Rechtssatz RS0029499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029499
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Die Frage, ob Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, hat mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Wurde daher eine Einzelbewertung mehrerer Grundbuchskörper unterlassen und ein gemeinsamer Schätzwert festgesetzt, so folgt daraus noch nicht, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre; für eine solche wäre dann allerdings die Bewertung der einzelnen Grundbuchskörper als Voraussetzung für die Entscheidung nachzuholen, ob eine in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene, von den Normativbedingungen abweichende Art der Versteigerung genehmigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029499
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_002