtwidrigen, sondern auch subjektiv vorwerfbarem Verhalten des Klägers von so schwerer Art beruht, daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden konnte, weil die Ursachen eines Abgangs, insbesondere dann, wenn zahlreiche Geschäftsfälle, ein großer Warenbestand und viele Zahlungseingänge abzurechnen sind, mannigfachster Art sein können.
Dazu kommt, daß sich der Kläger bei Hervorkommen des Fehlbetrages zur Bezahlung des aufgetretenen Mankos binnen vier Tagen verpflichtete, innerhalb dieser Frist fast die Hälfte des Fehlbetrages abdeckte und der Rest durch die ihm gegen die beklagte Partei noch zustehenden Forderungen gedeckt war, mag er auch nicht zur Kompensation berechtigt gewesen sein. Da es sich hiebei um überfällige Urlaubsentgeltnachforderungen handelte, traf auch die beklagte Partei die Pflicht, das dem Kläger für die Jahre 1978 bis 1981 zustehende Guthaben unverzüglich zu berechnen und zur Auszahlung zu bringen. Es ging nicht an, den Kläger mit Schreiben vom 20.10.1981 wegen Nichteinhaltung eines Zahlungsversprechens zu entlassen und (erst) wenige Tage später das Restguthaben des Klägers, das einschließlich Diäten und Kosten die Forderung der beklagten Partei sogar überstieg, zu berechnen. Bei dieser Sachlage war es der beklagten Partei zumutbar, das vom Kläger ohnehin bereits zum 30.11.1981 gekündigte Dienstverhältnis bis zu diesem Termin festzusetzen.
Die Entlassung des Klägers am 20.10.1981 (21.10.1981) war daher nicht gerechtfertigt, sodaß auf die Frage der Rechtzeitigkeit ihres Ausspruchs nicht einzugehen ist. Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber allerdings darauf, die beklagte Partei habe diese Entlassung ohnehin wenige Tage später (offenbar mit seiner Billigung) zurückgezogen, sodaß das Dienstverhältnis erst durch den begründeten vorzeitigen Austritt am 12.11.1981 beendet worden sei, weil das Berufungsgericht eine Zurückziehung der Entlassungserklärung durch die beklagte Partei nicht feststellte. Die Austrittserklärung des Klägers vom 12.11.1981 ging dann aber ins Leere, weil sein Dienstverhältnis schon infolge Entlassung durch die beklagte Partei beendet wurde. Die Entlassung beendet nämlich, soweit der Angestellte nicht einen besonderen gesetzlichen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt (SZ 49/139; Arb.9.707 ua).
Soweit es um die vom Kläger erhobenen vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt (samt Provision) bis 30.11.1981 geht, schadet ihm die verfehlte Ableitung dieser Ansprüche aus dem behaupteten vorzeitigen Austritt nicht, weil er sich auch darauf stützte, zunächst ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Daß dem Angestellten, der selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ungerechtfertigt entlassen worden ist, Kündigungsentschädigung nicht für den (längeren) Zeitraum gebührt, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, sondern nur bis zu dem Tag, an welchem das Arbeitsverhältnis auf Grund der vorangegangenen Kündigung geendet hätte (Arb.9.471; Kuderna aaO 23; Martinek-Schwarz 656), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil der Kläger über den 30.11.1981 hinaus Ansprüche ohnehin nicht geltend machte. Dem Kläger steht daher an Kündigungsentschädigung der der Höhe nach außer Streit gestellte Betrag von S 37.000,-- zu.
Anders verhält es sich mit dem Abfertigungsanspruch. Dem Angestellten, der selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Dienstgeber ohne wichtigen Grund (bzw. verspätet) entlassen wurde, gebührt zwar auch Abfertigung (Arb.8.936; 9.184; 9.471). Der Kläger erklärte aber in erster Instanz ausdrücklich, er leite aus der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung (nach deren behaupteter Rücknahme) keinen Anspruch auf Abfertigung ab. Sein Abfertigungsanspruch sei erst dadurch entstanden, daß die beklagte Partei in der Folge sein Entgelt für Oktober und November 1981 ungebührlich geschmälert habe (S 25). Diese Erklärung änderte der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht. Er verwies zwar in der Berufungsmitteilung darauf, 'beide Ansprüche' (nämlich die Kündigungsentschädigung in Höhe von S 37.000,-- und die Abfertigung in Höhe von S 140.000,--) bestünden auch dem Grunde nach zu Recht, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Entlassung 'nicht gerechtfertigt bzw. zurückgenommen' worden sei, betonte aber wieder, er habe aus der ungerechtfertigten Entlassung und deren Rücknahme bisher keinen Abfertigungsanspruch abgeleitet, dieser sei erst durch den vorzeitigen Austritt entstanden (S 179 f). Damit hat aber der Kläger den Abfertigungsanspruch ausdrücklich auf den Rechtsgrund des begründeten vorzeitigen Austritts (vgl. § 23 Abs.7 AngG) beschränkt. Eine solche Beschränkung verhindert gemäß § 405 ZPO die Berücksichtigung anderer Rechtsgründe (SZ 42/138 uva). Der als Rechtsgrund des Abfertigungsanspruches herangezogene