Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hält daran fest, daß die Entlassung des Klägers durch dessen Weigerung gerechtfertigt gewesen sei, am 20.9.1982 zum Dienstantritt nach Salzburg zu kommen. Die gegenteilige Rechtsansicht würde zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger während der gesamten Arbeitswoche keine Dienstleistung zu erbringen gehabt hätte, "nur weil er an zwei Tagen eine sicherlich nur kurze Zeugenvernehmung zu absolvieren hatte". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Gemäß § 27 Z 4, erster Fall AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur sofortigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Was den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ist das Nichteinhalten der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit, also eine Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung (Martinek-Schwarz, AngG 6 , 619 § 27 Anm.20). Pflichtwidrig ist jedes vertrags- oder sonst rechtswidrige Verhalten des Arbeitnehmers, das mit den ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen arbeitsvertraglichen Pflichten, mit einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers oder mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeiten nach bestem Wissen und Können im Widerspruch steht (Arb.9690 = RdA 1982, 305). Ist dagegen ein solches Arbeitsversäumnis im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, weil sich der Angestellte auf einen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen und das Unterlassen der Dienstleistung deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden kann, dann ist eine Entlassung nach § 27 Z 4, erster Fall AngG ausgeschlossen. Das trifft vor allem dann zu, wenn das Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung gerechtfertigt ist, der Angestellte sich also durch das Unterlassen der Dienstleistung keiner Verletzung seiner vertraglichen Arbeitspflicht schuldig gemacht hat. Darüber hinaus muß ein die Entlassung ausschließender Hinderungsgrund in der Regel auch dann angenommen werden, wenn dem Angestellten im Einzelfall aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann. Hier kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dgl. in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe (vgl. § 8 Abs3 AngG) wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das Verhalten des Angestellten im Einzelfall rechtfertigen (Arb.9578 = ZAS 1978, 180; Arb.9672 mwN).Gemäß Paragraph 27, Ziffer 4,, erster Fall AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur sofortigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Was den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ist das Nichteinhalten der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit, also eine Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung (Martinek-Schwarz, AngG 6 , 619 Paragraph 27, Anm.20). Pflichtwidrig ist jedes vertrags- oder sonst rechtswidrige Verhalten des Arbeitnehmers, das mit den ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen arbeitsvertraglichen Pflichten, mit einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers oder mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeiten nach bestem Wissen und Können im Widerspruch steht (Arb.9690 = RdA 1982, 305). Ist dagegen ein solches Arbeitsversäumnis im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, weil sich der Angestellte auf einen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen und das Unterlassen der Dienstleistung deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden kann, dann ist eine Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4,, erster Fall AngG ausgeschlossen. Das trifft vor allem dann zu, wenn das Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung gerechtfertigt ist, der Angestellte sich also durch das Unterlassen der Dienstleistung keiner Verletzung seiner vertraglichen Arbeitspflicht schuldig gemacht hat. Darüber hinaus muß ein die Entlassung ausschließender Hinderungsgrund in der Regel auch dann angenommen werden, wenn dem Angestellten im Einzelfall aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Arbeitsleistung nicht zugemutet werden kann. Hier kommen nicht nur Dienstverhinderungen durch Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder dgl. in Betracht; auch andere wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe vergleiche Paragraph 8, Abs3 AngG) wie überhaupt jede unvorhersehbare Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht können das Verhalten des Angestellten im Einzelfall rechtfertigen (Arb.9578 = ZAS 1978, 180; Arb.9672 mwN).
