Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt in der Revision die Auffassung, sein Verhalten in bezug auf die Baustelle K*** sei bloß als eine auf Eigenmächtigung beruhende Ordnungswidrigkeit zu beurteilen, verwirkliche jedoch keinen Entlassungsgrund; daher sei auch das Darlehen nicht fällig geworden.
Vorauszuschicken ist, daß die Sache nach § 1 Abs 1 Z 1 des zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage (7.Februar 1985) noch geltenden ArbGG vor das Arbeitsgericht gehört hätte, weil eine Rechtsstreitigkeit aus den Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vorliegt. Gemäß § 4 ArbGG (idF des Art. IX Z 1 ZVN 1983) galten die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs 3 JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren; eine Heilung der Unzuständigkeit trat auch im Verhältnis zwischen ordentlichen und Arbeitsgerichten ein (Stohanzl, ZPO4, Anm. zu § 4 ArbGG). Diese Heilung wurde im vorliegenden Fall bereits dadurch bewirkt, daß der anwaltlich vertretene Beklagte in der ersten mündlichen Streitverhandlung (17.April 1985) ausschließlich zur Sache vorbrachte, ohne die Unzuständigkeit des Erstgerichtes einzuwenden. Der Beklagte übersieht bei seinen Revisionsausführungen, daß die Rückzahlung des Darlehens - anders als in dem der Entscheidung Arb. 9323 zugrunde liegenden Fall - nach den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in drei Jahresraten nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin fällig werden sollte. Nach ständiger Rechtsprechung wird aber das Arbeitsverhältnis auch durch eine unbegründete Entlassung mit sofortiger Wirkung beendet (Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht3 I 310; SZ 13/79; Arb. 10.061 uva). Nun ist es wohl kaum zu bezweifeln, daß das Darlehen im Fall einer gerechtfertigten Entlassung, einer (ordentlichen) Kündigung durch die Klägerin, aber auch im Fall einer Kündigung durch den Beklagten oder dessen unberechtigten vorzeitigen Austrittes wegen der in jedem einzelnen Fall eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden wäre; zweifelhaft könnte nur sein, ob auch die Endigungsgründe der unberechtigten Entlassung oder des berechtigten vorzeitigen Austrittes die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht herbeigeführt hätten und ob der Inhalt der vertraglichen Regelung diesfalls, wenn die Parteien auf diese Endigungsgründe beim Abschluß der Rückzahlungsvereinbarung nicht Bedacht genommen haben sollten - Feststellungen über das entsprechende Vorbringen der Klägerin hat das Erstgericht nicht getroffen - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden müßte. Auf diese Frage braucht aber im gegenständlichen Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Entlassung des Beklagten wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt war:Vorauszuschicken ist, daß die Sache nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage (7.Februar 1985) noch geltenden ArbGG vor das Arbeitsgericht gehört hätte, weil eine Rechtsstreitigkeit aus den Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vorliegt. Gemäß Paragraph 4, ArbGG in der Fassung des Artikel römisch neun, Ziffer eins, ZVN 1983) galten die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren; eine Heilung der Unzuständigkeit trat auch im Verhältnis zwischen ordentlichen und Arbeitsgerichten ein (Stohanzl, ZPO4, Anmerkung zu Paragraph 4, ArbGG). Diese Heilung wurde im vorliegenden Fall bereits dadurch bewirkt, daß der anwaltlich vertretene Beklagte in der ersten mündlichen Streitverhandlung (17.April 1985) ausschließlich zur Sache vorbrachte, ohne die Unzuständigkeit des Erstgerichtes einzuwenden. Der Beklagte übersieht bei seinen Revisionsausführungen, daß die Rückzahlung des Darlehens - anders als in dem der Entscheidung Arb. 9323 zugrunde liegenden Fall - nach den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in drei Jahresraten nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin fällig werden sollte. Nach ständiger Rechtsprechung wird aber das Arbeitsverhältnis auch durch eine unbegründete Entlassung mit sofortiger Wirkung beendet (Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht3 römisch eins 310; SZ 13/79; Arb. 10.061 uva). Nun ist es wohl kaum zu bezweifeln, daß das Darlehen im Fall einer gerechtfertigten Entlassung, einer (ordentlichen) Kündigung durch die Klägerin, aber auch im Fall einer Kündigung durch den Beklagten oder dessen unberechtigten vorzeitigen Austrittes wegen der in jedem einzelnen Fall eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden wäre; zweifelhaft könnte nur sein, ob auch die Endigungsgründe der unberechtigten Entlassung oder des berechtigten vorzeitigen Austrittes die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht herbeigeführt hätten und ob der Inhalt der vertraglichen Regelung diesfalls, wenn die Parteien auf diese Endigungsgründe beim Abschluß der Rückzahlungsvereinbarung nicht Bedacht genommen haben sollten - Feststellungen über das entsprechende Vorbringen der Klägerin hat das Erstgericht nicht getroffen - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden müßte. Auf diese Frage braucht aber im gegenständlichen Fall nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Entlassung des Beklagten wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt war:
Den in § 27 Z 1 AngG enthaltenen Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht jedes - auch fahrlässig begangene (SZ 25/122; Arb. 10.662 uva) - Verhalten des Arbeitnehmers, das bei objektiver Würdigung die korrekte Pflichterfüllung gefährdet erscheinen läßt, so daß dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines Schadens werden nicht vorausgesetzt (Spielbüchler-Floretta aaO 305 f; SZ 32/39; Arb. 8.653; Arb. 10.001). Ein Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG ist aber auch die "Untreue im Dienst", also die vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Spielbüchler-Floretta aaO; Arb. 10.146 uva).Den in Paragraph 27, Ziffer eins, AngG enthaltenen Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht jedes - auch fahrlässig begangene (SZ 25/122; Arb. 10.662 uva) - Verhalten des Arbeitnehmers, das bei objektiver Würdigung die korrekte Pflichterfüllung gefährdet erscheinen läßt, so daß dem Arbeitgeber die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines Schadens werden nicht vorausgesetzt (Spielbüchler-Floretta aaO 305 f; SZ 32/39; Arb. 8.653; Arb. 10.001). Ein Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ist aber auch die "Untreue im Dienst", also die vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Spielbüchler-Floretta aaO; Arb. 10.146 uva).
