Die Revision ist berechtigt.
Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht sich darauf beschränkt habe, die vom Erstgericht protokollierten Aussagen der Zeugen und Parteien lediglich zu verlesen, liegt allerdings nicht vor. Da nämlich keine der Parteien gegen die Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise eine Einsprache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes erhob, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die vor dem Erstgericht vernommenen Zeugen und Parteien im Rahmen der Neudurchführung der Verhandlung selbst noch einmal zu vernehmen. Es konnte sich vielmehr, wenn es eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich erachtete, mit der Verlesung dieser Protokolle begnügen und auf Grund des Inhaltes dieser Protokolle auch ergänzende Feststellungen treffen (SZ 36/118, 27/86 ua). Wenn gegen die Verlesung der Protokolle keine Einsprache erhoben wurde, kann die Unterlassung der neuerlichen Vernehmung von Zeugen daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ArbSlg 7588, 6967 ua).Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht sich darauf beschränkt habe, die vom Erstgericht protokollierten Aussagen der Zeugen und Parteien lediglich zu verlesen, liegt allerdings nicht vor. Da nämlich keine der Parteien gegen die Verlesung der Protokolle über die in erster Instanz aufgenommenen Beweise eine Einsprache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerGes erhob, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die vor dem Erstgericht vernommenen Zeugen und Parteien im Rahmen der Neudurchführung der Verhandlung selbst noch einmal zu vernehmen. Es konnte sich vielmehr, wenn es eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich erachtete, mit der Verlesung dieser Protokolle begnügen und auf Grund des Inhaltes dieser Protokolle auch ergänzende Feststellungen treffen (SZ 36/118, 27/86 ua). Wenn gegen die Verlesung der Protokolle keine Einsprache erhoben wurde, kann die Unterlassung der neuerlichen Vernehmung von Zeugen daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ArbSlg 7588, 6967 ua).
In der Rechtsrüge macht aber der Beklagte mit Recht geltend, daß die Weigerung des Klägers, der Weisung des Beklagten, das Lokal zu verlassen, nachzukommen, „beharrlich“ im Sinne des § 82 lit f GewO war. Nach § 82 lit f – 2. Fall – GewO 1859 (aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973) kann ein Dienstnehmer, der – wie der Kläger – den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Auflösung des Dienstverhältnisses unterliegt, sofort entlassen werden, wenn er „beharrlich seine Pflichten vernachlässigt“. Unter diesen Begriff fällt auch die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheiten des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers (4 Ob 98/76). Die Anordnung des Beklagten, daß Dienstnehmer seines gastgewerblichen Betriebes in seinem Lokal auch nach Dienstschluß nicht zusammen mit Gästen konsumieren dürfen, muß aber als durch die Besonderheiten des Betriebes gerechtfertigt anerkannt werden. Bei der Beurteilung der Berechtigung einer Anordnung des Dienstgebers ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob durch sie berücksichtigungswürdige Interessen des Betriebes gewahrt werden sollen. Es ist aber nach der allgemeinen Anschauung für den Ruf und das Ansehen eines gastgewerblichen Betriebes abträglich, wenn Bedienungspersonal mit Gästen zusammen im Gastlokal konsumiert, in welchem allenfalls Gäste eine Bedienung durch dieses Personal erwarten. Zutreffend hat das Erstgericht darauf verwiesen, daß es für den Gast vielfach nicht ersichtlich ist, ob der betreffende Dienstnehmer des Betriebes bereits Dienstschluß hat oder nicht. Ein allgemein gehaltenes Verbot an die Dienstnehmer, in den Gastlokalen des Betriebes mit Gästen zusammen zu konsumieren, ist daher im vorliegenden Fall durch die betrieblichen Interessen begründet, sodaß es das dienstliche und nicht das private Verhalten der Dienstnehmer betrifft. Ob es sich um ein Verhalten „außerhalb des Dienstes“ – das übrigens auch nicht immer für die Berechtigung einer Entlassung belanglos ist (Martinek-Schwarz AngG3 475 f) – handelt, ist nicht rein zeitlich, sondern nach seinem Gegenstand zu beurteilen. Da die Anordnung des Beklagten durch den Gegenstand sachlich gerechtfertigt und daher für den Kläger verbindlich war, versagt schon aus diesem Grunde seine Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Freizügigkeit der Person.In der Rechtsrüge macht aber der Beklagte mit Recht geltend, daß die Weigerung des Klägers, der Weisung des Beklagten, das Lokal zu verlassen, nachzukommen, „beharrlich“ im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO war. Nach Paragraph 82, Litera f, – 2. Fall – GewO 1859 (aufrechterhalten durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973) kann ein Dienstnehmer, der – wie der Kläger – den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Auflösung des Dienstverhältnisses unterliegt, sofort entlassen werden, wenn er „beharrlich seine Pflichten vernachlässigt“. Unter diesen Begriff fällt auch die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung und die Besonderheiten des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers (4 Ob 98/76). Die Anordnung des Beklagten, daß Dienstnehmer seines gastgewerblichen Betriebes in seinem Lokal auch nach Dienstschluß nicht zusammen mit Gästen konsumieren dürfen, muß aber als durch die Besonderheiten des Betriebes gerechtfertigt anerkannt werden. Bei der Beurteilung der Berechtigung einer Anordnung des Dienstgebers ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob durch sie berücksichtigungswürdige Interessen des Betriebes gewahrt werden sollen. Es ist aber nach der allgemeinen Anschauung für den Ruf und das Ansehen eines gastgewerblichen Betriebes abträglich, wenn Bedienungspersonal mit Gästen zusammen im Gastlokal konsumiert, in welchem allenfalls Gäste eine Bedienung durch dieses Personal erwarten. Zutreffend hat das Erstgericht darauf verwiesen, daß es für den Gast vielfach nicht ersichtlich ist, ob der betreffende Dienstnehmer des Betriebes bereits Dienstschluß hat oder nicht. Ein allgemein gehaltenes Verbot an die Dienstnehmer, in den Gastlokalen des Betriebes mit Gästen zusammen zu konsumieren, ist daher im vorliegenden Fall durch die betrieblichen Interessen begründet, sodaß es das dienstliche und nicht das private Verhalten der Dienstnehmer betrifft. Ob es sich um ein Verhalten „außerhalb des Dienstes“ – das übrigens auch nicht immer für die Berechtigung einer Entlassung belanglos ist (Martinek-Schwarz AngG3 475 f) – handelt, ist nicht rein zeitlich, sondern nach seinem Gegenstand zu beurteilen. Da die Anordnung des Beklagten durch den Gegenstand sachlich gerechtfertigt und daher für den Kläger verbindlich war, versagt schon aus diesem Grunde seine Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Freizügigkeit der Person.
