Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle darf der Angestellte grundsätzlich nur solche Geschäfte vornehmen, die völlig außerhalb des Rahmens der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fallen. Verboten sind daher nicht nur Geschäfte, die der Dienstgeber in seinem Handelsgewerbe tatsächlich betreibt, sondern auch solche, die er nach der Zweckrichtung seines Handelsgewerbes betreiben kann.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Geringfügigkeit, Geschäftszweig, Entlassungsgrund,
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzgeschäfte,
Konkurrenzverbot, Nebenbeschäftigung, Nebenbetätigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029485
Dokumentnummer
JJR_19561106_OGH0002_0040OB00086_5600000_001