Die Führung einer Baustelle durch einen Angestellten ohne Kenntnis des Dienstgebers, ohne Anlegung entsprechender Geschäftsunterlagen unter gleichzeitiger Eintragung der dafür aufgewendeten Arbeitsstunden und Materialien zu Lasten einer anderen, regulär behandelten, vom Dienstgeber für einen anderen Kunden geführten Baustelle war aber in jedem Fall geeignet, den Beklagten des dienstlichen Vertrauens der Klägerin unwürdig erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat dadurch - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - dienstliche Kontrollen zu umgehen versucht, einen Kunden der Klägerin ungerechtfertigt belastet und die Klägerin im Falle des Hervorkommens dieser Manipulationen dem Vorwurf unreeller Geschäftspraktiken ausgesetzt. Unter diesen Umständen konnte der Klägerin die Weiterbeschäftigung des Beklagten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß dieses Verhalten bloß eine Ordnungswidrigkeit begründe und der Beklagte vor dem Ausspruch der Entlassung erfolglos ermahnt und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten hätte aufgefordert werden müssen. Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist vielmehr ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Angestellter im Außendienst falsche Eintragungen in den Geschäftsunterlagen über seine Tätigkeit vornimmt, weil diese regelmäßig die wesentliche Grundlage für die Verrechnung der erbrachten Leistungen sind (vgl. Arb. 10.636). Der Beklagte hat daher nicht bloß ordnungswidrig gehandelt, sondern Tatsachen vorgetäuscht und dem Dienstgeber dadurch das Risiko der Zahlung des Werklohnes durch den namentlich nicht erfaßten Kunden und - im Falle dessen Weigerung, den Werklohn zu zahlen - des Nachweises des Abschlusses eines Werkvertrages zwischen ihm und diesem Kunden aufgebürdet.Die Führung einer Baustelle durch einen Angestellten ohne Kenntnis des Dienstgebers, ohne Anlegung entsprechender Geschäftsunterlagen unter gleichzeitiger Eintragung der dafür aufgewendeten Arbeitsstunden und Materialien zu Lasten einer anderen, regulär behandelten, vom Dienstgeber für einen anderen Kunden geführten Baustelle war aber in jedem Fall geeignet, den Beklagten des dienstlichen Vertrauens der Klägerin unwürdig erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat dadurch - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - dienstliche Kontrollen zu umgehen versucht, einen Kunden der Klägerin ungerechtfertigt belastet und die Klägerin im Falle des Hervorkommens dieser Manipulationen dem Vorwurf unreeller Geschäftspraktiken ausgesetzt. Unter diesen Umständen konnte der Klägerin die Weiterbeschäftigung des Beklagten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß dieses Verhalten bloß eine Ordnungswidrigkeit begründe und der Beklagte vor dem Ausspruch der Entlassung erfolglos ermahnt und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten hätte aufgefordert werden müssen. Beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist vielmehr ein strenger Maßstab anzulegen, wenn ein Angestellter im Außendienst falsche Eintragungen in den Geschäftsunterlagen über seine Tätigkeit vornimmt, weil diese regelmäßig die wesentliche Grundlage für die Verrechnung der erbrachten Leistungen sind vergleiche Arb. 10.636). Der Beklagte hat daher nicht bloß ordnungswidrig gehandelt, sondern Tatsachen vorgetäuscht und dem Dienstgeber dadurch das Risiko der Zahlung des Werklohnes durch den namentlich nicht erfaßten Kunden und - im Falle dessen Weigerung, den Werklohn zu zahlen - des Nachweises des Abschlusses eines Werkvertrages zwischen ihm und diesem Kunden aufgebürdet.
Die richtige Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin aus dem zwischen dem Beklagten und der Linzer Glasspinnerei Franz H*** AG geschlossenen Vertrag direkt berechtigt worden ist, bekämpft die Revision nicht mehr. Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.