Rechtssatz RS0029420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029420
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Rechtssatz
Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (§ 48 ASGG).Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat die Arbeitnehmerin nur das Mandatsverhältnis des Dienstgebers als Wirtschaftsberater bzw Unternehmensberater eines bestimmten Klienten gesprächsweise auf eine diesbezügliche konkrete Frage einer Außenstehenden bestätigt, ohne aus eigenem darüber Angaben zu machen, wurden die Interessen und Belange des Arbeitgebers dadurch nicht so gefährdet, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen wäre. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 5/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 5/93
- 9 ObA 269/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 269/93
Vgl auch; nur: Eine Entlassung wegen Verletzung der dienstlichen Treuepflicht kann aber immer nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch die Interessen und Belange des Arbeitgebers gefährdet. (T1)
Beisatz: Auch Aussagen über das Privatleben des Dienstgebers fallen unter diesen Entlassungstatbestand, soferne sie dem Unternehmen abträglich sind. (T2)
- 9 ObA 50/07d
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 50/07d
Auch; Beisatz: Ob der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 27 Z 1 erster Tatbestand AngG verwirklicht ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- 9 ObA 64/13x
Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 64/13x
Vgl auch; Beis wie T3
- 9 ObA 141/14x
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 141/14x
Auch; Beis wie T3
- 8 ObA 49/17i
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 49/17i
Auch
- 9 ObA 64/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 9 ObA 64/24p
vgl; Beisatz wie T3
- 9 ObA 35/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 ObA 35/25z
Schlagworte
Untreue, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Auftragsverhältnis, Vollmachtsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029420
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBA00005_9300000_001