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Rechtssatz RS0029429×

Rechtssatz RS0029429

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029429

Geschäftszahl

4Ob148/77; 9ObA147/15f

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Rechtssatz

Ob ein Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, ist nicht rein zeitlich sondern nach seinem Gegenstand zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 148/77
    Veröff: DRdA 1979/24 (mit Anmerkung von Rabofsky)
  • 9 ObA 147/15f
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 147/15f
    Auch; Beisatz: Zwischen dem dienstlichen oder auch außerdienstlichen Verhalten des Arbeitnehmers und den dadurch gefährdeten Interessen des Arbeitgebers muss aber ein durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten bestimmter Zusammenhang bestehen; hier: Die Aufforderung an einen anderen Arbeitnehmer, durch Vortäuschung von Übelkeit eine Störung des fahrplanmäßigen Busbetriebs des Arbeitgebers zu bewirken, stellt unabhängig davon, wann sie ausgesprochen wurde, ein dienstliches Verhalten dar. (T1)

Schlagworte

Angestellte, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Inhalt, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0040OB00148_7700000_001