Daß eine Vorladung zum Gericht ein rechtmäßiger Hinderungsgrund im Sinne des § 27 Z 4, erster Fall AngG ist (Arb.10.146), bedarf gerade im vorliegenden Fall, in welchem die beiden Strafverfahren auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen waren, keiner weiteren Begründung. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, mußte der Kläger auf Grund der ihm von Alexander S*** gemachten Mitteilungen damit rechnen, daß er schon am nächsten Tag (Montag, 20.9.1982) gemeinsam mit Josef S*** eine Geschäftsreise nach Kärnten anzutreten haben werde, welche ihn möglicherweise außerstande setzen würde, am Dienstag, den 21.9.1982 seiner Pflicht zur Zeugenaussage vor dem Landesgericht Innsbruck nachzukommen. Obwohl er seine beiden Gesprächspartner sogleich auf diesen Umstand hinwies und sich gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei ausdrücklich bereit erklärte, nach der Ablegung der ersten Zeugenaussage am Dienstag sogleich nach Salzburg zu kommen, war Josef S*** zu keiner einvernehmlichen Lösung bereit. Von einem pflichtwidrigen, durch keinen höherwertigen Hinderungsgrund gerechtfertigten Unterlassen der Arbeitsleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit kann unter diesen Umständen umso weniger gesprochen werden, als der Kläger, welcher am 20.9.1982 um 9 Uhr seinen Dienst in Salzburg antreten sollte, schon am folgenden Tag um 11 Uhr wieder in Innsbruck vor dem dortigen Landesgericht zur Ablegung seiner Zeugenaussage zu erscheinen hatte, so daß ihm für eine tatsächliche Arbeitsleistung in Salzburg höchstens ein Arbeitstag zur Verfügung gestanden wäre; daß eine solche Arbeitsleistung nach den Umständen des konkreten Falles für sie von besonderer Bedeutung gewesen wäre (Arb 8667, 9991 ua), hat die beklagte Partei nicht behauptet. Das Argument der Revision, daß der Kläger infolge seiner Weigerung, nach Salzburg zu kommen, während der gesamten Arbeitswoche keine Dienstleistung erbracht hätte, ist hingegen schon deshalb nicht stichhältig, weil der Kläger zwischen der für den 21.9.1982 zugesagten Reise nach Salzburg und der für Freitag, den 24.9.1982 anberaumten nochmaligen Zeugenaussage in Innsbruck jedenfalls den ganzen Mittwoch und mindestens den halben Donnerstag der beklagten Partei zur Verfügung gestanden wäre. Da die Weigerung des Klägers, entsprechend der Weisung der beklagten Partei am Morgen des 20.9.1982 in Salzburg zu erscheinen, nicht nur wegen des Fehlens einer vorausgegangenen Verwarnung, sondern auch mangels Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens auch nicht als beharrliche Dienstverweigerung im Sinne des § 27 Z 4, dritter Fall, AngG angesehen werden kann, war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.Daß eine Vorladung zum Gericht ein rechtmäßiger Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4,, erster Fall AngG ist (Arb.10.146), bedarf gerade im vorliegenden Fall, in welchem die beiden Strafverfahren auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen waren, keiner weiteren Begründung. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, mußte der Kläger auf Grund der ihm von Alexander S*** gemachten Mitteilungen damit rechnen, daß er schon am nächsten Tag (Montag, 20.9.1982) gemeinsam mit Josef S*** eine Geschäftsreise nach Kärnten anzutreten haben werde, welche ihn möglicherweise außerstande setzen würde, am Dienstag, den 21.9.1982 seiner Pflicht zur Zeugenaussage vor dem Landesgericht Innsbruck nachzukommen. Obwohl er seine beiden Gesprächspartner sogleich auf diesen Umstand hinwies und sich gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei ausdrücklich bereit erklärte, nach der Ablegung der ersten Zeugenaussage am Dienstag sogleich nach Salzburg zu kommen, war Josef S*** zu keiner einvernehmlichen Lösung bereit. Von einem pflichtwidrigen, durch keinen höherwertigen Hinderungsgrund gerechtfertigten Unterlassen der Arbeitsleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit kann unter diesen Umständen umso weniger gesprochen werden, als der Kläger, welcher am 20.9.1982 um 9 Uhr seinen Dienst in Salzburg antreten sollte, schon am folgenden Tag um 11 Uhr wieder in Innsbruck vor dem dortigen Landesgericht zur Ablegung seiner Zeugenaussage zu erscheinen hatte, so daß ihm für eine tatsächliche Arbeitsleistung in Salzburg höchstens ein Arbeitstag zur Verfügung gestanden wäre; daß eine solche Arbeitsleistung nach den Umständen des konkreten Falles für sie von besonderer Bedeutung gewesen wäre (Arb 8667, 9991 ua), hat die beklagte Partei nicht behauptet. Das Argument der Revision, daß der Kläger infolge seiner Weigerung, nach Salzburg zu kommen, während der gesamten Arbeitswoche keine Dienstleistung erbracht hätte, ist hingegen schon deshalb nicht stichhältig, weil der Kläger zwischen der für den 21.9.1982 zugesagten Reise nach Salzburg und der für Freitag, den 24.9.1982 anberaumten nochmaligen Zeugenaussage in Innsbruck jedenfalls den ganzen Mittwoch und mindestens den halben Donnerstag der beklagten Partei zur Verfügung gestanden wäre. Da die Weigerung des Klägers, entsprechend der Weisung der beklagten Partei am Morgen des 20.9.1982 in Salzburg zu erscheinen, nicht nur wegen des Fehlens einer vorausgegangenen Verwarnung, sondern auch mangels Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens auch nicht als beharrliche Dienstverweigerung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4,, dritter Fall, AngG angesehen werden kann, war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.