Norm
AngG §27 Z1 E1c · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Wenn ein Filialleiter ohne Schädigungsabsicht gegenüber dem Dienstgeber ein aufgetretenes unbedeutendes Manko nicht meldet, um die daran Schuld tragende Angestellte vor Nachteilen zu bewahren, und einen geringfügigen Kassenüberschuß (S 10,--) vorschriftswidrig zur Abdeckung des Mankos verwendet, rechtfertigt dieses Verhalten trotz der einem Filialleiter zukommenden Vertrauensstellung nicht die Entlassung.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Abgang, Fehlbetrag, Fehlbestand, Überschuß, Erheblichkeit,
Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0029497
Dokumentnummer
JJR_19581125_OGH0002_0040OB00114_5800000_002