Die Weigerung des Klägers, der Anordnung des Beklagten Folge zu leisten, war aber auch „beharrlich“ im Sinne des § 82 lit f GewO 1859. Unter „beharrlich“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern, zu verstehen. Die Weigerung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von einer Art sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers mit Grund geschlossen werden kann (ArbSlg 8617, 9229, 4 Ob 61/76, 4 Ob 98/76 Soz I A d 1125 ua). Ob dies zutrifft muß auf Grund der Umstände des Falles beurteilt werden. Dabei kann wohl daraus, daß der Dienstnehmer trotz Androhung dienstrechtlicher Maßnahmen, insbesondere einer Entlassung, bei seiner Weigerung bleibt, auf die Ernstlichkeit und Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung geschlossen werden; eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes ist aber nicht, daß die Ernstlichkeit und Nachhaltigkeit gerade daraus zu erkennen ist. Sie kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben. Das trifft im vorliegenden Fall deswegen zu, weil der Kläger am 27. November 1976 vor dem Ausspruch der Entlassung insgesamt viermal (dreimal vom Beklagten selbst und einmal in dessen Auftrag von F*) zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und er dazu ausdrücklich erklärte, daß er noch sitzen bleibe, weil er eingeladen sei, und auch in der Diskussion mit dem Beklagten vor den Gästen die Aufforderung des Beklagten ablehnte. Die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Klägers kam übrigens auch darin zum Ausdruck, daß er nach Ausspruch der Entlassung das Lokal immer noch nicht verlassen wollte und erst nach der Drohung des Beklagten, die Polizei zu holen, fortging.Die Weigerung des Klägers, der Anordnung des Beklagten Folge zu leisten, war aber auch „beharrlich“ im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859. Unter „beharrlich“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern, zu verstehen. Die Weigerung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von einer Art sein, daß auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers mit Grund geschlossen werden kann (ArbSlg 8617, 9229, 4 Ob 61/76, 4 Ob 98/76 Soz I A d 1125 ua). Ob dies zutrifft muß auf Grund der Umstände des Falles beurteilt werden. Dabei kann wohl daraus, daß der Dienstnehmer trotz Androhung dienstrechtlicher Maßnahmen, insbesondere einer Entlassung, bei seiner Weigerung bleibt, auf die Ernstlichkeit und Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung geschlossen werden; eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes ist aber nicht, daß die Ernstlichkeit und Nachhaltigkeit gerade daraus zu erkennen ist. Sie kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben. Das trifft im vorliegenden Fall deswegen zu, weil der Kläger am 27. November 1976 vor dem Ausspruch der Entlassung insgesamt viermal (dreimal vom Beklagten selbst und einmal in dessen Auftrag von F*) zum Verlassen des Lokales aufgefordert wurde und er dazu ausdrücklich erklärte, daß er noch sitzen bleibe, weil er eingeladen sei, und auch in der Diskussion mit dem Beklagten vor den Gästen die Aufforderung des Beklagten ablehnte. Die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Klägers kam übrigens auch darin zum Ausdruck, daß er nach Ausspruch der Entlassung das Lokal immer noch nicht verlassen wollte und erst nach der Drohung des Beklagten, die Polizei zu holen, fortging.
Da somit der Entlassungstatbestand des § 82 lit f (2. Fall) GewO 1859 vom Kläger gesetzt und er daher zu Recht entlassen wurde, hat das Erstgericht sein Begehren nach Kündigungsentschädigung mit Recht abgewiesen.Da somit der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, (2. Fall) GewO 1859 vom Kläger gesetzt und er daher zu Recht entlassen wurde, hat das Erstgericht sein Begehren nach Kündigungsentschädigung mit Recht abgewiesen.
Es war daher in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.