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Rechtssatz RS0029404

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029404

Geschäftszahl

4Ob620/88

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Die Führung einer Baustelle durch einen Angestellten ohne Kenntnis des Dienstgebers, ohne Anlegung entsprechender Geschäftsunterlagen unter gleichzeitiger Eintragung der dafür aufgewendeten Arbeitsstunden und Materalien zu Lasten einer anderen, regulär behandelten, vom Dienstgeber für einen anderen Kunden geführten Baustelle ist aber in jedem Fall geeignet, den Arbeitnehmer des dienstlichen Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 620/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 620/88

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Vertrauenswürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Eigenmacht, unrichtige Angaben, falsch, Vortäuschung, Täuschung, Verheimlichung, Verschweigen, Verschleierung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029404

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00620_8800000_001