Geschäftszahl
4Ob73/82 (4Ob74/82); 4Ob35/85; 14Ob74/86
Rechtssatz
Eine Vorladung vor Gericht ist ein rechtmäßiger Hinderungsgrund; in der Unterlassung der Mitteilung von der Zeugenladung liegt eine die Entlassung nicht rechtfertigende Ordnungswidrigkeit.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Ladung, Termin, Rechtsanwalt, Unterlassen, Dienstleistung,
Arbeitsleistung, Dienstverhinderung, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029473
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00073_8200000_002