Rechtssatz
Scheidet eine Verantwortlichkeit Dritter für den aufgelaufenen Fehlbetrag praktisch aus, erlaubt dies allein aber noch nicht den rechtlichen Schluß, daß der Abgang auf einem nicht nur objektiv pflichtwidrigen, sondern auch subjektiv vorwerfbarem Verhalten des Arbeitnehmers von so schwerer Art beruht, daß dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht länger zugemutet werden konnte, weil die Ursachen eines Abgangs, insbesonders dann, wenn zahlreiche Geschäftsfälle, ein großer Warenbestand und viele Zahlungseingänge abzurechnen sind, mannigfachster Art sein können.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Verschulden, Erheblichkeit, Fehlbestand, Zumutbarkeit,
Unzumutbarkeit, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Angestellte,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029569
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00092_8500000_001