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Rechtssatz RS0029499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029499

Geschäftszahl

3Ob88/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Rechtssatz

Die Frage, ob Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, hat mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Wurde daher eine Einzelbewertung mehrerer Grundbuchskörper unterlassen und ein gemeinsamer Schätzwert festgesetzt, so folgt daraus noch nicht, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre; für eine solche wäre dann allerdings die Bewertung der einzelnen Grundbuchskörper als Voraussetzung für die Entscheidung nachzuholen, ob eine in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene, von den Normativbedingungen abweichende Art der Versteigerung genehmigt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 88/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029499

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_002