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Rechtssatz RS0029513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029513

Geschäftszahl

4Ob35/85

Entscheidungsdatum

25.03.1986

Norm

AngG §27 Z4 E4b
AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Ist ein Arbeitsversäumnis im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, weil sich der Angestellte auf einen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen und das Unterlassen der Dienstleistung deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden kann, dann ist eine Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4,, erster Fall AngG ausgeschlossen. Das trifft vor allem dann zu, wenn das Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist, der Angestellte sich also durch das Unterlassen der Dienstleistung keiner Verletzung seiner vertraglichen Arbeitspflicht schuldig gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 35/85
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 35/85

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vereinbarung, Unterlassung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029513

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0040OB00035_8500000_001