Rechtssatz RS0029429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029429
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Ob ein Verhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, ist nicht rein zeitlich sondern nach seinem Gegenstand zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 148/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 148/77
Veröff: DRdA 1979/24 (mit Anmerkung von Rabofsky)
- 9 ObA 147/15f
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 147/15f
Auch; Beisatz: Zwischen dem dienstlichen oder auch außerdienstlichen Verhalten des Arbeitnehmers und den dadurch gefährdeten Interessen des Arbeitgebers muss aber ein durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten bestimmter Zusammenhang bestehen; hier: Die Aufforderung an einen anderen Arbeitnehmer, durch Vortäuschung von Übelkeit eine Störung des fahrplanmäßigen Busbetriebs des Arbeitgebers zu bewirken, stellt unabhängig davon, wann sie ausgesprochen wurde, ein dienstliches Verhalten dar. (T1)
Schlagworte
Angestellte, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Inhalt, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029429
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00148_7700000_001