Austritt war aber unwirksam, weil das Dienstverhältnis des Klägers zu dieser Zeit bereits beendet war. Dem Kläger gebührt daher die geltend gemachte Abfertigung in Höhe von S 140.000,-- nicht.Anders verhält es sich mit dem Abfertigungsanspruch. Dem Angestellten, der selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Dienstgeber ohne wichtigen Grund (bzw. verspätet) entlassen wurde, gebührt zwar auch Abfertigung (Arb.8.936; 9.184; 9.471). Der Kläger erklärte aber in erster Instanz ausdrücklich, er leite aus der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung (nach deren behaupteter Rücknahme) keinen Anspruch auf Abfertigung ab. Sein Abfertigungsanspruch sei erst dadurch entstanden, daß die beklagte Partei in der Folge sein Entgelt für Oktober und November 1981 ungebührlich geschmälert habe (S 25). Diese Erklärung änderte der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht. Er verwies zwar in der Berufungsmitteilung darauf, 'beide Ansprüche' (nämlich die Kündigungsentschädigung in Höhe von S 37.000,-- und die Abfertigung in Höhe von S 140.000,--) bestünden auch dem Grunde nach zu Recht, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Entlassung 'nicht gerechtfertigt bzw. zurückgenommen' worden sei, betonte aber wieder, er habe aus der ungerechtfertigten Entlassung und deren Rücknahme bisher keinen Abfertigungsanspruch abgeleitet, dieser sei erst durch den vorzeitigen Austritt entstanden (S 179 f). Damit hat aber der Kläger den Abfertigungsanspruch ausdrücklich auf den Rechtsgrund des begründeten vorzeitigen Austritts vergleiche Paragraph 23, Absatz 7, AngG) beschränkt. Eine solche Beschränkung verhindert gemäß Paragraph 405, ZPO die Berücksichtigung anderer Rechtsgründe (SZ 42/138 uva). Der als Rechtsgrund des Abfertigungsanspruches herangezogene Austritt war aber unwirksam, weil das Dienstverhältnis des Klägers zu dieser Zeit bereits beendet war. Dem Kläger gebührt daher die geltend gemachte Abfertigung in Höhe von S 140.000,-- nicht.
Aber auch die Gegenforderung der beklagten Partei aus der mit dem Kläger für den Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel vereinbarten Konventionalstrafe besteht nicht zu Recht. Daß die zwischen den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzklausel (nach Maßgabe der bisher nicht geprüften Voraussetzungen des § 36 Abs.2 Z 1 AngG) zunächst infolge Dienstnehmerkündigung wirksam blieb, ändert nichts daran, daß das Dienstverhältnis in der Folge durch den Dienstgeber gelöst wurde, ohne daß der Kläger (s.o.) durch schuldbares Verhalten (im Sinne eines Entlassungsgrundes nach § 27 AngG) hiezu begründeten Anlaß gegeben hatte. Gemäß § 37 Abs.2 AngG kann daher die beklagte Partei die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Kläger nicht geltend machen.Aber auch die Gegenforderung der beklagten Partei aus der mit dem Kläger für den Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel vereinbarten Konventionalstrafe besteht nicht zu Recht. Daß die zwischen den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzklausel (nach Maßgabe der bisher nicht geprüften Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG) zunächst infolge Dienstnehmerkündigung wirksam blieb, ändert nichts daran, daß das Dienstverhältnis in der Folge durch den Dienstgeber gelöst wurde, ohne daß der Kläger (s.o.) durch schuldbares Verhalten (im Sinne eines Entlassungsgrundes nach Paragraph 27, AngG) hiezu begründeten Anlaß gegeben hatte. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AngG kann daher die beklagte Partei die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Kläger nicht geltend machen.
Infolge Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen sind die Verfahrenskosten aller drei Instanzen (unter Bedachtnahme auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt) neu festzusetzen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Verfahrensaufwands, den die von der beklagten Partei erfolglos eingewendeten bzw. wieder zurückgezogenen Gegenforderungen verursachten, erscheint es angemessen, für alle drei Instanzen von einem Obsiegen des Klägers mit rund einem Viertel auszugehen, sodaß er der beklagten Partei die Hälfte aller Verfahrenskosten zu ersetzen hat (§§ 43 Abs.1 und 2, 50 ZPO).Infolge Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen sind die Verfahrenskosten aller drei Instanzen (unter Bedachtnahme auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt) neu festzusetzen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Verfahrensaufwands, den die von der beklagten Partei erfolglos eingewendeten bzw. wieder zurückgezogenen Gegenforderungen verursachten, erscheint es angemessen, für alle drei Instanzen von einem Obsiegen des Klägers mit rund einem Viertel auszugehen, sodaß er der beklagten Partei die Hälfte aller Verfahrenskosten zu ersetzen hat (Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO).